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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

♦ die Leistungen für Aufgaben, deren Lösung nicht vorab eindeutig und<br />

erschöpfend beschrieben werden kann, nach VOF und<br />

♦ Leistungen für Aufgaben, deren Lösung vorab eindeutig und erschöp-<br />

fend beschrieben werden kann, nach VOL/A zu vergeben sind.<br />

Bei einem Ingenieurhonorar von rd. 20% 40 der Bausumme bedeutet dies eine<br />

überschlägige Bausumme von netto rd. 1,0 Mio. €. Die Mehrzahl der objektbezo-<br />

genen Sanierung liegt unter dem vorgegebenen Schwellenwert.<br />

Der Ingenieurvertrag stellt einen Werkvertrag nach § 631 BGB zwischen gleich-<br />

gestellten Vertragspartner 41 dar. In Abs. 1 wird der Unternehmer durch den Werk-<br />

vertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Nach Abs. 2<br />

kann der Gegenstand des Werkvertrages ein durch Dienstleistung herbeizufüh-<br />

render Erfolg sein. Somit schuldet das Ingenieurbüro das versprochene Werk als<br />

Erfolg. Dies bedeutet, dass der Auftragsgegenstand genau beschrieben werden<br />

muss 42 und der Umfang der Planungsleistungen festzulegen ist.<br />

Beim Ingenieurvertrag entsteht ein schuldrechtliches Verhältnis nach den<br />

Grundsätzen des BGB. Die Vergütung ist in der HOAI geregelt, die als Verord-<br />

nung Gesetzescharakter hat und preisrechtliche Festlegungen für den Anwen-<br />

dungsbereich in Deutschland beinhaltet.<br />

Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch Steuergelder bzw. Abgaben an die<br />

öffentlichen Auftraggeber. Als Kontrollfunktion, festgeschrieben im Grundgesetz,<br />

werden deshalb die Verträge und die Vergütungen durch Prüforgane bzw. Rech-<br />

nungsprüfungsämter kontrolliert.<br />

Ein Rechnungsprüfungsamt 43 ist eine Behörde, die die Haushalts- und Wirt-<br />

schaftsführung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert. Rech-<br />

nungsprüfungsämter gibt es in Deutschland auf drei verschiedenen Verwaltungs-<br />

ebenen:<br />

40 Bei Vereinbarung aller Leistungsphasen des § 55 HOAI fallen je nach Höhe der Bausumme<br />

rd. 15 – 20% an Ingenieurleistungen an<br />

41 Auftraggeber = Kommune/Netzbetreiber, Unternehmer = Ingenieurbüro/Architekt<br />

42 Schlechte Beschreibung: Ingenieurleistungen der Kanalsanierung im Stadtteil XY, besser:<br />

Ingenieurleistung der Kanalsanierung im Stadtteil XY, Straße A, Schacht 0010 bis<br />

0080<br />

43 Quelle: wikipedia.de<br />

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