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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz 7 Zusammenfassung - 110 - Zusammenfassung Das Bauen im Bestand erhält, nach dem die Ersterschließung der Kanalisation in Deutschland so gut wie abgeschlossen ist, immer größere Bedeutung. Zukünftig werden viele Ingenieurbüros einen großen Zeitanteil der Ingenieurleistungen mit Kanalsanierungen, also Planen und Bauen im Bestand, aufwenden. Honorar- technisch wirft das Bauen im Bestand insbesondere dann Probleme auf, wenn es um die Bemessung der mitverarbeiteten Bausubstanz gem. § 10 Abs. 3a HOAI geht. Im Rahmen der Bedarfsplanungen, die besondere, nicht im Rahmen der HOAI verordnete Leistungen darstellen, werden die Honorare über Pauschalen, Meter- preise oder Stundenansätze vergütet. Hier spielt die vorhandene Bausubstanz keine Rolle. Im Rahmen der Objektplanungen sind die Ingenieurleistungen der Kanalsanierung, die zumeist Grundleistungen ersetzende Besondere Leistungen darstellen, auf Basis der anrechenbaren Kosten nach Vergütungstatbeständen der HOAI abzurechnen. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes und Ausarbeitung verschiedener Experten ist nach herrschender Meinung die vorhandene Bausub- stanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenba- ren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Über den Umfang der Anrechnung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die aber auch nach genauerer Kennt- nis der Umstände, also während des Projektverlaufes bzw. mit der Rechnungs- stellung (Kostenfeststellung) erfolgen kann. In einer weiteren Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 2003 wurde festgestellt, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des § 10 Abs. 3a HOAI das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit aufgegeben hat. Hat also ein Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen die vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht ange- messen, diese Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Von einer technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung ist auszugehen, wenn vorhandene Bausubstanz planerisch berücksichtigt werden muss. Dem-

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz - 111 - Zusammenfassung nach ist konkret in jeder Leistungsphase nachzuweisen, inwieweit die Mitverar- beitung der vorhandenen Bausubstanz stattfindet. Entgegen einer verbreiteten Ansicht, dass es ausreichend sei, in der Leistungs- phase überhaupt tätig geworden zu sein, ist davon auszugehen, dass auch in Bezug auf die Grundleistungen konkret vorzutragen ist, inwieweit eine Auseinan- dersetzung mit vorhandener, mitverarbeiteter Bausubstanz notwendig sein wird. Hierzu sind Argumentationshilfen in Abschnitt 4.3.5 ausgearbeitet, die Begrün- dungen der Ingenieurleistungen in den Teilleistungsphasen liefern. Der Nachweis der Leistungserbringung mit detaillierter Aufstellung innerhalb der Teilleistungen ist daher besonders wichtig. Honorar-Differenzen bzw. Streitigkeiten, die immer Zeit in Anspruch nehmen und daher für beide Seiten kostenintensiv sind, können somit verhindert werden. Mehrere Bewertungsmodelle werden in den Kommentaren von Gemeindeprü- fungsämtern und Rechtsexperten vorgestellt. Sie sind dem Grunde nach alle mit dem Ziel aufgebaut, die vorhandene Bausubstanz, also das Altrohr, die Schächte und Hausanschlüsse so zu bewerten, dass nur der aktuelle Substanzwert, der sich aus Neuwert abzüglich Schadensbild zusammensetzt, in die Berechnungen einfließt. Die in der Literatur und Kommentaren geläufigste Ermittlungsmethode hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband aufgestellt. Sie arbeitet mit der Be- rechnungsformel: M * W * WF * LF. Die Parameter sind dabei Menge (M) der mitverarbeiteten Bausubstanz, Wert (W) mit ortsüblichen Kosten, Wertfaktor oder Erhaltungszustand (WF < 1) und Leistungsfaktor als Mitverarbeitung je Leis- tungsphase (LF< 1). Die Ermittlung des Wertes kann über die Kostenschätzung (Kubaturmethode) oder Kostenberechnung (Grobelementmethode) als Menge multipliziert mit dem ortsüblichen Preis erfolgen. Den Wertfaktor erhält man durch Abzug der fiktiven Reparaturkosten. Die Daten für diese Berechnungsgänge können aus Teilschrit- ten der Bedarfsplanung gewonnen werden, bis (wie oben ausgeführt) genauere Datengrundlagen, z.B. aus der Kostenfeststellung vorliegen. Um den Leistungs- faktor durch alle Leistungsphasen mit überschaubarem Aufwand bestimmen zu können, sind im Rahmen der Ausarbeitung Tabellen und Diagramme entwickelt

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

7 Zusammenfassung<br />

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Zusammenfassung<br />

Das Bauen im Bestand erhält, nach dem die Ersterschließung der Kanalisation in<br />

Deutschland so gut wie abgeschlossen ist, immer größere Bedeutung. Zukünftig<br />

werden viele Ingenieurbüros einen großen Zeitanteil der Ingenieurleistungen mit<br />

Kanalsanierungen, also Planen und Bauen im Bestand, aufwenden. Honorar-<br />

technisch wirft das Bauen im Bestand insbesondere dann Probleme auf, wenn es<br />

um die Bemessung der mitverarbeiteten Bausubstanz gem. § 10 Abs. 3a HOAI<br />

geht.<br />

Im Rahmen der Bedarfsplanungen, die besondere, nicht im Rahmen der HOAI<br />

verordnete Leistungen darstellen, werden die Honorare über Pauschalen, Meter-<br />

preise oder Stundenansätze vergütet. Hier spielt die vorhandene Bausubstanz<br />

keine Rolle. Im Rahmen der Objektplanungen sind die Ingenieurleistungen der<br />

Kanalsanierung, die zumeist Grundleistungen ersetzende Besondere Leistungen<br />

darstellen, auf Basis der anrechenbaren Kosten nach Vergütungstatbeständen<br />

der HOAI abzurechnen.<br />

Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes und Ausarbeitung<br />

verschiedener Experten ist nach herrschender Meinung die vorhandene Bausub-<br />

stanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenba-<br />

ren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Über den Umfang der Anrechnung<br />

ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die aber auch nach genauerer Kennt-<br />

nis der Umstände, also während des Projektverlaufes bzw. mit der Rechnungs-<br />

stellung (Kostenfeststellung) erfolgen kann.<br />

In einer weiteren Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 2003 wurde<br />

festgestellt, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des § 10 Abs. 3a HOAI das<br />

Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit aufgegeben hat. Hat also ein<br />

Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen die vorhandene<br />

Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht ange-<br />

messen, diese Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.<br />

Von einer technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung ist auszugehen,<br />

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