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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 3 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz – Anhang 3 Begründungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz innerhalb der Leistungsphasen nanzwirtschaftlichen Abstimmungen in den vorhergehenden Phasen werden im Denk- malschutz nochmals Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit (bzw. die Er- laubnisfähigkeit gem. Denkmalschutzge- setz) der bestandsbezogenen Planung, teils mittels Vorlage besonderer Abbruch- und Eingriffszeichnungen erforderlich, bei denen die mitzuverarbeitende Bausubstanz prüffä- hig darzustellen ist. Insofern kann eine Pla- nung ohne Berücksichtigung der denkmal- pflegerischen Anforderungen und deren Auswirkungen auf die mitzuverarbeitende Bausubstanz den denkmalpflegerischen Beurteilungen hinsichtlich der "Erlaubnis" bzw. "Genehmigung" im denkmalpflegeri- schen Sinn nicht genügen, woraus sich selbstverständlich die Anrechenbarkeit der mitverwendeten Bausubstanz auch in der Leistungsphase Genehmigungsplanung ergibt. Auch evtl. gegebene Brandschutz- auflagen hinsichtlich Mitverwendung "unzu- lässiger" Bestandsteile und entsprechende Kompensationsmaßnahmen am Bestand erfordern hier besondere auf die Bausub- stanz bezogene Planungsleistungen. Diese in der Genehmigungsphase vorzulegenden Pläne erfordern teilweise auch vorgezogene Leistungen der Phase 5, um hinreichend konkrete Beurteilungskriterien schon im baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegen. Überraschende und budget- sprengende Genehmigungsauflagen kön- nen so weitestgehend vermieden werden. ♦ Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung: Die vorhandene Bausubstanz muss in allen Werk- und Detailplänen berücksichtigt und dargestellt werden. Wand-, Decken sowie Die vorhandene Bausubstanz muss in allen Werk- und Detailplänen berücksich- tigt und dargestellt werden. Schächte, Seite 7 von 13

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 3 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz – Anhang 3 Begründungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz innerhalb der Leistungsphasen sonstige Konstruktionsanschlüsse, - verbindungen sowie -bekleidungen Be- stand-Neuteil, Fenster- und Türenanschläge bei Neueinbau sowie Reparaturanschluss bei Austausch defekter Bauteile, Treppen, Fugen, Brandschutzauflagen und nach- weisgerechter Einbau von Brandschutzkon- struktionen usw. stellen hohe Anforderun- gen an das gesamte Gestaltungs- bzw. Restaurierungskonzept und Konstruktions- prinzip. Die mitverwendete Bausubstanz ist von der zu erneuernden Bausubstanz zeichnerisch abzugrenzen, um eine ausrei- chende Lesbarkeit der Details sicherzustel- len. Die Mitverwendung von vorhandener Bausubstanz erfordert außerdem aufwendi- ge Planung bestandsgeeigneter Bauverfah- ren und Baustoffe, da neue Baustoffe mit abweichenden chemischen bzw. physikali- schen Eigenschaften auch substanzschädi- gende Auswirkung haben können. Oft wird hier auch die Besondere Leistung "Planen von Maßnahmen zum Schutz vorhandener Substanz" (HOAI §15 (4)) erforderlich, die gesondert zu vereinbaren ist. Dabei geht es z.B. um Staubschutzwände, dem Bauablauf entsprechende Brandschutzeinrichtung und Baustellenordnung, ortsfester Schutz bzw. Ausbau und Zwischenlagerung gefährdeter wertvoller/mitzuverwendender Bauteile, Zugangskontrolle als Schutz gegen Brand- stiftung und Diebstahl sowie sonstige Schutz- und Kontrollmechanismen. Fallwei- se müssen für die sachgerechte Erhaltung der mitverwendeten Bausubstanz besonde- re Wartungsleistungen, Inspektions- und Instandhaltungsintervalle im Zusammen- hang mit den sonstigen Leistungen geplant werden. Haltungen, Leitungen, Anschlüsse, Stut- zen, Abzweige, Bögen etc. stellen hohe Anforderungen an das gesamte Renovie- rungsskonzept und Konstruktionsprinzip. Die mitverwendete Bausubstanz ist von der zu erneuernden Bausubstanz zeichne- risch abzugrenzen, um eine ausreichende Lesbarkeit der Details sicherzustellen. Die Mitverwendung von vorhandener Bausub- stanz erfordert außerdem aufwendige Planung bestandsgeeigneter Bauverfah- ren und Baustoffe, da neue Baustoffe mit abweichenden chemischen bzw. physika- lischen Eigenschaften auch substanz- schädigende Auswirkung haben können. Oft wird hier auch die Besondere Leistung "Planen von Maßnahmen zum Schutz vorhandener Substanz" (HOAI § 55 Abs. 5) erforderlich, die gesondert zu vereinba- ren ist. Bei Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden: Ermitteln substanzbe- zogener Daten und Vorschriften; Untersu- chen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen; Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefunde- nen Substanz und Überarbeiten der Pla- nung bei Abweichen von den ursprüngli- chen Feststellungen; Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln. Dabei geht es z.B. um ent- sprechende Brandschutzeinrichtung und Baustellenordnung, Schutz gefährdeter mitzuverwendender Bauteile, Zugangs- kontrolle als Schutz gegen Brandstiftung Seite 8 von 13

