Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ... Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung Der ortsübliche Preis wird saisonal und insbesondere regional unterschiedlich anzusetzen sein. Es wird bei der Preisermittlung maßgeblich in Anlehnung an die in Abschnitt 3.5 beschriebenen systembedingten und äußeren Entscheidungskri- terien zur Wahl der richtigen Sanierungstechniken ankommen. Ebenso ist entscheidend, dass Verfahren zur Ermittlung des ortsüblichen Preises angesetzt werden, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen. Die Kos- tenermittlung der vorhandenen Bausubstanz „Klinkerkanal“ ist demnach nicht auf Grundlage eines händisch gemauerten Kanals aus Kanalklinkern auszuführen. Vielmehr sind die Kosten für einen je nach Art des Abwassers erforderlichen Entwässerungskanal aus Steinzeug oder Stahlbeton anzusetzen. 6.6 Leistungsfaktor der Ingenieurleistungen an der mitverarbeiteten Bausubstanz Durch die Rechtsprechung und Urteile vertritt die herrschende Meinung die Auf- fassung, dass alle an der vorhandenen Bausubstanz erforderlichen Ingenieurleis- tungen zu belegen sind. Es sind genaue Begründungen und Nachweise notwen- dig, um den Wert den anrechenbaren Kosten in angemessener Form hinzurech- nen zu können. In Abschnitt 4.3.4 wurden ausführlich die Formulierungen von Grundleistungen ersetzenden Besonderen Leistungen in der Kanalsanierung innerhalb des § 55 HOAI aufgelistet. Sie sollten die Standardformulierungen im Ingenieurvertrag ersetzen, damit ein eindeutiger Leistungskatalog entsteht. Ent- sprechende Argumentationshilfen für die Leistungen an der vorhandenen Bau- substanz in den jeweiligen Leistungsphasen sind in Abschnitt 4.3.5 aufgeführt. Die auf die Gebäudeplanung bezogene Tabelle 144 wurde für die Bearbeitung vor- handener Bausubstanz nach § 55 Ingenieurbauwerke ergänzt. Der Ansatz des Leistungsfaktors für die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten über den Grabenquerschnitt, unterteilt in die vier Bereiche Rohr, Leitungszone, Hauptverfüllung und Oberbau, wurde in Abschnitt 6.2.2 bereits herausgearbeitet. Das zu erbringende Leistungsbild ist in Abschnitt 4.3.4 145 auf die Kanalsanierung und vorhandene Bausubstanz abgestimmt, aufgelistet. 144 Siehe Anhang 3, Tabelle A3,1 145 Siehe auch Anhang 2, Seite 2 bis 11 und Anhang 7, Seite 2 bis 4 - 96 -
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung 6.7 Berechnung des anrechenbaren Wertes vorhandener Bausubstanz 6.7.1 Empfehlung für die Bewertung der vorhandenen Bausubstanz des Altrohres Die Ausführungen der Abschnitte 6.1 bis 6.6 146 verdeutlichen, dass die Experten und Rechnungsprüfungsämter nicht sehr weit auseinander liegen, wie die Formel zur Berechnung des angemessenen Wertes der vorhandenen Bausubstanz aus- zusehen hat. Bei allen Ansätzen wird mit der verarbeiteten Menge, dem Wert, versehen mit dem örtsüblichen funktionsbezogenen Preis, dem Minderungs- oder Wertreduzie- rungsfaktor durch die vorhandenen Schäden an der Substanz sowie dem Leis- tungsfaktor, der sich an den nachzuweisenden Ingenieurleistungen quer durch alle Leistungsphasen orientiert, gerechnet. Die Menge kann über die Kostenschätzung nach DIN 276 (Beispiel Anhang 6, Seite 2) oder der Kostenberechnung nach DIN 276 (Beispiel Anhang 6, Seite 3 bis 5) ermittelt werden. Den ortsüblichen funktionsbezogenen Preis wird man über vergleichbare Maßnahmen erhalten, wobei ein Mittelpreis der annehmbars- ten Angebote aus räumlich und zeitlich zusammenhängenden Maßnahmen he- rangezogen werden sollte. Der Wert der vorhandenen Bausubstanz ist durch die in der Bedarfsplanung aufgelisteten Reparaturmaßnahmen, die den Kanal wieder in den Soll-Zustand versetzen würden, zu reduzieren. Der Leistungsfaktor, der für jedes Bauteil des Kanals, d.h. getrennt nach Rohr, Leitungszone, Hauptverfül- lung und Oberbau, zu ermitteln ist, geht durch Multiplikation in die Formel ein. In Anlehnung an die Ausarbeitung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsamtes wird die angemessene vorhandene Bausubstanz mit der Formel berechnet. A = M * W * WF * LF [EUR] 146 Insbesondere die Gegenüberstellung des Abschnittes 6.3.1 - 97 -
- Seite 55 und 56: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 57 und 58: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 59 und 60: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 61 und 62: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 63 und 64: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 65 und 66: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 67 und 68: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 69 und 70: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 71 und 72: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 73 und 74: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 75 und 76: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 77 und 78: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 79 und 80: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 