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2013/08 S. 153 - Kirchenrecht EKBO

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Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II einerseits und desTeils III andererseits zueinander gelten die Regelungen derAbsätze 2 bis 4.(2) Für Mitarbeiter, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalendes Teils III aufgeführt ist, gelten nur dieTätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale derTeile I oder II gelten für diese Mitarbeiter weder in der Entgeltgruppe,in der ihre Tätigkeit in Teil I oder II aufgeführt ist,noch in einer höheren Entgeltgruppe. Die Sätze 1 und 2 geltennicht für sonstige Mitarbeiter des Teils I, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn,dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen desTeils III aufgeführt ist.(3) Für Mitarbeiter, deren Tätigkeit nicht in Teil III aufgeführtist, gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II, sofernin Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. Die Tätigkeitsmerkmaleder Entgeltgruppen 2 bis 13 des Teils II gelten nur,sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezugzu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden kirchlichenDienststellen, Behörden oder Institutionen hat.(4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I, II oder IIIeine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt,ohne dass sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, davon erfasst werden, sind Mitarbeiter, die die geforderteVorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllungder sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmalsin der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Diesgilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllungqualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierungvorsehen. Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilthierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.Für Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 ohneZusatz gilt die Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keineStufen 5 und 6“ als nächst niedrigere Entgeltgruppe.2. Für Mitarbeiter mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeitengelten nur die Tätig-keitsmerkmale des Teils IV.3. Die Entgeltordnung gilt nicht für Mitarbeiter, die als Lehrkräftean Evangelischen Schulen beschäftigt sind, soweit nichtein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.4. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstelltenMitarbeiter abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige dervergleichbaren Besoldungsgruppen. Soweit in einem Tätigkeitsmerkmalnicht abweichend geregelt, zählen bei der Zahlder unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffendenBereich beschäftigten Personen Teilzeitbeschäftigteentsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertragvereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einesVollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich,wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzungausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.5. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- undsonstigen Abwesenheitsfällen.6. (1) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages undder Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse,Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab demZeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalengeforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist dieGleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernissefestgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenenFacharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsver -trages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis ineinem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauervon mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Aus -bildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechenderTätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossenerAusbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.7. Entgeltgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichtsanderes vereinbart ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes(§ 23 Abs. 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts.Teil IAllgemeine Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiter mitwissenschaftlichem Hochschulabschluss und entsprechenderTätigkeitEntgeltgruppe 151. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeitsich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortungerheblich aus der Entgeltgruppe 14 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)2. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestensfünf Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe 13durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)Entgeltgruppe 14Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeitsich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ausder Entgeltgruppe 13 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 13Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Protokollerklärungen:Nr. 1 (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten,Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, dienach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkanntsind.(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildungliegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfungoder mit der Ersten Theologischen Prüfung oder mit einerDiplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendetworden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder dieAkademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer PhilosophischenFakultät nur in den Fällen gleich, in denen dieAblegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplom -prüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigenAusbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossenewissenschaftliche Hochschulausbildung liegt auchvor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurdeund den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw.zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setztvoraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahrener fol greich durchlaufen hat, solange dies nach dem Beamtenrechtdes Landes Berlin für den Zugang zur Laufbahndes höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifika -tionsebene gefordert ist.157


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Nr. 2(3) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildungsetzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengangabgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnisder Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägigefachgebundene Hochschulreife) oder eine anderelandesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzungerfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeitvon mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester,Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. EinBachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dannnicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschriebensind.(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule giltals abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung,wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschenHochschulabschluss gleichgestellt ist.(1) Im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilender Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 13der Besoldungsgruppe A 13.(2) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:a) Mitarbeiter, die nach Teil III Abschnitt 11 eingruppiertsind,b) Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahndes gehobenen Dienstes bzw. der entsprechendenQualifikationsebene angehören.Teil IIAllgemeine Tätigkeitsmerkmalefür Mitarbeiter in der VerwaltungEntgeltgruppe 13Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit deutlich höherzu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe 12.Entgeltgruppe 12Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit sich durch dasMaß der damit verbundenen Verantwortung erheblich ausder Entgeltgruppe 11 heraushebt.Entgeltgruppe 11Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit sich durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe9 Fallgruppe 1 heraushebt.Entgeltgruppe 10Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit sich dadurchaus der Entgeltgruppe 9 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvollist.Entgeltgruppe 91. Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit gründliche,umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)2. Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungenerfordert.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)Entgeltgruppe 8Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse und im Umfang von mindestenseinem Fünftel selbstständige Leistungen erfordern.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)Entgeltgruppe 6Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse erfordern.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)Entgeltgruppe 5Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, die gründlicheFachkenntnisse erfordern.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)Entgeltgruppe 4Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwierigen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)Entgeltgruppe 3Mitarbeiter in der Verwaltung mit Tätigkeiten, für die eineeingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlichist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe2 hinausgeht.Entgeltgruppe 2Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfachen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)Entgeltgruppe 1Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfachsten Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)Protokollerklärungen:Nr. 1 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüberden in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9Fallgruppe 2 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisseneine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.Nr. 2 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetztenFachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiteneines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigenInitiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungnicht erfüllen.Nr. 3 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchensich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes,in der/dem der Mitarbeiter tätig ist, zu beziehen. DerAufgabenkreis des Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein,dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitigerFachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.Nr. 4 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriftenund Tarifbestimmungen usw. des Aufgaben -kreises.Nr. 5 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehendeEinarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernungim Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einenhöheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.Nr. 6 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vornocheine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, dieüber eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisseund Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufeals solche erforderlich sind.Nr. 7 Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus– Essens- und Getränkeausgeber,– Garderobenpersonal,– Mitarbeiter, die spülen, Gemüse putzen oder sonstigeTätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,– Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grün -anlagen, Parks,– Wärter von Bedürfnisanstalten,– Servierer,– Hausarbeiter und– Hausgehilfen.158


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Teil IIIAllgemeine Tätigkeitsmerkmale für sonstige Berufsgruppen1. SekretäreEntgeltgruppe 8Sekretäre in besonderer Vertrauensstellung.Entgeltgruppe 6Sekretäre mit vielseitigen Aufgaben oder mit schwierigen Tätigkeiten.Entgeltgruppe 5Sekretäre.2. Gemeindesekretäre und KüsterVorbemerkungKüster sind berufliche Mitarbeiter in der Verwaltung der Kirchengemeinden,die den Küsterlehrgang der <strong>EKBO</strong> erfolgreich abgeschlossenhaben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter, demKüstertätigkeiten übertragen sind, spätestens nach einem Jahr seitEinstellung den Besuch des Küsterlehrganges zu ermöglichen.Entgeltgruppe 91. Küster mit berufsförderlicher Vorbildung, deren Tätigkeitgründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständigeLeistungen erfordert.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)2. Küster mit berufsförderlicher Vorbildung, deren Tätigkeitselbstständige Leistungen erfordert.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)Entgeltgruppe 8Küster mit berufsförderlicher Vorbildung, deren Tätigkeit imUmfang von mindestens einem Fünftel selbstständige Leistungenerfordert.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)Entgeltgruppe 6Küster mit berufsförderlicher Vorbildung.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 5Gemeindesekretäre.Protokollerklärungen:Nr. 1 Eine berufsförderliche Vorbildung liegt zum Beispiel beieiner abgeschlossenen Ausbildung in Büro-, Verwaltungsoderkaufmännischen Berufen vor.Nr. 2 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüberden in den Entgeltgruppen 6 und 8 vorausgesetzten gründ -lichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung derTiefe und der Breite nach.Nr. 3 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetztenFachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiteneines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigenInitiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungnicht erfüllen.3. Mitarbeiter in RegistraturenEntgeltgruppe 9Leiter von größeren Zentralregistraturen.Entgeltgruppe 6Mitarbeiter in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliedertenRegistratur mit Tätigkeiten, die gründliche, umfang -reiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehendeKenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordern.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 5Mitarbeiter in Registraturen mit gründlichen Fachkenntnissen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Entgeltgruppe 4Mitarbeiter in Registraturen mit schwierigen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)Entgeltgruppe 3Mitarbeiter in Registraturen mit Tätigkeiten, für die eine eingehendeEinarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlichist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe2 hinausgeht.Entgeltgruppe 2Mitarbeiter in Registraturen mit einfachen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)Protokollerklärungen:Nr. 1 Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registraturliegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden,systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen,Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplansunterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischerReihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungennicht.Nr. 2 Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich,in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehendeEinarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernungi. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höherenAufwand an gedanklicher Arbeit.Nr. 4 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vornocheine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, dieüber eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisseund Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufeals solche erforderlich sind.4. Boten, Pförtner, TelefonistenEntgeltgruppe 5Boten, Pförtner und Telefonisten mit schwierigen Tätigkeiten.Entgeltgruppe 2Boten, Pförtner und Telefonisten.5. Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen undArchivenEntgeltgruppe 12Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenenDienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombiblio -thekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffent -lichen Büchereien (Diplombibliothekare) oder mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenen Archivdienst odermit einem vergleichbaren (Fach-)Hochschulabschluss sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig keitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, derenTätigkeit sich durch das Maß der damit ver bundenen Verantwortungerheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.Entgeltgruppe 11Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenenDienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombiblio -thekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffent -lichen Büchereien (Diplombibliothekare) oder mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenen Archivdienstoder mit einem vergleichbaren (Fach-)Hochschulabschluss sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig -keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-159


