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Fall 10: Bayern - Tappe-online.de

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GrundR AG 26. 1. 2007Henning <strong>Tappe</strong> S. 42. EingriffDas Urteil erfüllt <strong>de</strong>n klassischen Eingriffsbegriff (final, unmittelbar, Regelung, mitBefehl und Zwang).3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigunga) Vorbehaltloses Grundrecht, <strong>de</strong>shalb Rechtfertigung nur durch kollidieren<strong>de</strong>s Verfassungsrecht§§ <strong>10</strong>04, 12, 823 I BGB dient unter an<strong>de</strong>rem zum Schutz <strong>de</strong>s allgemeinen Persönlichkeitsrechts(Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).b) Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzesaa) formellbb) materiellSowohl die formelle als auch die materielle Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>r §§ <strong>10</strong>04,12, 823 I BGB ist nicht zu bezweifeln.Eine Grundrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn das Zivilgericht ein verfassungswidrigesGesetz angewen<strong>de</strong>t hätte. Die Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Norm kann daher hier inzi<strong>de</strong>nt geprüft wer<strong>de</strong>n, auch wenn in<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r mittelbaren Drittwirkung <strong>de</strong>r Gesetzesvorbehalt nicht gilt.c) Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Einzelfalls (Urteils)Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist im Rahmen <strong>de</strong>s § 823 BGB das Merkmal„Rechtswidrigkeit“ stets ausdrücklich zu überprüfen. Es wird ausnahmsweisenicht indiziert.Es ist lediglich zu überprüfen, ob das Gericht bei <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s §§ <strong>10</strong>04, 12,823 I BGB eine Auslegungsvariante gewählt hat, die <strong>de</strong>n Grundrechten <strong>de</strong>r Parteiennicht gerecht wird. Es hat eine Auslegung zu Grun<strong>de</strong> zu legen, die dieGrundrechte <strong>de</strong>r Parteien (= <strong>de</strong>r Prozessgegner im Zivilprozess) in einen optimalenAusgleich bringt (BVerfGE 96, 375 [399]). Das erfolgt technisch im Wege<strong>de</strong>r praktischen Konkordanz.Es sind bei<strong>de</strong> Entscheidungsmöglichkeiten zu vergleichen. Dabei ist diejenige zuwählen, die möglichst bei<strong>de</strong> Grundrechte optimal verwirklicht. Daher muss dieAlternative gewählt wer<strong>de</strong>n, die die Grundrechte <strong>de</strong>r unterlegen<strong>de</strong>n Partei amwenigsten einschränkt (sog. Doppelhypothese).Hinweis:Folgte man <strong>de</strong>r Lehre von <strong>de</strong>r unmittelbaren Drittwirkung, so wäre an dieserStelle <strong>de</strong>r „normale“ Aufbau zu wählen. Da das Grundgesetz aber nur von einerBindung <strong>de</strong>r öffentlichen Gewalt spricht (Art. 1 III GG) und eine Bindung vonPrivatpersonen nur ausnahmsweise explizit anordnet (vgl. etwa Art. 9 III 2 GG),ist diese Ansicht heute wohl kaum noch vertretbar.


GrundR AG 26. 1. 2007Henning <strong>Tappe</strong> S. 5aa) In die Abwägung einzubeziehen<strong>de</strong> Grundrechte(1) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) <strong>de</strong>s F.C.<strong>Bayern</strong> München?(a) persönlicher SchutzbereichKann sich <strong>de</strong>r F.C. <strong>Bayern</strong> auf Grundrechte berufen?Dies richtet sich nach Art. 19 III GG.(aa) Inländische juristische Person? [+](bb) Grundrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) seinem Wesen nach auf<strong>de</strong>m F.C. <strong>Bayern</strong> anwendbar?• Anknüpfung an natürliche Eigenschaften <strong>de</strong>r Person?• Personales Substrat/grundrechtsspezifische Gefährdungslage?Ob auch eine juristische Person Träger <strong>de</strong>s Grundrechts aus Art. 2 Ii.V.m. Art. 1 I GG sein kann, wird unterschiedlich beurteilt.1. Meinung (Dürig in: Maunz/Dürig, GG, 36. EGL 1999, Art. 2Rn. 68): [-]2. Meinung (BGHZ 81, 75, 78; 98, 94, 97 f.): [+],aber abgeschwächte AnwendungDas Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1994, 1784) hat diesoffen gelassen.(b) Sachlicher SchutzbereichArt. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG schützt die engere persönliche Lebenssphäreund die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Darunter fallen auch <strong>de</strong>rSchutz <strong>de</strong>r Ehre und die Darstellung <strong>de</strong>s Grundrechtsträgers in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit.(2) Allgemeines Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>s Uli Hoeneß (Art. 2 I iVm 1 I GG)(a) persönlicher Schutzbereich [+](b) sachlicher Schutzbereich: Ehre und Darstellung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit[+](3) Allgemeines Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>s Spielers S (Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG)(a) persönlicher Schutzbereich [+](b) sachl. SB: Ehre und Darstellung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit [+]

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