81 und 82: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 83 und 84: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 85 und 86: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 87 und 88: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 89 und 90: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 91 und 92: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 93 und 94: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 95 und 96: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 97 und 98: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 99 und 100: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 101 und 102: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 103 und 104: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 105: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 109 und 110: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 111 und 112: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 113 und 114: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 115 und 116: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 117 und 118: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 119 und 120: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 121 und 122: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 123 und 124: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 125 und 126: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 127 und 128: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2
- Seite 129 und 130: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 131 und 132: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 133 und 134: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 135 und 136: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 137 und 138: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 139 und 140: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 141 und 142: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 143 und 144: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 145 und 146: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 147 und 148: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 149 und 150: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 1
- Seite 151 und 152: Linsmaier_ROC_Masterarbeit_Anhang 2
- Seite 153 und 154: Planen und Bauen im Bestand - Schwe
- Seite 155 und 156: Planen und Bauen im Bestand - Schwe
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />
Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />
Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung<br />
Der ortsübliche Preis wird saisonal und insbesondere regional unterschiedlich<br />
anzusetzen sein. Es wird bei der Preisermittlung maßgeblich in Anlehnung an die<br />
in Abschnitt 3.5 beschriebenen systembedingten und äußeren Entscheidungskri-<br />
terien zur Wahl der richtigen Sanierungstechniken ankommen.<br />
Ebenso ist entscheidend, dass Verfahren zur Ermittlung des ortsüblichen Preises<br />
angesetzt werden, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen. Die Kos-<br />
tenermittlung der vorhandenen Bausubstanz „Klinkerkanal“ ist demnach nicht auf<br />
Grundlage eines händisch gemauerten Kanals aus Kanalklinkern auszuführen.<br />
Vielmehr sind die Kosten für einen je nach Art des Abwassers erforderlichen<br />
Entwässerungskanal aus Steinzeug oder Stahlbeton anzusetzen.<br />
6.6 Leistungsfaktor der Ingenieurleistungen an der<br />
mitverarbeiteten Bausubstanz<br />
Durch die Rechtsprechung und Urteile vertritt die herrschende Meinung die Auf-<br />
fassung, dass alle an der vorhandenen Bausubstanz erforderlichen Ingenieurleis-<br />
tungen zu belegen sind. Es sind genaue Begründungen und Nachweise notwen-<br />
dig, um den Wert den anrechenbaren Kosten in angemessener Form hinzurech-<br />
nen zu können. In Abschnitt 4.3.4 wurden ausführlich die Formulierungen von<br />
Grundleistungen ersetzenden Besonderen Leistungen in der Kanalsanierung<br />
innerhalb des § 55 HOAI aufgelistet. Sie sollten die Standardformulierungen im<br />
Ingenieurvertrag ersetzen, damit ein eindeutiger Leistungskatalog entsteht. Ent-<br />
sprechende Argumentationshilfen für die Leistungen an der vorhandenen Bau-<br />
substanz in den jeweiligen Leistungsphasen sind in Abschnitt 4.3.5 aufgeführt.<br />
Die auf die Gebäudeplanung bezogene Tabelle 144 wurde für die Bearbeitung vor-<br />
handener Bausubstanz nach § 55 Ingenieurbauwerke ergänzt.<br />
Der Ansatz des Leistungsfaktors für die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten<br />
über den Grabenquerschnitt, unterteilt in die vier Bereiche Rohr, Leitungszone,<br />
Hauptverfüllung und Oberbau, wurde in Abschnitt 6.2.2 bereits herausgearbeitet.<br />
Das zu erbringende Leistungsbild ist in Abschnitt 4.3.4 145 auf die Kanalsanierung<br />
und vorhandene Bausubstanz abgestimmt, aufgelistet.<br />
144 Siehe Anhang 3, Tabelle A3,1<br />
145 Siehe auch Anhang 2, Seite 2 bis 11 und Anhang 7, Seite 2 bis 4<br />
- 96 -