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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

4.2 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />

4.2.1 Die Entwicklung der HOAI<br />

Die freiberuflichen Leistungen Beratender Ingenieure und Architekten bei Objekt-<br />

planung und Objektausführung werden in Deutschland als geistig-schöpferische<br />

Leistung für eine Aufgabe angesehen, deren Lösung sich erst durch diese Leis-<br />

tungen entwickelt. Sie stellen daher keine marktgängige Ware dar. Sie sind also<br />

nicht nach Maß, Zahl oder Gewicht zu beurteilen. Daher besteht weitgehend Ei-<br />

nigkeit darüber, dass Beratende Ingenieure und Architekten untereinander nicht<br />

in einem Preiswettbewerb, sondern in einem Leistungswettbewerb stehen. Der<br />

Gegenstand dieses Wettbewerbes ist die ingenieurfachliche Denkleistung und<br />

Berufserfahrung, die auf das geplante Investitionsvorhaben ausgerichtet ist, nicht<br />

das für diese Leistungen zu zahlende Entgelt. Das Entgelt verordnete die Bun-<br />

desregierung - unterstützt durch betriebswirtschaftlich-wissenschaftliche Unter-<br />

suchungen - mit Zustimmung des Bundesrates erstmals 1975 in der "Honorar-<br />

ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 44 " auf der Grundlage des "Geset-<br />

zes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen" vom 4. November<br />

1971. Damit sollten die Bauherren sowohl vor Dumping-Angeboten mit den viel-<br />

fältig bekannten negativen Folgen als auch vor überzogenen Entgeltforderungen<br />

geschützt werden.<br />

Die 1977 in Kraft getretene HOAI in ihrer ersten Fassung stellte eine Honorarre-<br />

gelung für Architektenleistungen dar. Sie wurde für das „Planen und Bauen von<br />

Neubauten“ entwickelt. In Umsetzung der BGH-Entscheidung vom 19.06.86 45<br />

wurde die HOAI zum 01.April 1988 um den § 10 Abs. 3a und somit für das „Pla-<br />

nen und Bauen im Bestand“ erweitert:<br />

„Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird,<br />

ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang<br />

der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.“<br />

44 In Kraft getreten am 1.1.1977<br />

45 BGH-Urteil, VII ZR 260/84<br />

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