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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung<br />

♦ Leistungsphasen 1 bis 4 39.944 €,<br />

♦ Leistungsphasen 5 bis 9 26.873 €,<br />

♦ Örtliche Bauüberwachung 20.506 € ermittelt.<br />

6.7.2 Alternativer Ansatz nach VSB-Empfehlung Nr. 0.3<br />

Wegen der Schwierigkeit und des teilweisen großen Aufwandes zur Ermittlung<br />

der vorhandenen mitverarbeiteten Bausubstanz, wird in der VSB-Empfehlung Nr.<br />

0.3 vorgeschlagen, den Ansatz eines „Erschwerniszuschlages“ auf das Tafelho-<br />

norar zu vereinbaren. Diese Vorgehensweise ist nicht in der HOAI verordnet und<br />

daher frei zu vereinbaren. Der Vorteil liegt darin, dass bei den sehr häufig vor-<br />

kommenden Mischformen, sprich Kombinationen von Erweiterungen mit Umbau,<br />

Modernisierungen und Instandsetzungen, die komplizierte Ermittlung des mitver-<br />

arbeiteten Wertes sowie die daraus resultierenden Diskussionen und Meinungs-<br />

verschiedenheiten über die Angemessenheit des Wertes entfällt.<br />

In der VSB-Empfehlung Nr. 0.3 wird daher folgende vertragliche Formulierung,<br />

die alle Einflüsse auf die Leistungen beim Planen und Bauen im Bestand zu-<br />

sammenfasst, vorgeschlagen:<br />

„Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vom Auftragnehmer geschuldeten<br />

Leistungen unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen Anforderungen<br />

aufweisen, die nach den §§ 59 und 60 HOAI entsprechende Zuschläge auf das<br />

Honorar und die Berücksichtigung des Wertes mitverarbeiteter Bau- bzw. Anla-<br />

gensubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI erfordern. Unter Verzicht auf die hierfür<br />

sehr schwierig zu führenden Einzelnachweise wird vereinbart, dass der Auftrag-<br />

nehmer stattdessen die Honorare für die Leistungsphasen 1 bis „a“ mit einem<br />

Zuschlag in Höhe von „X %“ und für die Leistungsphasen „b“ bis „c“ mit einem<br />

Zuschlag in Höhe von „Y %“ erhöht.“ 151<br />

151 Hinweis: Die Werte „X“ und „Y“ können entweder bereits nach der vorliegenden Be-<br />

darfsplanung ermittelt oder nach Vorliegen der Kostenberechnung objektbezogen ver-<br />

einbart werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt unter Nutzung der Tabelle 6 (ent-<br />

spricht Tab. 4, VSB Nr.0.3). Die jeweils geeignete Vorgehensweise ist in der Vertrags-<br />

vereinbarung entsprechend zu ergänzen.<br />

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