Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz 3 Grundlagen der Kanalsanierung - 12 - Grundlagen der Kanalsanierung Nachdem in Kapitel 2 die Grundlagen der Kanalisation, die im Falle der Kanalsa- nierung die vorhandene Bausubstanz bilden, definiert wurden, sind nachfolgend Veranlassung und Begrifflichkeiten der erforderlichen Sanierungen erläutert. 3.1 Die Eigenüberwachungsverordnung Die sichere Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Einleitung von Ab- wässern in Gewässer oder öffentliche Abwasseranlagen bedingt eine einwand- freie Wartung der Abwasserbehandlungsanlagen und einen sicheren Betrieb der Kanalnetze. Ebenso ist es unerlässlich, dass die Abwasserbeschaffenheit mit hinreichender Genauigkeit und Häufigkeit überprüft wird. Die Gewässerschutzpolitik am Beispiel des Landes Rheinland-Pfalz beruht im Wesentlichen auch auf dem verantwortungsvollen Umgang der Anlagenbetreiber mit den Gewässern. 19 Die Landesverordnung [3] über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA) 20 vom 27. August 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2006, legt den Mindestumfang der durchzuführenden Untersuchungen und die erforderlichen Nachweise fest. Die Wasserwirtschaftsverwaltung hat als Dienstleistungsangebot den Leitfaden "Eigenüberwachung von Abwasseranlagen" herausgegeben. Hier finden die Betreiber und das Personal von öffentlichen und industriellen Abwasseranlagen Auskünfte zu rechtlichen Fragen. Daneben gibt der Leitfaden Hilfestellungen zur Durchführung der umfangreichen Überwachungsaufgaben in den Abwasseranla- gen. Auszug aus dem „Leitfaden – Eigenüberwachung von Abwasseranlagen; Eine Handlungshilfe für die Praxis“; Herausgeber: Land Rheinland-Pfalz 19 Zu Gewässern zählen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie die Küstengewässer, Flüsse, Bäche, Quellen und Grundwasserkörper. 20 Ausführungen am Beispiel der Eigenüberwachungsverordnung Rheinland-Pfalz
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Unter 3.7.2 Kanäle und Leitungen ist ausgeführt: - 13 - Grundlagen der Kanalsanierung Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich zugehöriger Bauwerke müssen so errichtet und betrieben werden, dass sie funktionsfähig, betriebsicher und dicht sind. Um dies zu gewährleisten, sind die Anlagen zur Abwasserableitung vor In- betriebnahme und regelmäßig während ihres Betriebes zu prüfen. Man unterscheidet grundsätzlich folgende Anlässe zur Überprüfung von Abwas- serkanälen und -leitungen. ♦ Neubauabnahme Da ein Großteil der Kanalschäden auf Einbaufehler zurückzuführen sind, sollte bei der Neubauabnahme auf eine optische Untersuchung und Dichtheitsprüfung als Kontrolle einer schadensfreien Erstellung nicht verzichtet werden. Im Leitfaden „Eigenüberwachung - Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz“ werden unterschieden: ♦ Sanierungsabnahme Die Abnahme nach einer Sanierung zeigt, ob die Schadenbehebungsmaßnahme erfolgreich durchgeführt wurde. Die Abnahmeprüfung erfolgt mittels optischer Kontrolle und/oder Dichtheitsprüfung. Der Abwasserkanal bzw. die Abwasserlei- tung ist dann als neuwertig einzustufen. ♦ Wiederholungsprüfung Abwasserkanäle und- leitungen sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. Bei bekannterweise besonderer Beanspruchung der Kanäle und Rohrmaterial sind im Einzelfall häufigere Überprüfungen empfehlenswert bzw. bei Verdacht auf Schäden sofort durchzuführen. Die ersten beiden Wiederholungsprüfungen der Abwasserkanäle und – leitungen ergeben sich wie folgt: Neubauabnahme/ Erste Zweite Sanierungsabnahme Wiederholungsprüfung Wiederholungsprüfung bis bis bis 23.9.1999 23.9.2009 23.9.2019 24.9.1999 - 21.4.2006 10 Jahre nach Abnahme 20 Jahre nach Abnahme ab 22.4.2006 15 Jahre nach Abnahme 30 Jahre nach Abnahme etc. Jede weitere Wiederholungsprüfung ist 10 Jahre nach der letztmaligen Überprüfung durchzuführen. Tabelle 1: Untersuchungen nach Eigenüberwachungsverordnung RLP
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />
Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />
Unter 3.7.2 Kanäle und Leitungen ist ausgeführt:<br />
- 13 -<br />
Grundlagen der Kanalsanierung<br />
Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich zugehöriger Bauwerke müssen so<br />
errichtet und betrieben werden, dass sie funktionsfähig, betriebsicher und dicht<br />
sind. Um dies zu gewährleisten, sind die Anlagen zur Abwasserableitung vor In-<br />
betriebnahme und regelmäßig während ihres Betriebes zu prüfen.<br />
Man unterscheidet grundsätzlich folgende Anlässe zur Überprüfung von Abwas-<br />
serkanälen und -leitungen.<br />
♦ Neubauabnahme<br />
Da ein Großteil der Kanalschäden auf Einbaufehler zurückzuführen sind, sollte<br />
bei der Neubauabnahme auf eine optische Untersuchung und Dichtheitsprüfung<br />
als Kontrolle einer schadensfreien Erstellung nicht verzichtet werden.<br />
Im Leitfaden „Eigenüberwachung - Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und<br />
Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz“ werden unterschieden:<br />
♦ Sanierungsabnahme<br />
Die Abnahme nach einer Sanierung zeigt, ob die Schadenbehebungsmaßnahme<br />
erfolgreich durchgeführt wurde. Die Abnahmeprüfung erfolgt mittels optischer<br />
Kontrolle und/oder Dichtheitsprüfung. Der Abwasserkanal bzw. die Abwasserlei-<br />
tung ist dann als neuwertig einzustufen.<br />
♦ Wiederholungsprüfung<br />
Abwasserkanäle und- leitungen sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.<br />
Bei bekannterweise besonderer Beanspruchung der Kanäle und Rohrmaterial<br />
sind im Einzelfall häufigere Überprüfungen empfehlenswert bzw. bei Verdacht auf<br />
Schäden sofort durchzuführen. Die ersten beiden Wiederholungsprüfungen der<br />
Abwasserkanäle und – leitungen ergeben sich wie folgt:<br />
Neubauabnahme/ Erste Zweite<br />
Sanierungsabnahme Wiederholungsprüfung Wiederholungsprüfung<br />
bis bis bis<br />
23.9.1999 23.9.2009 23.9.2019<br />
24.9.1999 - 21.4.2006 10 Jahre nach Abnahme 20 Jahre nach Abnahme<br />
ab 22.4.2006 15 Jahre nach Abnahme 30 Jahre nach Abnahme<br />
etc.<br />
Jede weitere Wiederholungsprüfung ist 10 Jahre nach der letztmaligen Überprüfung<br />
durchzuführen.<br />
Tabelle 1: Untersuchungen nach Eigenüberwachungsverordnung RLP