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>üben, deren Tätigkeit sich dadurch, dass sie besonders verantwortungsvollist, sowie durch besondere Schwierigkeit undBedeutung aus der Entgeltgruppe 9 heraushebt.Entgeltgruppe 10Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenenDienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombiblio -thekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffent -lichen Büchereien (Diplombibliothekare) oder mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenen Archivdienstoder mit einem vergleichbaren (Fach-)Hochschulabschluss sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig -keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich dadurch, dass sie besonders verantwortungsvollist, sowie mindestens zu einem Drittel durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe9 heraushebt.Entgeltgruppe 9Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenenDienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare)oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichenBüchereien (Diplombibliothekare) oder mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenen Archivdienst oder miteinem vergleichbaren (Fach-)Hochschulabschluss sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.Entgeltgruppe 6Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisseund in nicht unerheblichem Umfange, mindestens zueinem Fünftel, selbstständige Leistungen erfordern.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)Entgeltgruppe 5Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit gründlichen Fachkenntnissen.Entgeltgruppe 4Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit schwierigen Tätigkeiten.Entgeltgruppe 3Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitungbzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eineEinarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.Entgeltgruppe 2Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Museen oder Archivenmit einfachen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)Protokollerklärungen:Nr. 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchensich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes,in der/dem der Mitarbeiter tätig ist, zu beziehen. DerAufgabenkreis des Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein,dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitigerFachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.Nr. 2 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetztenFachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiteneines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigenInitiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungnicht erfüllen.Nr. 3 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vornocheine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, dieüber eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisseund Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufeals solche erforderlich sind.6. Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst6.1 Leiter von Erziehungsheimen (nicht belegt)6.2 Leiter von KindertagesstättenVorbemerkungen1. Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale diesesUnterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstubenund Kinderhäuser.2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweiligeKalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktoberbis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ver -gebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.Entgeltgruppe 11Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 180 Plätzen.Entgeltgruppe 101. Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 130 Plätzen.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 1)2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 180 Plätzen bestellt sind.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 1)3. Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe -legung von mindestens 100 Plätzen.4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 130 Plätzen bestellt sind.Entgeltgruppe 91. Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe -legung von mindestens 70 Plätzen.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 2)2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 100 Plätzen bestellt sind.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 2)3. Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 40 Plätzen.4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 70 Plätzen bestellt sind.Entgeltgruppe 81. Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon weniger als 40 Plätzen.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 3)2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 40 Plätzen bestellt sind.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 3)6.3 Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen (nichtbelegt)6.4 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen,HeilpädagogenVorbemerkungen1. Mitarbeiter, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiertsind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim,einem Kinder- oder einem Jugendwohnheimoder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)a) eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn indem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des160


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>§ 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesent -lichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung,Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;b) eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wennnicht überwiegend solche Personen ständig untergebrachtsind.Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeitereinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlungnach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes(§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.2. Vorbemerkung Nr. 1 gilt nicht für Mitarbeiter der Entgeltgruppe11 Fallgruppe 1.Entgeltgruppe 12Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sichdurch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblichaus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.Entgeltgruppe 111. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogenmit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfungund entsprechender Tätigkeit.2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sichdurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe9 Fallgruppe 1 heraushebt.Entgeltgruppe 101. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestenszu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit undBedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, mit Leitungsaufgaben imübergemeindlichen Dienst.Entgeltgruppe 91. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätig keiten.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 2)(Hierzu Protokollerklärung)2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben.3. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)Entgeltgruppe 8Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogenmit staatlicher Anerkennung.Protokollerklärung:Schwierige Tätigkeiten sind z.B. diea) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehendeFürsorge für ehemalige Heimbewohner,d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehendeFürsorge für ehemalige Strafgefangene,e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vierMitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe 9,f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifendenAufgaben.6.5 Mitarbeiter im handwerklichen ErziehungsdienstVorbemerkungMitarbeiter, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind,erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim,einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleich -baren Ein richtung (Heim) eine monatliche Zulage in Höhe von40,90 Euro, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschenim Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung,Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Die Zulagewird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiter einenAnspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sieist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksich -tigen.Entgeltgruppe 6Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossenerBerufsausbildung.6.6 Erzieher, Kinderdiakone, KinderpflegerVorbemerkung1. Mitarbeiter, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiertsind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim,einem Kinder- oder einem Jugendwohnheimoder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)a) eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn indem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinnedes § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mitwesent lichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke derErziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebrachtsind;b) eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wennnicht überwiegend solche Personen ständig untergebrachtsind.Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mit -arbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlungnach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes(§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.2. Die Vorbemerkung Nr. 1 gilt nicht für Mitarbeiter der Entgeltgruppe8 Fallgruppen 1 und 2.Entgeltgruppe 91. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben fürmindestens drei Mitarbeiter mindestens der Fallgruppe 3und/oder 4.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 4)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)2. Kinderdiakone mit kirchlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit mit fachlich koordinierenden Aufgaben fürmindestens drei Mitarbeiter mindestens der Fallgruppe 3und/oder 4.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 4)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)161


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>3. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechenderTätig keit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwer ti -ger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)4. Kinderdiakone mit kirchlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)Entgeltgruppe 81. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeitsowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungs -gruppen für nicht schulpflichtige Kinder.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 5)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)2. Kinderdiakone mit kirchlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppenfür nicht schulpflichtige Kinder.(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 5)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)3. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwer -tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)4. Kinderdiakone mit kirchlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 6Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staat -licher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigenfachlichen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)Entgeltgruppe 51. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern mit staatlicher Anerkennung.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)2. Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staat -licher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.Protokollerklärungen:Nr. 1 Als entsprechende Tätigkeit von Erziehern und Kinderdia -konen gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen(z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des§ 2 SGB IX oder für Obdachlose).Nr. 2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind aucha) Kindergärtner und Hortner mit staatlicher Anerkennungoder staatlicher Prüfung,b) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippentätig sind.Nr. 3 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. diea) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen,denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderungbehinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesensind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittelvon behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungender Kindertagesbetreuung,b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen imSinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichenmit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vierMitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe 6,f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifendenAufgaben.Nr. 4 Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die imnächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellenpädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitetwerden.Nr. 5 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen imSinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,b) allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. inRand zeiten,c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen,denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderungbehinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesensind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittelvon behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungender Kindertagesbetreuung,d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sin -ne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und/oderJugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.7. Mitarbeiter im gemeindepädagogischen DienstVorbemerkungZu den Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst gehöreninsbesondere– Gemeindehelfer,– Gemeindepädagogen,– Katecheten,– Religionspädagogen,– Diakone*.Mitarbeiter in der Gemeinde, die jedoch keine theologisch-pädagogischenTätigkeiten ausüben, fallen nicht unter diesen Abschnitt,sondern sind nach Abschnitt 6 eingruppiert.*Diakone, die im Sinne des Diakonengesetzes eine doppelte Qua -lifikation haben, sind als Mitarbeiter von Kirchengemeinden jeweilseine Entgeltgruppe über der Entgeltgruppe eingruppiert, der sie entsprechendihrer Basisqualifikation (Spezialausbildung) nach denTätigkeitsmerkmalen zugeordnet wären.Entgeltgruppe 121. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildungund kreiskirchlicher Verantwortlichkeit für mindestens zweiAufgabenbereiche, z.B. als Kreisbeauftragter für die Arbeit mitKindern (früher Kreiskatechet) und zugleich als Kreisjugendwart,oder in der Verantwortung für mehrere Kirchenkreise.2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung inStellen von besonderer Bedeutung, z.B. mit Zuständigkeit fürsoziale Netzwerke mit speziellem Auftrag.Entgeltgruppe 111. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit, die kirchenkreisübergreifendoder im Bereich der Landeskirche tätig sind.2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildungmit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit oder Leitungsfunktionenauf Kirchenkreisebene, z.B. als Kreisbeauftragterfür die Arbeit mit Kindern (früher Kreiskatechet).3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildungund mit einem abgeschlossenen zusätzlichen Aufbaustudiumund entsprechender Tätigkeit.162


