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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung<br />

Muffen, Rissen und fehlenden Wandungsteilen werden in Listenform dargestellt.<br />

Aus diesen Datenmengen können wichtige und fundierte Erkenntnisse für die<br />

Ermittlung der vorhandenen Bausubstanz gewonnen werden.<br />

Liegen keine entsprechenden Daten vor, muss die Durchgängigkeit der Planung<br />

im Rahmen des Prozessverlaufes nach DIN EN 752 hinterfragt werden. Im spar-<br />

samen und wirtschaftlichen Umgang mit Abgaben, Gebühren und Steuergeldern<br />

ist es die Pflicht des Netzbetreibers die hydraulischen, umweltrelevanten und<br />

baulichen Gegebenheiten zu prüfen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch-<br />

zuführen, um Investitionen, die im Regelfall nach der Objektplanung anstehen,<br />

nachhaltig tätigen zu können.<br />

6.5.1 Das Mengengerüst der vorhandenen Bausubstanz<br />

Die nach den Kriterien des Abschnittes 3.3 143 ausgearbeitete Zustandsklassifizie-<br />

rung und –bewertung ermöglicht die Beurteilung des Altrohres (entspricht dem<br />

Rohr nach Bild 8), des Rohr/Boden-Tragsystems (entspricht der Leitungszone),<br />

der Grabenverfüllung (entspricht der Hauptverfüllung) und des Straßenbelages<br />

(entspricht dem Oberbau).<br />

Einzelobjektweise können aus diesen Daten die betrachteten Haltungen bzw.<br />

Rohre (vorhandene Bausubstanz) mit allen Schäden aufgelistet, die Mengen<br />

festgestellt und der Bestand umfassend geklärt werden.<br />

Diese Datenbasis dient bei den weiteren Berechnungen als Mengengerüst für die<br />

Ermittlung des Wertes bzw. Wertfaktors der vorhandenen Bausubstanz.<br />

6.5.2 Ansatz des ortsüblichen Preises zum Zeitpunkt der Bewertung<br />

Gestützt auf die Erfassungsmethoden erfolgt die Bewertung durch Einsetzen von<br />

ortsüblichen Preisen zum Zeitpunkt der Bewertung. Damit ist klar ausgedrückt,<br />

dass eine Bewertung im Sinne des Zeitwertes (Verkehrswert) für die anrechenba-<br />

ren Kosten nach § 10 (3a) HOAI nicht herangezogen werden kann. Die Intention<br />

des Verordnungsgebers war es, ausgehend von der Neubausituation die mitver-<br />

wendeten Bauteile gleichzustellen unter der Voraussetzung, dass sie auch die<br />

Anforderungen entsprechend erfüllen.<br />

143 Siehe auch Anhang 1, Seite 2 bis 24<br />

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