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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung Der ortsübliche Preis wird saisonal und insbesondere regional unterschiedlich anzusetzen sein. Es wird bei der Preisermittlung maßgeblich in Anlehnung an die in Abschnitt 3.5 beschriebenen systembedingten und äußeren Entscheidungskri- terien zur Wahl der richtigen Sanierungstechniken ankommen. Ebenso ist entscheidend, dass Verfahren zur Ermittlung des ortsüblichen Preises angesetzt werden, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen. Die Kos- tenermittlung der vorhandenen Bausubstanz „Klinkerkanal“ ist demnach nicht auf Grundlage eines händisch gemauerten Kanals aus Kanalklinkern auszuführen. Vielmehr sind die Kosten für einen je nach Art des Abwassers erforderlichen Entwässerungskanal aus Steinzeug oder Stahlbeton anzusetzen. 6.6 Leistungsfaktor der Ingenieurleistungen an der mitverarbeiteten Bausubstanz Durch die Rechtsprechung und Urteile vertritt die herrschende Meinung die Auf- fassung, dass alle an der vorhandenen Bausubstanz erforderlichen Ingenieurleis- tungen zu belegen sind. Es sind genaue Begründungen und Nachweise notwen- dig, um den Wert den anrechenbaren Kosten in angemessener Form hinzurech- nen zu können. In Abschnitt 4.3.4 wurden ausführlich die Formulierungen von Grundleistungen ersetzenden Besonderen Leistungen in der Kanalsanierung innerhalb des § 55 HOAI aufgelistet. Sie sollten die Standardformulierungen im Ingenieurvertrag ersetzen, damit ein eindeutiger Leistungskatalog entsteht. Ent- sprechende Argumentationshilfen für die Leistungen an der vorhandenen Bau- substanz in den jeweiligen Leistungsphasen sind in Abschnitt 4.3.5 aufgeführt. Die auf die Gebäudeplanung bezogene Tabelle 144 wurde für die Bearbeitung vor- handener Bausubstanz nach § 55 Ingenieurbauwerke ergänzt. Der Ansatz des Leistungsfaktors für die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten über den Grabenquerschnitt, unterteilt in die vier Bereiche Rohr, Leitungszone, Hauptverfüllung und Oberbau, wurde in Abschnitt 6.2.2 bereits herausgearbeitet. Das zu erbringende Leistungsbild ist in Abschnitt 4.3.4 145 auf die Kanalsanierung und vorhandene Bausubstanz abgestimmt, aufgelistet. 144 Siehe Anhang 3, Tabelle A3,1 145 Siehe auch Anhang 2, Seite 2 bis 11 und Anhang 7, Seite 2 bis 4 - 96 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung 6.7 Berechnung des anrechenbaren Wertes vorhandener Bausubstanz 6.7.1 Empfehlung für die Bewertung der vorhandenen Bausubstanz des Altrohres Die Ausführungen der Abschnitte 6.1 bis 6.6 146 verdeutlichen, dass die Experten und Rechnungsprüfungsämter nicht sehr weit auseinander liegen, wie die Formel zur Berechnung des angemessenen Wertes der vorhandenen Bausubstanz aus- zusehen hat. Bei allen Ansätzen wird mit der verarbeiteten Menge, dem Wert, versehen mit dem örtsüblichen funktionsbezogenen Preis, dem Minderungs- oder Wertreduzie- rungsfaktor durch die vorhandenen Schäden an der Substanz sowie dem Leis- tungsfaktor, der sich an den nachzuweisenden Ingenieurleistungen quer durch alle Leistungsphasen orientiert, gerechnet. Die Menge kann über die Kostenschätzung nach DIN 276 (Beispiel Anhang 6, Seite 2) oder der Kostenberechnung nach DIN 276 (Beispiel Anhang 6, Seite 3 bis 5) ermittelt werden. Den ortsüblichen funktionsbezogenen Preis wird man über vergleichbare Maßnahmen erhalten, wobei ein Mittelpreis der annehmbars- ten Angebote aus räumlich und zeitlich zusammenhängenden Maßnahmen he- rangezogen werden sollte. Der Wert der vorhandenen Bausubstanz ist durch die in der Bedarfsplanung aufgelisteten Reparaturmaßnahmen, die den Kanal wieder in den Soll-Zustand versetzen würden, zu reduzieren. Der Leistungsfaktor, der für jedes Bauteil des Kanals, d.h. getrennt nach Rohr, Leitungszone, Hauptverfül- lung und Oberbau, zu ermitteln ist, geht durch Multiplikation in die Formel ein. In Anlehnung an die Ausarbeitung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsamtes wird die angemessene vorhandene Bausubstanz mit der Formel berechnet. A = M * W * WF * LF [EUR] 146 Insbesondere die Gegenüberstellung des Abschnittes 6.3.1 - 97 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung<br />