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Entgeltgruppe 101. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung und miteiner landeskirchlich anerkannten zusätzlichen abgeschlos -senen Aufbauausbildung und entsprechender Tätigkeit.2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit.3. Referenten und Jugendwarte im Kirchenkreis.Entgeltgruppe 9Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung undentsprechender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 6Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung unterhalb einesFachschulabschlusses und entsprechender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Protokollerklärungen:Nr. 1 Hierzu zählen neben dem derzeitigen gemeindepädago gi -schen/religionspädagogischen Abschluss auch der B-Abschlussbei den gemeindepädagogischen (früher katechetischen) KursenBrandenburg und Moritzburg ab dem Prüfungsjahrgang1995 sowie eine pädagogische oder eine ihr gleichgestellteFachschulausbildung.Nr. 2 Dazu gehören der gemeindepädagogische Grundkurs der berufsbegleitendengemeindepädagogischen Ausbildung der<strong>EKBO</strong> oder andere gleichgestellte Abschlüsse. Zu dieser Fallgruppegehört auch der C-Abschluss bei den gemeindepädagogischen(früher katechetischen) Kursen in Brandenburgund Moritzburg. Hiernach sind bei gleicher Tätigkeit auchKinderdiakone eingruppiert, sofern sie eine entsprechendegemeindekatechetische C-Ausbildung absolviert haben.8. Mitarbeiter in sonstigen kirchlichen BildungseinrichtungenVorbemerkungDieser Abschnitt gilt nicht für Mitarbeiter im Gemeindedienst, imSozial- und Erziehungs- dienst, in Schulen oder im Religionsunterricht.Entgeltgruppe 15Leiter des Amtes für kirchliche Dienste.Entgeltgruppe 14Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste mit einer ihrerTätigkeit entsprechenden wissenschaftlichen Hochschulausbildungals Leitung von Arbeitsfeldern mit mindestens vierStudienleitern.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 131. Studienleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)2. Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste mit abgeschlossenerFachhochschulausbildung oder mit Masterabschluss undentsprechender Tätigkeit als Leitung von Arbeitsfeldern mitmindestens vier Studienleitern.3. Leiter kirchenkreisübergreifender oder landeskirchlicher Bildungsstättenmit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 121. Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste mit abgeschlossenerFachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeitmit erhöhten Anforderungen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)2. Leiter kirchenkreisübergreifender oder landeskirchlicher Bildungsstättenmit abgeschlossener Fachhochschulausbildungund entsprechender Tätigkeit mit erhöhten Anforderungen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)Entgeltgruppe 111. Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste mit abgeschlossenerFachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit.2. Leiter kirchenkreisübergreifender oder landeskirchlicher Bildungsstättenmit abgeschlossener Fachhochschulausbildung.3. Berater für Kindertageseinrichtungen oder für sonstige Einrichtungender Kinder- und Jugendhilfe mit abgeschlossenerFachhochschulausbildung.Entgeltgruppe 10Mitarbeiter in kirchenkreisübergreifenden oder landeskirch -lichen Bildungsstätten mit entsprechender abgeschlossenerFachhochschulausbildung in pädagogischen Stellen, die nachUmfang und Schwierigkeit mit gehobenen Anforderungenverbunden sind, sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Kenntnisse und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben.Entgeltgruppe 91. Leiter von Familienbildungsstätten mit einer für die Tätigkeitförderlichen Fachhochschulausbildung.2. Leiter von Familienbildungsstätten mit einer für die Tätigkeitförderlichen Berufsausbildung oder Fachschulausbildung undmit einer für die ausgeübte Tätigkeit qualifizierenden Zusatzausbildung.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)3. Mitarbeiter in Familienbildungsstätten, die im Rahmen derihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planungund Durchführung von Lehrveranstaltungen verantwortlichsind, mit einer für die Tätigkeit förderlichen Fachschulausbildung.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)4. Leiter von Familienbildungsstätten mit einer für die Tätigkeitförderlichen Berufs- oder Fachschulausbildung.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)Entgeltgruppe 8Mitarbeiter in Familienbildungsstätten, die im Rahmen derihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planungund Durchführung von Lehrveranstaltungen verantwortlichsind, mit einer für die Tätigkeit förderlichen Berufsaus -bildung.Protokollerklärungen:Nr. 1 (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten,Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nachLandesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildungliegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfungoder mit der Ersten Theologischen Prüfung oder miteiner Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendetworden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oderdie Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einerPhilosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denendie Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplom -prüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigenAusbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abge -schlos sene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt auchvor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurdeund den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw.zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setztvoraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungs -verfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach demBeamtenrecht des Landes Berlin für den Zugang zur Laufbahndes höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebenegefordert ist.(3) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschul aus -bildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einemStudiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das163


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife odereinschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine anderelandesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzungerfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeitvon mehr als sechs Semestern – ohne etwaigePraxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auchdann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschlussvorgeschrieben sind.(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule giltals abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung,wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschenHochschulabschluss gleichgestellt ist.Nr. 2 Eine entsprechende Tätigkeit liegt insbesondere dann vor,wenn dazu in nicht nur untergeordnetem Umfang die Aus-,Weiter- und Fortbildung von Mitarbeitern gehört, deren Tätigkeiteine wissenschaftliche oder gleichwertige Ausbildungerfordert.Nr. 3 Die erhöhten Anforderungen für Studienleiter im Amt fürkirchliche Dienste sind insbesondere gegeben, wenn ein Arbeitsfeldselbstständig verantwortet werden muss oder dieLeitung eines Arbeitsfeldes mit nicht mehr als drei Studien -leitern übertragen worden ist.Nr. 4 Die erhöhten Anforderungen für Leiter landeskirchlicheroder kirchenkreisübergreifender Bildungsstätten sind insbesonderegegeben, wenn die Bildungsstätte mindestens dreipädagogische oder theologische Mitarbeiter hat.Nr. 5 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmalsliegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjäh -rigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitendenAusbildung vermittelt worden ist. Im Übrigenwird durch das Konsistorium bestimmt, welche Lehrgängeoder Kurse eine qualifizierende Zusatzausbildung für dieTätigkeit als Leiter einer Familienbildungsstätte darstellen.9. Lehrkräfte im ReligionsunterrichtEntgeltgruppe 13Beauftragte für den Evangelischen Religionsunterricht.Entgeltgruppe 121. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit Zweiter Staatsprüfungfür ein Lehramt.2. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit Zweiter TheologischerPrüfung.Entgeltgruppe 111. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit einer für die Tätigkeitförderlichen wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit Ab -schließender kirchlicher Prüfung für den Religionsunterricht.2. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit einem für die Tätigkeitförderlichen Abschluss als Master an einer EvangelischenHochschule mit Abschließender kirchlicher Prüfung für denReligionsunterricht.3. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit kirchlicher A-Prüfung.Entgeltgruppe 101. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit Abschluss als Diplom-Religionspädagoge mit dem Schwerpunkt Schule.2. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit Abschluss als Diplom-Religionspädagoge mit dem Schwerpunkt Gemeinde und Abschließenderkirchlicher Prüfung für den Religionsunter richt.3. Lehrkräfte im Religionsunterricht mit der Ausbildung als Diakonmit Abschließender kirchlicher Prüfung für den Reli -gionsunterricht.Entgeltgruppe 9Lehrkräfte im Religionsunterricht mit kirchlicher B-Prüfung.10. KirchenmusikerVorbemerkungen1. Dieser Unterabschnitt gilt nur für Mitarbeiter, welche die Anstellungsfähigkeitals Kirchenmusiker nach dem Kirchen -musikgesetz haben. Wird die Anstellungsfähigkeit erst nachBegründung des Arbeitsverhältnisses zuerkannt, wirkt sie inBezug auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale auf den Beginndes Arbeitsverhältnisses zurück.2. Eine Eingruppierung nach den Merkmalen dieses Unter -abschnitts erfolgt auch, wenn eine Planstelle im haushaltsrechtlichenSinne nicht errichtet ist, aber entsprechendeTätig keiten übertragen werden.3. Die Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 4 zu allen Teilen der Entgeltordnungfindet auf diesen Abschnitt keine Anwendung.Entgeltgruppe 14Mitarbeiter mit Master-Abschluss in Kirchenmusik oderA-Diplom als Landeskirchenmusikdirektor.Entgeltgruppe 131. Mitarbeiter mit Master-Abschluss in Kirchenmusik oderA-Diplom als Studienleiter für kirchenmusikalische Aus- undFortbildung.2. Mitarbeiter mit mindestens Bachelor-Abschluss in Kirchenmusikoder B-Diplom als Landessingwart.3. Mitarbeiter mit mindestens Bachelor-Abschluss in Kirchenmusikoder B-Diplom als Landesposaunenwart.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)4. Mitarbeiter mit mindestens Master-Abschluss in Kirchen -musik oder A-Diplom auf einer KM 3-Stelle.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)Entgeltgruppe 12Mitarbeiter mit mindestens Bachelor-Abschluss in Kirchenmusikoder B-Diplom auf einer KM 1-Stelle oder einer KM 2-Stelle mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten als Kirchenmusikerim Dienst eines oder mehrerer Kirchenkreise(z.B. als Kreiskantor).(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Entgeltgruppe 11Mitarbeiter mit mindestens Bachelor-Abschluss in Kirchenmusikoder B-Diplom auf einer KM 2-Stelle.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Entgeltgruppe 10Mitarbeiter mit mindestens Bachelor-Abschluss in Kirchenmusikoder B-Diplom auf einer KM 1-Stelle.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Entgeltgruppe 6Mitarbeiter mit mindestens C-Prüfung in der Tätigkeit als Kirchenmusiker.Protokollerklärungen:1. Gleichwertige Abschlüsse können anerkannt werden.2. Für die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen gilt eine Kirchenmusikerstelle– mit mindestens 180 Punkten als KM 1-Stelle– mit mindestens 350 Punkten als KM 2-Stelle– mit mindestens 450 Punkten als KM 3-Stelle.Die Punktzahl ist anhand des diesem Abschnitt als Anhangbeigefügten Erhebungsbogens zu bestimmen.164


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Anhang zu Abschnitt 10Kirchengemeinde:Ort:ERHEBUNGSBOGEN ZUR BEWERTUNG VON KIRCHENMUSIKSTELLENStrukturbereich IStruktur der Kirchengemeinde01 Mitgliederzahlen der Kirchengemeinde(n) Punkte Punktanzahl(auf die sich der Dienstauftrag erstreckt)< 1.000 5< 2.000 20< 3.000 30< 5.000 35≽ 5.000 40Gesamt 01:02 Zahl der Predigtstätten Punkte Punktanzahl(auf die sich der Dienstauftrag erstreckt)2 103–4 205 oder mehr 30Gesamt 02:03 Zuschlag bei Stellen der in § 6 Abs. 3 b) Finanzverordnung Punkte Punktanzahleinzeln benannten Personal- und Kirchengemeinden 5001–03 Gesamtpunktzahl:165