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 3<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz – Anhang 3<br />

Begründungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz innerhalb der Leistungsphasen<br />

sonstige Konstruktionsanschlüsse, -<br />

verbindungen sowie -bekleidungen Be-<br />

stand-Neuteil, Fenster- und Türenanschläge<br />

bei Neueinbau sowie Reparaturanschluss<br />

bei Austausch defekter Bauteile, Treppen,<br />

Fugen, Brandschutzauflagen und nach-<br />

weisgerechter Einbau von Brandschutzkon-<br />

struktionen usw. stellen hohe Anforderun-<br />

gen an das gesamte Gestaltungs- bzw.<br />

Restaurierungskonzept und Konstruktions-<br />

prinzip. Die mitverwendete Bausubstanz ist<br />

von der zu erneuernden Bausubstanz<br />

zeichnerisch abzugrenzen, um eine ausrei-<br />

chende Lesbarkeit der Details sicherzustel-<br />

len. Die Mitverwendung von vorhandener<br />

Bausubstanz erfordert außerdem aufwendi-<br />

ge Planung bestandsgeeigneter Bauverfah-<br />

ren und Baustoffe, da neue Baustoffe mit<br />

abweichenden chemischen bzw. physikali-<br />

schen Eigenschaften auch substanzschädi-<br />

gende Auswirkung haben können. Oft wird<br />

hier auch die Besondere Leistung "Planen<br />

von Maßnahmen zum Schutz vorhandener<br />

Substanz" (HOAI §15 (4)) erforderlich, die<br />

gesondert zu vereinbaren ist. Dabei geht es<br />

z.B. um Staubschutzwände, dem Bauablauf<br />

entsprechende Brandschutzeinrichtung und<br />

Baustellenordnung, ortsfester Schutz bzw.<br />

Ausbau und Zwischenlagerung gefährdeter<br />

wertvoller/mitzuverwendender Bauteile,<br />

Zugangskontrolle als Schutz gegen Brand-<br />

stiftung und Diebstahl sowie sonstige<br />

Schutz- und Kontrollmechanismen. Fallwei-<br />

se müssen für die sachgerechte Erhaltung<br />

der mitverwendeten Bausubstanz besonde-<br />

re Wartungsleistungen, Inspektions- und<br />

Instandhaltungsintervalle im Zusammen-<br />

hang mit den sonstigen Leistungen geplant<br />

werden.<br />

Haltungen, Leitungen, Anschlüsse, Stut-<br />

zen, Abzweige, Bögen etc. stellen hohe<br />

Anforderungen an das gesamte Renovie-<br />

rungsskonzept und Konstruktionsprinzip.<br />

Die mitverwendete Bausubstanz ist von<br />

der zu erneuernden Bausubstanz zeichne-<br />

risch abzugrenzen, um eine ausreichende<br />

Lesbarkeit der Details sicherzustellen. Die<br />

Mitverwendung von vorhandener Bausub-<br />

stanz erfordert außerdem aufwendige<br />

Planung bestandsgeeigneter Bauverfah-<br />

ren und Baustoffe, da neue Baustoffe mit<br />

abweichenden chemischen bzw. physika-<br />

lischen Eigenschaften auch substanz-<br />

schädigende Auswirkung haben können.<br />

Oft wird hier auch die Besondere Leistung<br />

"Planen von Maßnahmen zum Schutz<br />

vorhandener Substanz" (HOAI § 55 Abs.<br />

5) erforderlich, die gesondert zu vereinba-<br />

ren ist. Bei Modernisierungen im Sinne<br />

des § 3 Nr. 6 von Ingenieurbauwerken<br />

können neben den in Absatz 2 erwähnten<br />

Besonderen Leistungen insbesondere die<br />

nachstehenden Besonderen Leistungen<br />

vereinbart werden: Ermitteln substanzbe-<br />

zogener Daten und Vorschriften; Untersu-<br />

chen und Abwickeln der notwendigen<br />

Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder<br />

Betriebszuständen; Örtliches Überprüfen<br />

von Planungsdetails an der vorgefunde-<br />

nen Substanz und Überarbeiten der Pla-<br />

nung bei Abweichen von den ursprüngli-<br />

chen Feststellungen; Erarbeiten eines<br />

Vorschlags zur Behebung von Schäden<br />

oder Mängeln. Dabei geht es z.B. um ent-<br />

sprechende Brandschutzeinrichtung und<br />

Baustellenordnung, Schutz gefährdeter<br />

mitzuverwendender Bauteile, Zugangs-<br />

kontrolle als Schutz gegen Brandstiftung<br />

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