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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

♦ Prüfungsämter des Bundes (sind dem Bundesrechnungshof zugeord-<br />

net)<br />

♦ Staatliche Rechnungsprüfungsämter (sind den 16<br />

Landesrechnungshöfen zugeordnet)<br />

♦ Kommunale Rechnungsprüfungsämter (sind den Landkreisen oder<br />

Gemeinden zugeordnet)<br />

Die Rechnungsprüfungsämter sollen bei den geprüften Stellen die Ordnungsmä-<br />

ßigkeit und Richtigkeit der Haushaltsführung feststellen. Ferner soll unwirtschaft-<br />

liches Verwaltungshandeln, Korruption oder nicht haushaltsordnungskonformes<br />

Finanzgebaren aufgedeckt werden. Die Pflichtaufgaben sind gesetzlich geregelt<br />

(z.B. in den Gemeindeordnungen der Länder). Weitere Aufgaben können Be-<br />

standteil von örtlichen Rechnungsprüfungsordnungen der Gemeinden und Land-<br />

kreise sein.<br />

Die Berichte und Feststellungen der Rechnungsprüfungsämter sind auch Grund-<br />

lage für die Entscheidung der Räte (z.B. Stadtrat, Gemeinderat) über die Entlas-<br />

tung der Hauptverwaltungsbeamten. Sie können - unter Wahrung des Daten-<br />

schutzes - von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen werden. Sie dienen<br />

darüber hinaus als Informationsquelle der Kommunalaufsicht.<br />

Da es sich um eine rein hoheitliche Tätigkeit handelt, wird diese Pflichtaufgabe in<br />

der Regel durch geeignete Beamte erledigt. Zunehmend werden - mit Ausnahme<br />

der Leitung - auch Angestellte mit besonderen Qualifikationen (z.B. Betriebswirte<br />

und Ingenieure) eingesetzt. Ein Rechnungsprüfungsamt (in jeder der oben ge-<br />

nannten Verwaltungsebenen) ist immer losgelöst vom restlichen Verwaltungsauf-<br />

bau und genießt daher eine besondere Unabhängigkeit. Die Rechnungsprü-<br />

fungsämter sind niemals dem Ministerpräsidenten oder einem Bürgermeister,<br />

sondern dem Landtag oder dem Gemeinderat unterstellt.<br />

Auf die Rolle der Rechnungsprüfungsämter wird im weiteren Verlauf der Ausar-<br />

beitung (Abschnitt 5.3.1 bis 5.3.3) hingewiesen. Die Prüfungsämter haben sich<br />

intensiv mit der vorhandenen Bausubstanz in Verbindung mit den anrechenbaren<br />

Kosten befasst.<br />

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