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Strukturbereich IIDie vom Kirchenmusiker geleiteten musikalischen Gruppen (auch im Aufbau),geleisteten Unterrichtstätigkeiten und genutzten Instrumente(Die Angaben zu 01–04 betreffen die (Gesamt-)Kirchengemeinde/n, auf die sich der Dienstauftrag erstreckt.)01 Profil der Chorarbeit Punkte PunktanzahlKinder- und Jugendchörepro Gruppe 15 Punkte+ 5 Zusatzpunkte bei mehr als 10 Mitgliedern,+ weitere 5 Zusatzpunkte bei mehr als 20 MitgliedernErwachsenenchöre (Kirchenchor/Kantorei)Singkreisepro Gruppe 20 Punkte+ 5 Zusatzpunkte bei 25 und mehr Mitgliedern,+ weitere 5 Zusatzpunkte bei mehr als 50 Mitgliedernpro Gruppe 15 Punkte+ 5 Zusatzpunkte bei mehr als 10 Mitgliedern,+ weitere 5 Zusatzpunkte bei mehr als 20 MitgliedernGesamt 01:Bei Teilzeitstellen:Gesamt 01 hochgerechnet*:02 Instrumentale Gruppen Punkte PunktanzahlOrchesterSonstige Instrumentalgruppen(z.B. Band, Posaunenchor, Flötenkreis)pro Gruppe 20 Punkte+ 5 Zusatzpunkte bei mehr als 10 Mitgliedern,+ weitere 5 Zusatzpunkte bei mehr als 20 Mitgliedernpro Gruppe 15 Punkte+ 5 Zusatzpunkte bei mehr als 10 Mitgliedern,+ weitere 5 Zusatzpunkte bei mehr als 20 MitgliedernGesamt 02:Bei Teilzeitstellen:Gesamt 02 hochgerechnet*:03 Anzahl gemeindeeigener kirchenmusikalischer Punkte PunktanzahlVeranstaltungen (Konzerte) im Jahr5–9 1010–19 2020–29 3030–39 4040 und mehr 50Gesamt 03:Bei Teilzeitstellen:Gesamt 03 hochgerechnet*:166


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>04 Anzahl musikalisch besonders gestalteter Gottes- Punkte Punktanzahldienste im Jahr (Chor, Kantate, Orgelvespern etc.)5–9 1010–19 2020–29 3030 und mehr 50Gesamt 04:Bei Teilzeitstellen:Gesamt 04 hochgerechnet*:05 Unterrichtstätigkeit Punkte PunktanzahlOrgelkurse, OrgelunterrichtJe Schüler 5 PunkteBei Teilzeitstellen:Gesamt 05 hochgerechnet*:06 Tasteninstrumente, die vom Kirchenmusiker Punkte Punktanzahlregelmäßig bespielt werden (maximal 3)Pfeifenorgel (transportabel) 20Pfeifenorgel 1 Manual und Pedal 30Pfeifenorgel 2 Manuale und Pedal 40Pfeifenorgel 3 Manuale (und mehr) 50Klavier 5Flügel 10Cembalo 15Digitalklavier/Keyboard 5Gesamt 04 (für maximal 3 Instrumente):07 Instrumente mit besonderer Bedeutung Punkte Punktanzahl(z.B. Amalienorgel, Sonnenorgel) zusätzlich 4001–07 Gesamtpunktzahl:167


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Strukturbereich IIISonstige VoraussetzungenDie nachfolgenden Bereiche werden von den Entscheidungsgremien gewichtet. Die Gewichtung erfolgt bis zu max. 10 Punkten in den einzelnenUnterziffern. Dabei entsprichtPunktzahl 0 = keine Bedeutung für die KirchenmusikPunktzahl 5 = mittlere Bedeutung für die KirchenmusikPunktzahl 10 = hohe Bedeutung für die Kirchenmusik.01 Kirchenmusikalische Gruppen unter fremder Leitung, die mindestens 3-mal jährlich im Gottesdienst Punktanzahlmitwirken (im Bereich des Dienstauftrags)02 Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen vor Ort PunktanzahlAllgemeinbildende SchulenVHSMusikschuleMusikhochschule/(Fach-)Hochschule/UniversitätKindertagesstättenGesamt 02:03 Zusammenarbeit im kulturellen Umfeld PunktanzahlNicht kirchliche Konzertreihe(n)Professionelles OrchesterAmateur-OrchesterKonzertchöreBesondere Anforderungen nach den örtlichen GegebenheitenGesamt 03:04 Zusammenarbeit im ökumenischen Umfeld PunktanzahlRegelmäßige Zusammenarbeit im kirchenmusikalischen Bereich05 Orte von touristischem Interesse und Kurorte, Punktanzahlmit Auswirkungen auf die Kirchenmusik01–05 Gesamtpunktzahl:168


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Strukturbereich IVSonstigesMerkmale, die bereits in den Strukturbereichen I bis III berücksichtigt wurden, können nicht mehr im Bereich IV berücksichtigt werden.01 Sonstiges PunktanzahlBesondere Merkmale, die zur Heraushebung führen, können hier mit insgesamt max. 50 Punktenberücksichtigt werden.Beispiele:– Qualität der Kantorei (im landeskirchlichen Vergleich)gehoben20 Punkteherausragend 40 Punkte– Fördervereine/GKR-Beirat KirchenmusikJe Gremium 10 PunkteGesamtpunktzahl:ZusammenstellungStrukturbereich IStrukturbereich IIStrukturbereich IIIStrukturbereich IV____________________________________________Summe___________Für die Richtigkeit:_____________________(Ort, Datum)______________________Vorsitzende(r) des LeitungsgremiumsZugestimmt:**______________________Kreiskantor(in)Hinweise:*Bei der Bewertung von Teilzeitstellen sind die Punktzahlen von 01–05 im Strukturbereich II.nach folgender Formel hochzurechnen:_______________________Punktzahl x 100Beschäftigungsumfang v. H.** Betrifft der Erhebungsbogen die eigene Stelle des Kreiskantors, hat eine Abstimmung mit dem LKMD zu erfolgen.169


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>11. Mitarbeiter in technischen BerufenVorbemerkungUnter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einerSchule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in dieLaufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechendenQualifikationsebene berechtigen.Entgeltgruppe 13Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch dasMaß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12heraushebt.Entgeltgruppe 12Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und langjährigerpraktischer Erfahrung sowie sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischerErfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oderSpezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.Entgeltgruppe 11Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe10 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 10Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Entgeltgruppe 91. Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Mitarbeiter dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit derFallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Mitarbeiter in dieser Fallgruppe erhalten eine monatlicheEntgeltgruppenzulage gemäß Anlage C Abschnitt I Nr. 6)2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,die selbstständig tätig sind.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)Entgeltgruppe 7Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähig -keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben.Protokollerklärungen:Nr. 1 Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfungvon Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisseund besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabungvoraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung beider Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowiederen Abrechnung.Nr. 2 Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: Aufstellung oder Prüfungvon Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlichMassen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen,Bearbeitung der damit zusammenhängendenlaufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischenRechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkungbei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowiederen Abrechnung.12. Mitarbeiter in der InformationstechnikAllgemeine Vorbemerkungen1. Informationstechnik (IT) stellt die Summe der technischenund organisatorischen Mittel (Hardware, Software, Dienste)zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen sowie der verschiedeneninformations- und datenverarbeitenden Prozesse(der Beschaffung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragungund Bereitstellung von Informationen) dar. Dienste sind Anwendungsmöglichkeitenin Netzen, z.B. Internet, E-Mail,Webservices.2. Unter diesen Abschnitt fallen Mitarbeiter als Leiter von IT-Gruppen, in der IT-Organisation, in der Programmierung, inder IT-Systemtechnik und in der Datenerfassung ohne Rücksichtauf ihre organisatorische Eingliederung.3. Ist für eine Tätigkeit in der Informationstechnik eine ab -geschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung (Proto -koll erklärung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten abweichendvon Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilender Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.12.1 Mitarbeiter als Leiter von IT-Gruppen(nicht belegt)12.2 Mitarbeiter in der IT-Organisation(nicht belegt)12.3 Mitarbeiter in der ProgrammierungVorbemerkungZur Programmierung gehört auch die Übernahme fremder, d.h. ananderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weiter gepflegter Programme– als spezielle Programme für eine Aufgabe bzw. ein Auf -gabengebiet. Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungengehören z.B.a) geringfügige aufgabenbedingte Änderungen,b) Anpassung der Programme oder Programmänderungen an dieIT-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z.B.Hardware, Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem,Schnittstellen zwischen Web-Services,Programmiercodes),c) Anpassung der Dokumentation – einschließlich der Unter -lagen für das Rechenzentrum – und der Unterlagen für dieAnwender (z.B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch),d) Test der Programme oder Programmänderungen,e) Implementierung der Programme oder Programmänderungen.Entgeltgruppe 11Mitarbeiter in der Programmierung mit vertieften IT- bzw.Fachkenntnissen, die selbstständig Programme oder Pro -gramm bausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgradesübernehmen und ggf. anpassen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)Entgeltgruppe 101. Mitarbeiter in der Programmierung mit vertieften IT- bzw.Fachkenntnissen, die selbstständig Programme oder Pro -gramm bausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgradespflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)2. Mitarbeiter in der Programmierung, die selbstständig Programmeoder Programmbausteine für Programmiervorgabenhohen Schwierigkeitsgrades übernehmen und ggf. anpassen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)170