Der ortsübliche Preis wird saisonal und insbesondere regional unterschiedlich<br />

anzusetzen sein. Es wird bei der Preisermittlung maßgeblich in Anlehnung an die<br />

in Abschnitt 3.5 beschriebenen systembedingten und äußeren Entscheidungskri-<br />

terien zur Wahl der richtigen Sanierungstechniken ankommen.<br />

Ebenso ist entscheidend, dass Verfahren zur Ermittlung des ortsüblichen Preises<br />

angesetzt werden, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen. Die Kos-<br />

tenermittlung der vorhandenen Bausubstanz „Klinkerkanal“ ist demnach nicht auf<br />

Grundlage eines händisch gemauerten Kanals aus Kanalklinkern auszuführen.<br />

Vielmehr sind die Kosten für einen je nach Art des Abwassers erforderlichen<br />

Entwässerungskanal aus Steinzeug oder Stahlbeton anzusetzen.<br />

6.6 Leistungsfaktor der Ingenieurleistungen an der<br />

mitverarbeiteten Bausubstanz<br />

Durch die Rechtsprechung und Urteile vertritt die herrschende Meinung die Auf-<br />

fassung, dass alle an der vorhandenen Bausubstanz erforderlichen Ingenieurleis-<br />

tungen zu belegen sind. Es sind genaue Begründungen und Nachweise notwen-<br />

dig, um den Wert den anrechenbaren Kosten in angemessener Form hinzurech-<br />

nen zu können. In Abschnitt 4.3.4 wurden ausführlich die Formulierungen von<br />

Grundleistungen ersetzenden Besonderen Leistungen in der Kanalsanierung<br />

innerhalb des § 55 HOAI aufgelistet. Sie sollten die Standardformulierungen im<br />

Ingenieurvertrag ersetzen, damit ein eindeutiger Leistungskatalog entsteht. Ent-<br />

sprechende Argumentationshilfen für die Leistungen an der vorhandenen Bau-<br />

substanz in den jeweiligen Leistungsphasen sind in Abschnitt 4.3.5 aufgeführt.<br />

Die auf die Gebäudeplanung bezogene Tabelle 144 wurde für die Bearbeitung vor-<br />

handener Bausubstanz nach § 55 Ingenieurbauwerke ergänzt.<br />

Der Ansatz des Leistungsfaktors für die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten<br />

über den Grabenquerschnitt, unterteilt in die vier Bereiche Rohr, Leitungszone,<br />

Hauptverfüllung und Oberbau, wurde in Abschnitt 6.2.2 bereits herausgearbeitet.<br />

Das zu erbringende Leistungsbild ist in Abschnitt 4.3.4 145 auf die Kanalsanierung<br />

und vorhandene Bausubstanz abgestimmt, aufgelistet.<br />

144 Siehe Anhang 3, Tabelle A3,1<br />

145 Siehe auch Anhang 2, Seite 2 bis 11 und Anhang 7, Seite 2 bis 4<br />

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