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Entgeltgruppe 91. Mitarbeiter in der Programmierung, die selbstständig Programmeoder Programmbausteine für Programmiervorgabenmittleren Schwierigkeitsgrades übernehmen und ggf. anpassen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)2. Mitarbeiter in der Programmierung mit vertieften IT- bzw.Fachkenntnissen, die selbstständig Programme oder Programmbausteinefür Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgradesübernehmen und ggf. anpassen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)3. Mitarbeiter in der Programmierung, die selbstständig Programmeoder Programmbausteine für Programmiervorgabeneinfachen Schwierigkeitsgrades übernehmen und ggf. anpassen.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)4. Mitarbeiter in der Programmierung, die bei der Anfertigung,Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung vonProgrammen oder Programmbausteinen mitwirken und dieauch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Programmierungbehandelten Aufgabenbereiche, der Organisation derVerwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechnikenerworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeitanzuwenden haben.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)Entgeltgruppe 8Mitarbeiter in der Programmierung, die bei der Anfertigung,Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung vonProgrammen oder Programmbausteinen mitwirken.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)Protokollerklärungen:Nr. 1 Mitarbeiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale sinda) Mitarbeiter mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung(Bachelor- bzw. entsprechender Hochschul -abschluss) und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,b) Mitarbeiter, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche,umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmalsder Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II –außerhalb der Informationstechnik – erworben haben, miteiner zusätzlichen Aus- oder Fortbildung, die das IT-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinienfür die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichenVerwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981)für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung oderden Regelungen, die diese ergänzen und/oder ersetzen, entspricht,sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einerpraktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in derIT-Organisation und der Programmierung mit entsprechenderTätigkeit.Nr. 2 Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt vorausa) bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. a genanntenMitarbeitern, dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmender Programmierung behandelten Aufgabenbereiche,der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes undder angewendeten Arbeitstechniken erworben und dieseKenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,b) bei den in Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. b genanntenMitarbeitern, dass sie, ausgehend von der für sie gefordertenzusätzlichen Aus- oder Fortbildung, vertiefte IT-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechnikenerworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeitanzuwenden haben.Nr. 3 Ob Programmiervorgaben einen hohen, mittleren oder ein -fachen Schwierigkeitsgrad haben, richtet sich insbesonderenach– der Anzahl der verwendeten Tools (z.B. Softwareentwicklungs-Tools,Debugger, Framework) und der technischenKomponenten,– der Anzahl und Struktur der Schnittstellen zu anderenProgrammen,– dem Umfang des Schutzbedarfs der Anwendung,– der Zerlegung von Softwaresystemen in Schichten,– der Komplexität der Transaktionen sowie– der Zahl der parallel eingesetzten Betriebssysteme mit jeweilsspezifischen Anpassungen.Nr. 4 Die Mitwirkung besteht z.B. ina) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktioneneines Programms oder eines Programmbausteins undder anschließenden Umsetzung in eine Programmier -sprache;c) dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung, dem manuellenErarbeiten der Kontrollergebnisse für die Test -daten, der maschinellen Durchführung des Tests, demVergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;d) der Analyse der Ursache einzelner Fehler.Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nichtunter die Mitwirkung.12.4 Mitarbeiter in der IT-SystemtechnikVorbemerkungDie IT-Systemtechnik umfasst unterschiedliche, abgrenzbare Teil -gebiete, wie z.B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Program -miersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze.Dem Mitarbeiter in der IT-Systemtechnik obliegt auf mindestenseinem Teilgebiet der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung,Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierungoder Fortentwicklung der einzusetzenden bzw. eingesetztenHardware- oder Softwarekomponenten sowie die Beratung undUnterstützung.Entgeltgruppe 12Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschied lichenTeilgebieten der IT-Systemtechnik,deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnendurch ausdrückliche Anordnungzusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragenund mindestens drei Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittsständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)Entgeltgruppe 111. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnendurch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeitenübertragen und mindestens drei Mitarbeiterin der IT-Systemtechnik mindestens der Entgelt-171


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>gruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstelltsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)2. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichenTeilgebieten der IT-Systemtechnik,deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe1 dieses Unterabschnitts heraushebt, dass ihnen durchausdrückliche Anordnungzusätzlich Leitungs- und Koor dinierungstätigkeiten übertragenund mindestens drei Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)3. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichenTeilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestenseinem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbst -ständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größedes von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus derEntgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)Entgeltgruppe 101. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfaltselbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sichdurch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraumsaus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittsheraushebt.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)2. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechen der Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissenauf den unterschied lichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissenauf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständigbearbeiten.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)3. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschied lichenTeilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestenseinem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstständigbearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größedes von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus derEntgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts heraushebt.(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 4)Entgeltgruppe 91. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfaltselbstständig bearbeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)2. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, Aufgaben mit wenig differenziertenFunktionen selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeitsich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraumsaus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 4 diesesUnterabschnitts heraushebt.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)3. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissenauf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissenauf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstständigbearbeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)4. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstständigbearbeiten.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)5. Mitarbeiter in der IT-Systemtechnikmit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und ent -sprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, soweit nicht anderweitig ein -gruppiert.(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5 und 6)Protokollerklärungen:Nr. 1 Aufgaben in der IT-Systemtechnik haben eine hohe Funk -tionsvielfalt, wenna) bei Software-Aufgabendie System- oder Betriebssoftware viele Funktionen erfüllt,z.B. Sicherstellung der Revisionsfähigkeit, Zugriffsoptimierungbei komplexen Systemen, Datensicherheit (Verfügbarkeit,Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität), Rechteverwaltung,Herstellung der Transparenz oder Durchführungvon Monitoring,b) bei Hardware-Aufgabendie Server- und Betriebssysteme eine hohe Komplexitätaufweisen.172


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Nr. 2 Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei derAuswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung vonSystemsoftware und/oder Hardware-Konfigurationen gegeben.Er kann bei entsprechender Komplexität auch bei derDatenbankverwaltung, bei der Pflege, Anwendung oder Weiterentwicklungvon Systemhilfen, bei der Verwaltung vonNetzwerken oder bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen bestehen.Nr. 3 Erforderlich ist, dass die Mitarbeiter übergreifende Kenntnisseauf den unterschiedlichen Teilgebieten der IT-Systemtechnikerworben und diese Kenntnisse in der Leitungs- und Koordinierungstätigkeitzur Gewährleistung des Gesamtzusammenhangsder systemtechnischen Fragestellungen anzuwendenhaben.Nr. 4 Erforderlich ist, dass die Mitarbeiter übergreifende Kenntnisseauf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisseauf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnikerworben und diese Kenntnisse unter Berücksich -tigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischenFragestellungen anzuwenden haben.12.5 Mitarbeiter in der Datenerfassung(nicht belegt)13. Verwalter von FriedhöfenEntgeltgruppe 10Verwalter sehr großer Friedhöfe mit abgeschlossener förder -licher Berufsausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärung)Entgeltgruppe 9Verwalter großer Friedhöfe mit abgeschlossener förderlicherBerufsausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärung)Entgeltgruppe 8Verwalter mittlerer Friedhöfe mit abgeschlossener förder -licher Berufsausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärung)Entgeltgruppe 6Verwalter kleiner Friedhöfe(Hierzu Protokollerklärung)Protokollerklärung:(1) Für die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen gilt einFriedhofmit bis zu 50 Punkten als kleiner Friedhof,mit mehr als 50 Punkten als mittlerer Friedhof,mit mehr als 100 Punkten als großer Friedhof,mit mehr als 125 Punkten als sehr großer Friedhof.(2) Die Bewertung mit Punkten ist nach folgenden Kriterien vorzunehmen:1. Von dem Friedhofsverwalter zu bewirtschaftende gewidmete je angefangene 2 ha 1 PunktFriedhofsfläche2. Anzahl der Beisetzungen je angefangene 10 Beisetzungen pro Jahr 1 Punkt(Der maßgebende Zeitraum ist der Jahresdurchschnitt dervorangegangenen drei Kalenderjahre.)3. Gewerbliche Leistungen an Grabstätten nach Einnahmevolumen je angefangene 10.000,00 € pro Jahr 1 Punkt(unabhängig von zugehörigen Ausgaben wie z.B. Materialkosten)(Der maßgebende Zeitraum ist der Jahresdurchschnitt der vorangegangenendrei Kalenderjahre. Eigenständige Organisationseinheiten[z.B. Gärtnerei, Blumenladen, Café] finden keineBerücksichtigung.)4. Zahl der unterstellten beruflichen Mitarbeiter ohne Berücksich- je Mitarbeiter 1 Punkttigung ihres individuellen Beschäftigungsumfanges(Maßgeblich sind die Ist-Zahlen, nicht die Soll-Zahlen. Mitarbeitervon Fremdträgern im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahmewerden nicht berücksichtigt. Der maßgebende Zeitraum ist derDurchschnitt der vorangegangenen drei Kalenderjahrejeweils am Stichtag 1. September.)Folgende Zusatzpunkte werden vergeben:1. Denkmalpflege: mindestens 20 denkmalgeschützte Aufbauten insgesamt 5 Punkte2. Denkmalpflege: mindestens 50 denkmalgeschützte Aufbauten insgesamt 10 Punkte3. Anzahl der Standorte: Die zu bewirtschaftende gewidmete je weiteren Standort, der sich in mindestens 5 PunkteFriedhofsfläche erstreckt sich auf mehr als einen Standort. 1 km räumlicher Entfernung zum Hauptsitzdes Friedhofsverwalters befindet173


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>14. Förster im RevierdienstEntgeltgruppe 11Mitarbeiter in der Tätigkeit von Forstamtmännern mit Fachhochschulabschlussund Befähigung für den gehobenenForstdienst und entsprechender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärungen)Entgeltgruppe 10Mitarbeiter in der Tätigkeit von Forstoberinspektoren (Oberförstern)mit Fachhochschulabschluss und Befähigung fürden gehobenen Forstdienst und entsprechender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärungen)Entgeltgruppe 9Mitarbeiter in der Tätigkeit von Forstinspektoren (Revierförstern)mit Fachhochschulabschluss und Befähigung für den gehobenenForstdienst und entsprechender Tätigkeit sowie sonstigeMitarbeiter, die aufgrund einer gleichwertigen abgeschlossenenAusbildung eine entsprechende Tätigkeit ausüben.(Hierzu Protokollerklärungen)Protokollerklärungen:Nr. 1 Zu allen Tätigkeitsmerkmalen:Für die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen gilt die Leitungeines Forstbetriebesa) mit weniger als 600 ha Wald als Tätigkeit eines Revierförsters,b) mit mindestens 600 ha Wald als Tätigkeit eines Oberförsters,c) mit mindestens 1.500 ha Wald als Tätigkeit eines Forstamtmannes.Zu dem Wald im Sinne der vorstehenden Flächengrößen gehörenauch die gemeinsam mit dem reinen Waldbestand zubewirtschaftenden sonstigen Flächen.Nr. 2 Zu allen Tätigkeitsmerkmalen:Zahlung einer Jagdaufwandsentschädigung:a) Mitarbeiter, die zur Mitwirkung beim Jagdbetrieb verpflichtetsind, erhalten für das von ihnen bei der Einzeljagderlegte Wild, einschließlich dessen Transports, folgendeJagdaufwandsentschädigung:1. Schalenwild bis 25 kg 12,00 €/Stück,2. Schalenwild über 25 kg 13,00 €/Stück,3. Raubwild (Fuchs, Waschbär,Marderhund)3,00 €/Stück.Dies gilt analog für die Bergung bzw. Entsorgung von Unfallwildund Fallwild.b) Kommt Wild erst durch eine Nachsuche zur Strecke, sogeht der Anspruch auf die Jagdaufwandsentschädigung aufden Mitarbeiter über, sofern er Hundeführer ist.c) Die Jagdaufwandsentschädigungen werden zum Ende desJagdjahres (31. März) abgerechnet und im übernächstenKalendermonat, beim Ausscheiden aus dem Dienst oderbeim Wechsel der Dienststelle gezahlt.Teil IVAllgemeine Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeitermit körperlich/handwerklich geprägten TätigkeitenVorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung1. Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale)gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalender Abschnitte 2 bis 5 aufgeführt ist.2. (1) Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetzstaatlich anerkannten oder als staatlich anerkanntgeltenden Ausbildungsberufe. In den Tätigkeitsmerkmalen genannteAusbildungsberufe umfassen auch die entsprechendenfrüheren Ausbildungsberufe.(2) Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefs, eines Industriemeisterbriefsoder eines Meisterbriefs in einem anderen anerkanntenAusbildungsberuf hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung,soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Tätigkeitsmerkmalgefordert ist.3. (1) Mitarbeiter, die zu Vorarbeitern von Mitarbeitern der Ent -geltgruppen 1 bis 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauerder Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage CAbschnitt II Nr. 2. Mitarbeiter, die zu Vorarbeitern von Mitarbeiternmindestens der Entgeltgruppe 5 bestellt worden sind, erhaltenfür die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulagegemäß Anlage C Abschnitt II Nr. 1. Die Vorarbeiterzulage verändertsich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von denTarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegtenVomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbarenichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.(2) Sofern ein Anspruch auf die Vorarbeiterzulage nicht füralle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Abs. 3. Wird dieBestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulagefür die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn,dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgtist.(3) Vorarbeiter sind Mitarbeiter, die durch schriftliche Ver -fügung zu Gruppenführern von Mitarbeitern bestellt worden sindund selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiteraus mindestens zwei Mitarbeitern bestehen. Auszubildende imSinne des Berufsbildungsgesetzes können ab dem dritten Ausbildungsjahrals Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 gerechnet werden.(4) Mitarbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhaltihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieserVorschrift.1. Allgemeine TätigkeitsmerkmaleEntgeltgruppe 7Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertigeArbeiten verrichten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 6Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeitenverrichten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Entgeltgruppe 5Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauervon mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einemdiesem verwandten Beruf beschäftigt werden.Entgeltgruppe 4Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauervon weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einemdiesem verwandten Beruf beschäftigt werden.Entgeltgruppe 31. Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitungerforderlich ist.(Keine Stufe 6)2. Angelernte Mitarbeiter.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)3. Mitarbeiter mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2, die die Körperkräfteaußerordentlich beanspruchen oder mit besondererVerantwortung verbunden sind.Entgeltgruppe 2Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)Entgeltgruppe 1Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)174


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Protokollerklärungen:Nr. 1 Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die nebenvielseitigem hochwertigem fachlichem Können besondereUmsicht und Zuverlässigkeit erfordern.Nr. 2 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögenund das fachliche Geschick des Mitarbeiters Anforderungenstellen, die über das Maß dessen hinausgehen, dasvon einem solchen Mitarbeiter üblicherweise verlangt werdenkann.Nr. 3 Das sind Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerklicheoder fachliche Anlernung erfordern.Nr. 4 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vornocheine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, dieüber eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisseund Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufeals solche erforderlich sind.Nr. 5 Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus– Essens- und Getränkeausgeber,– Garderobenpersonal,– Mitarbeiter, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeitenim Haus- und Küchenbereich ausüben,– Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen,Parks,– Wärter von Bedürfnisanstalten,– Servierer,– Hausarbeiter und– Hausgehilfen.2. Kirch- und Hauswarte, HausmeisterEntgeltgruppe 61. Kirch- und Hauswarte sowie Hausmeister mit besonders verantwortlichenTätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)2. Hausmeister in großen Verwaltungsgebäuden oder als Schulhausmeisterin Schulen mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)Entgeltgruppe 5Kirch- und Hauswarte sowie Hausmeister mit abgeschlossenerAusbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufmit einer Ausbildungsdauer von mindestens dreiJahren sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben.Entgeltgruppe 4Kirch- und Hauswarte, Hausmeister.Protokollerklärungen:Nr. 1 Eine besonders verantwortliche Tätigkeit liegt vor wenna) der Mitarbeiter für den Einsatz und die Tätigkeit von Mitarbeiternmit im Wesentlichen manuellen Tätigkeiten –ohne Berücksichtigung der Wirtschaftskräfte in Kinder -tagesstätten – mit einem Arbeitsvolumen von mindestens75 Wochenstunden verantwortlich istundb) ihm vom Gemeindekirchenrat oder sonst zuständigen Organdie Verantwortung für die bauliche Sicherheit und Instandhaltungder Gebäude übertragen ist (hierzu gehörendie Planung und Beantragung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeitenbeim Gemeindekirchenrat odersonst zuständigen Organ, die Verhandlungen mit den entsprechendenFirmen und die Klärung der Finanzierungmit dem Kirchlichen Verwaltungsamt)oder wenn die Mitarbeiter nur eine der beiden vorstehendenVoraussetzungen erfüllt, außerdem aber entwederc) als ihm von seinem Dienstvorgesetzten übertragene Aufgabehäufige sachkundige Führungen durch historischeoder sonstige städtebaulich herausragende kirchliche Bauwerkedurchführtoderd) einen Friedhof (Kirchhof), für den kein Kirchhofsverwalterbestellt ist, mitverwaltet.Nr. 2 Unterrichtsräume sind Klassenräume, Fachräume, Turn -hallen, Gymnastikräume, Therapieräume, Gruppenräume,Test räume und die Aula. Als Unterrichtsräume gelten auchLehr schwimm becken.3. FriedhofsarbeiterVorbemerkungMitarbeiter, die als Ausbilder mit der Anleitung und Beaufsich -tigung mindestens eines Auszubildenden betraut sind, erhalten einemonatliche Zulage entsprechend der Anlage C Abschnitt II Nr. 2.Entgeltgruppe 6Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) mit erfolgreich abgeschlossenerAusbildung in einem anerkannten Ausbildungsberufmit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalbJahren, die hochwertige Arbeiten verrichten, die an dasfachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maßdessen hinausgehen, was üblicherweise verlangt werden kann.Entgeltgruppe 51. Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) mit erfolgreich abgeschlossenerAusbildung in einem anerkannten Ausbildungsberufmit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalbJahren (z.B. Gärtner, Maler, Maurer, Schlosser, Tischler),die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigtwerden.2. Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen), die mechanischeLeitern oder Großflächenmäher, Fahrzeuge mit hydraulischerLadevorrichtung und Kippeinrichtung oder Gabelstapler,Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren, Schaufellader, Gruftbaggeroder sonstige Spezialfahrzeuge für den Gartenbau, fürderen Führung ein Führerschein erforderlich ist, bedienenbzw. führen sowie warten und kleinere Reparaturen an diesenGeräten bzw. Fahrzeugen ausführen.Entgeltgruppe 41. Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen), die überwiegendgärtnerische Arbeiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern sowiePflanzarbeiten selbstständig ausführen.2. Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen), die mechanischeLeitern oder Großflächenmäher, Fahrzeuge mit hydraulischerLadevorrichtung und Kippeinrichtung oder Gabelstapler,Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren, Schaufellader, Gruftbaggeroder sonstige Spezialfahrzeuge für den Gartenbau, fürderen Führung ein Führerschein erforderlich ist, bedienenbzw. führen.Entgeltgruppe 3Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen), die mit dem Tragen,Fahren und Bestatten von Leichenund/odermit der Herstellung von Grüften beschäftigt werdenund/oderGieß- und Pflegearbeiten durchführenund/odermotorgetriebene Gartenmaschinen führen oder mechanischeLeitern bedienen.Entgeltgruppe 2Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) mit einfachen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 1Mitarbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) mit einfachstenTätig keiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)175


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Protokollerklärungen:Nr. 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vornocheine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, dieüber eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisseund Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufeals solche erforderlich sind.Nr. 2 Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus– Reiniger in Außenbereichen wie Wegen, Grünanlagen,Parks,– Wärter von Bedürfnisanstalten.4. Mitarbeiter im Wirtschafts- und KüchendienstEntgeltgruppe 8Hauswirtschaftsleiter mit entsprechender Tätigkeit in Stellenmit besonderer Verantwortung, z.B. als Leiter eines größerenGesamtbetriebes.Entgeltgruppe 61. Hauswirtschaftsleiter mit entsprechender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)2. Köche, soweit nicht anderweitig eingruppiert.Entgeltgruppe 51. Wirtschafter (Hauswirtschafter) mit entsprechender Tätigkeit,soweit nicht anderweitig eingruppiert.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)2. Köche in kleineren Einrichtungen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)Entgeltgruppe 4Mitarbeiter in der Tätigkeit von Köchen.Entgeltgruppe 31. Mitarbeiter im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eineeingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlichist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe2 hinausgeht.2. Küchenwirtschaftsarbeiter, die Speisen zubereiten.3. Küchenarbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.(keine Stufe 6)Entgeltgruppe 2Mitarbeiter im Küchen- und Wirtschaftsdienst mit einfachenTätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)Entgeltgruppe 1Mitarbeiter im Küchen- und Wirtschaftsdienst mit einfachstenTätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)Protokollerklärungen:Nr. 1 Hauswirtschaftsleiter sind Mitarbeiter mit staatlicher Prüfungoder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiter, alsWirtschaftsleiter oder als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter.Nr. 2 (1) Hauswirtschaftsleiter üben eine entsprechende Tätigkeitaus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft,Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vor -stehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmittelnoder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfallseinschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung,obliegen.(2) Die entsprechende Tätigkeit des Hauswirtschaftsleitersgilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durcheine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigungdurch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigungdurch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebietenicht von dem Hauswirtschaftsleiter selbst wahrgenommenwird.(3) Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmaleingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderteTätigkeit ausüben.Nr. 3 (1) Wirtschafter sind Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildungund staatlicher Prüfung als Wirtschafter, diea) mit der selbstständigen Führung der gesamten Hauswirtschaftoderb) mit der selbstständigen Erledigung von Teilgebieten derHauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft,z.B.– Aufstellen des Speiseplans,– Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,– Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,oder in Teilgebieten der Hauspflege,z.B.– Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,– Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege,z.B.– Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,– Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,oder in Teilgebieten der Materialverwaltung,z.B.– Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollierenvon Materialbeauftragt sind.(2) Mitarbeiter, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertragesmindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschaftern ausgeübthaben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben,werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschaftern mit staat -licher Prüfung gleichgestellt.Nr. 4 Kleinere Einrichtungen im Sinne dieser Fallgruppe sind z.B.Küchenbetriebe von Kindertagesstätten mit einer genehmigtenZahl von weniger als 60 Plätzen.Nr. 5 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vornocheine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, dieüber eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisseund Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufeals solche erforderlich sind.Nr. 6 Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus– Essens- und Getränkeausgeber,– Garderobenpersonal,– Mitarbeiter, die spülen, Gemüse putzen oder sonstigeTätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,– Servierer und– Hausgehilfen.5. KraftfahrerEntgeltgruppe 4Kraftfahrer.Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>:1. Zu den Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltordnungSoweit in der Entgeltordnung Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungenin männlicher Form verwendet werden, ist auch die weib -liche Form gemeint.2. Zu Nr. 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltordnungDie Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Tätigkeitsmerkmalenach Teil I und II der Entgeltordnung eine Auffangfunktionin dem gleichen Umfang besitzen wie – bestätigt durch dieständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppendes allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O.3. Die Protokollerklärung 2 zu Teil III Abschnitt 10 soll nach zweiJahren überprüft werden.4. Zu Teil III Abschnitt 11Es besteht Einvernehmen, dass – wie bisher – unter „staatlich geprüftenTechnikern“ diejenigen Personen zu verstehen sind, dienach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufs -bezeichnungen zu führen.176


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Anlage 2Anlage C zum TV-<strong>EKBO</strong>I.Entgeltgruppenzulagennach Teil III der Entgeltordnung(Anlage A)II.Vorarbeiterzulagenach Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil IV der Entgeltordnung(Anlage A)Zulagen-Nr. Entgeltgruppenzulage in €/Monat1 113,78 Euro2 104,04 Euro3 101,45 Euro4 92,00 Euro5 69,57 Euro6 80,49 EuroZulagen-Nr. Entgeltgruppenzulage in €/Monat1 229,92 Euro2 134,32 Euro*3. Tarifvertragzur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitungder Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereichdes Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in derEvangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT)sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnungüber die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungender in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO)sowie aus dem Geltungsbereich der KirchlichenArbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in denTV-<strong>EKBO</strong> und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-<strong>EKBO</strong>)(3. TVÜ-<strong>EKBO</strong>-Änderungstarifvertrag)ZwischenVom 30. Mai <strong>2013</strong>der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,vertreten durch die Kirchenleitung,undeinerseitsder Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,Landesverbände Berlin und Brandenburg,der Gewerkschaft Kirche und Diakonie,Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft,Bundesvorstandandererseitswird Folgendes vereinbart:§ 1Änderung des TVÜ-<strong>EKBO</strong>Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter (...) in den TV-<strong>EKBO</strong> und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-<strong>EKBO</strong>) vom9. Juli 20<strong>08</strong> (KABl. S. 141), zuletzt geändert durch den 2. Entgeltanpassungs-TV-<strong>EKBO</strong>vom 13. November 2012 (KABl. <strong>2013</strong> S. 39),wird wie folgt geändert:1. § 1 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Vergütungsgruppe IKMT/Art. 3 ARVO/KAVO“ durch die Wörter „Entgeltgruppe15 Ü“ ersetzt.b) In Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1 werdendie Wörter „Nummer 1 der Vorbemerkungen zur Anlage1 KMT/Art. 3 ARVO“ durch die Wörter „Nr. 3 der Vorbemerkungenzu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>“ ersetzt.c) In Nr. 2 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz1 wird nach der Angabe „19 Absatz 1“ die Angabe „, § 28b“eingefügt.2. In der Protokollerklärung 1 zu § 4 Absatz 1 werden die Wörter„zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung“ durch dieWörter „zu einer Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen fürPflegekräfte“ ersetzt.3. In der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz2 und Absatz 2b Satz 3 werden die Wörter „zum In-Kraft-Treteneiner neuen Entgeltordnung“ durch die Wörter „zu einer Überarbeitungoder Neuregelung der entsprechenden Abschnitte derEntgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>“ ersetzt.4. § 8 wird wie folgt geändert:In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Lehrkraft, die“ dieWörter „bis zum 31. August <strong>2013</strong>“ sowie nach den Wörtern„Vergütungs- und Lohnordnung zum KMT/Art. 3 ARVO“ dieWörter „und ab dem 1. September <strong>2013</strong> gemäß Nr. 3 der Vorbemerkungenzu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter dieEntgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>“ eingefügt.5. In § 9 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:„Daneben steht den Mitarbeitern ein weiterer Anspruch auf eineEntgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>nicht zu.“6. § 17 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „über den31. Juli 20<strong>08</strong> hinaus“ die Wörter „bis zum 31. August <strong>2013</strong>“eingefügt.b) Absatz 4 wird aufgehoben.c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „wird diese bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung“ durch die Wörter„bis zum 31. August <strong>2013</strong> wird diese“ ersetzt.177


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:aa) Die Wörter „bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung“ werden gestrichen und die Wörter„erfüllt sind“ werden durch die Wörter „erfüllt wären“ ersetzt.bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgender Teilsatz angefügt:„die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung der entsprechenden Abschnitteder Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>.“e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung“ durch die Angabe„31. August <strong>2013</strong>“ ersetzt.7. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TV-<strong>EKBO</strong>“ durch dieAngabe „31. August <strong>2013</strong>“ ersetzt.8. § 19 wird wie folgt gefasst:„§ 19Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü(1) Für Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind, oder ab dem 1. August 20<strong>08</strong> indie Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäߧ 17 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sichaus § 28b nichts anderes ergibt. Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Juli <strong>2013</strong> in Euro:Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 62 Ü 1.705,76 1.888,14 1.957,87 2.043,71 2.102,71 2.150,98(2) Für Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte.Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Juli <strong>2013</strong> in Euro:Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5Nach 2 Jahren Nach 4 Jahren Nach 3 Jahren Nach 3 Jahrenin Stufe 2 in Stufe 3 in Stufe 4a in Stufe 4bBeträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5)E 13 Ü 3.502,72 3.690,46 4.017,66 4.350,23 4.859,82(3) Übergeleitete Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I KMT/Art. 3 ARVO unterliegen dem TV-<strong>EKBO</strong>. Siewerden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten besondere Tabellenwerte. Die besonderen Tabellenwertebetragen ab dem 1. Juli <strong>2013</strong> in Euro:Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 515 Ü 4.763,27 5.288,93 5.787,79 6.115,00 6.195,46Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.“9. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Für übergeleitete und für nach dem 31. Juli 20<strong>08</strong> neu eingestellte Lehrkräfte sowie Lehrkräfte im Religionsunterrichtim Sinne der SR 2a oder SR 2b zum KMT/Art. 3 ARVO und/oder im Sinne von §§ 40, 41 TV-<strong>EKBO</strong> gilt die Entgelttabelle zum TV-<strong>EKBO</strong> mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte nach Anlage B TV-<strong>EKBO</strong>– der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 57,60 Euro und– der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 64,80 Eurovermindert werden; die sich aus Anlage 4 ergebenden verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend fürdie Zuordnung der Lehrkräfte sowie der Lehrkräfte im Religionsunterricht in die individuelle Zwischenstufebeziehungsweise individuelle Endstufe am 1. August 20<strong>08</strong>.“b) In Satz 2 werden nach der Angabe „A 13 BBesG“ die Wörter „oder eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzesoder der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung“ eingefügt.10.Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:„§ 28bÜberleitung in die Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>am 1. September <strong>2013</strong>(1) Für in den TV-<strong>EKBO</strong> übergeleitete und für zwischen dem 1. August 20<strong>08</strong> und dem 31. August <strong>2013</strong> neueingestellte Mitarbeiter gelten für Eingruppierungen ab dem 1. September <strong>2013</strong> die §§ 12, 13 TV-<strong>EKBO</strong> sowiedie Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-<strong>EKBO</strong> von der Zeiteiner Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. September <strong>2013</strong> zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong> bereits seit dem Beginn desArbeitsverhältnisses gegolten hätte.178


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>(2) In den TV-<strong>EKBO</strong> übergeleitete und ab dem 1. August 20<strong>08</strong>neu eingestellte Mitarbeiter,– deren Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis,einem kirchlichen Verband oder einer sonstigenKörperschaft, zur Landeskirche oder einem derer Werke – mitAusnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesischeOberlausitz e.V. – oder einer rechtlich unselbstständigenEinrichtung, über den 31. August <strong>2013</strong> hinaus fortbesteht, und– die am 1. September <strong>2013</strong> unter den Geltungsbereich des TV-<strong>EKBO</strong> fallen, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigenEntgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübendenTätigkeit – zum 1. September <strong>2013</strong> in die Entgeltordnung zumTV-<strong>EKBO</strong> übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit andie Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichungvon § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-<strong>EKBO</strong> besondereStufenregelungen nach den Anlagen 1 bis 3 geknüpft waren,gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeitfort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppebesondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in derEntgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong> in geringerer Höhe entsprechendvereinbart sind, wird die hieraus am 1. September <strong>2013</strong>bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen alsBesitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründendeTätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigenVoraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nachbishe rigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteilein der Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong> nicht mehr vereinbartsind.Protokollerklärung zu § 28b Absatz 2:Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-<strong>EKBO</strong>nach der Anlage 1 oder 2 gilt als Eingruppierung. Eine Über -prüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrundder Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong>nicht statt.(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnungzum TV-<strong>EKBO</strong> eine höhere Entgeltgruppe, sind dieMitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sichnach § 12 TV-<strong>EKBO</strong> ergibt. Die Stufenzuordnung in der höherenEntgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen(§ 17 Absatz 4 TV-<strong>EKBO</strong>). War der Mitarbeiter in der bis -herigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er der Stufe 1 derhöheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachteZeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch aufeine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungenzwischen dem 1. August 20<strong>08</strong> und dem 31. August <strong>2013</strong> die vergleichbareVergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5nicht mehr gezahlt wurde.(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3Satz 4 kann nur bis zum 31. August 2014 gestellt werden (Ausschlussfrist)und wirkt auf den 1. September <strong>2013</strong> zurück; nach demIn-Kraft-Treten der Entgeltordnung zum TV-<strong>EKBO</strong> eingetreteneÄnderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppebleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. September <strong>2013</strong>, beginntdie Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit;der Antrag wirkt auf den 1. September <strong>2013</strong> zurück.“§ 2In-Kraft-TretenDieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. September <strong>2013</strong> inKraft.Niederschriftserklärung zu § 28b TVÜ-<strong>EKBO</strong>:Eine Zulage nach Protokollnotiz 9 zum Gruppenplan 20 KMT odernach dem Klammerzusatz zum Gruppenplan 9 Merkmal 7 bleibtvom In-Kraft-Treten der Entgeltordnung unberührt und wird als Besitzstandszulagein vereinbarter Höhe fortgezahlt, solange die anspruchsbegründendeTätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird.Berlin, den 30. Mai <strong>2013</strong>(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische OberlausitzKirchenleitungM. D r ö g eGewerkschaft Kirche und DiakonieLandesverband Berlin-Brandenburg-schlesische OberlausitzChr. H a n n a s k yVereinte DienstleistungsgewerkschaftBundesvorstandS. B ü h l e r A. M e e r k a m p G. G ü t t n e r - M a y e rGewerkschaft Erziehung und WissenschaftLandesverband Berlin Landesverband BrandenburgDoreen S i e b e r n i k M e r t e n s Günther F u c h s179


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>U r k u n d eüber die Bildungder Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wittstock,Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin§ 1(1) Nach Beschluss des Gemeindekirchenrates der EvangelischenKirchengemeinde Wittstock vom 21. Februar <strong>2013</strong> und Zustimmungdes Kreiskirchenrates des Evangelischen KirchenkreisesWittstock-Ruppin vom 10. April <strong>2013</strong> sowie der kirchenaufsicht -lichen Genehmigung der Satzung durch das Konsistorium vom17. April <strong>2013</strong> wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamt -kirchengemeinde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kirchengesetzes überdie Gesamtkirchengemeinden (Gesamtkirchengemeindegesetz) vom17. November 2012 (KABl. S. 240) errichtet:Sie trägt den Namen „Evangelische GesamtkirchengemeindeWittstock“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 1 genannten Kirchengemeinde.(2) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Wittstock gliedertsich in drei Ortskirchen mit den Namen „Wittstock“, „Biesen“und „Wernikow“.sowie des Gemeindekirchenrats der Evangelischen KirchengemeindeKrügersdorf-Grunow vom 8. Mai <strong>2013</strong> und mit Geneh -migung der Satzung durch den Kreiskirchenrat des EvangelischenKirchenkreises An Oder und Spree vom 12. Juni <strong>2013</strong> wird dieKirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäߧ 1 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Gesamtkirchengemeinden(Gesamtkirchengemeindegesetz) vom 17. November 2012(KABl. S. 240) errichtet:Sie trägt den Namen „Evangelische GesamtkirchengemeindeBeeskow“.(2) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Beeskow gliedertsich in zwei Ortskirchen mit den Namen „Beeskow“ und „Krügersdorf-Grunow“.§ 3Diese Urkunde tritt am 1. August <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 26. Juli <strong>2013</strong>Az. 1000-01: 41/011-11.01Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –§ 2Diese Urkunde tritt am 17. April <strong>2013</strong> in Kraft.(L. S.)S e e l e m a n nBerlin, den 26. Juli <strong>2013</strong>Az. 1000-01: 85/040-40.01Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –(L. S.)*U r k u n d eS e e l e m a n nüber die Bildungder Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Beeskow,Evangelischer Kirchenkreis An Oder und SpreeMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung der EvangelischenKirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1(1) Die Evangelische Stadt- und Landkirchengemeinde Beeskowund die Evangelische Kirchengemeinde Krügersdorf-Grunow werdenzu einer Kirchengemeinde vereinigt.(2) Die vereinigte Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolgerin derin Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.§ 2(1) Nach Beschluss des Gemeindekirchenrates der EvangelischenStadt- und Landkirchengemeinde Beeskow vom 14. Mai <strong>2013</strong>*U r k u n d eüber die Vereinigungder Kirchengemeinden Drößig, Finsterwalde-Süd,Staupitz und der Evangelischen Kirchengemeinde Sorno,sämtlich Evangelischer Kirchenkreis NiederlausitzMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1(1) Die Kirchengemeinden Finsterwalde-Süd, Drößig, Staupitzund die Evangelische Kirchengemeinde Sorno, sämtlich Evange -lischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeindevereinigt.(2) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „EvangelischeKatharinenkirchengemeinde Finsterwalde und Umland“. Sie istRechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.§ 2(1) Die Verbindung der Kirchengemeinden Finsterwalde-Südund Drößig zum Pfarrsprengel Finsterwalde-Süd wird aufgehoben.Der Pfarrsprengel Sorno wird aufgehoben.(2) Die Pfarrstelle der zwei Kirchengemeinden des bisherigenPfarrsprengels Finsterwalde-Süd wird auf die Evangelische KatharinenkirchengemeindeFinsterwalde und Umland übertragen.180


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>§ 3Diese Urkunde tritt am 1. Juli <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 5. Juli <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 42/102U r k u n d eüber die Vereinigungder Evangelischen Kirchengemeinde Diedersdorf undder Evangelischen Kirchengemeinde Görlsdorf,beide Evangelischer Kirchenkreis Oderbruch(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –In Vertretung*U r k u n d eP o e r s c hMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Diedersdorf und dieEvangelische Kirchengemeinde Görlsdorf, beide Evangelischer KirchenkreisOderbruch, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.(2) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „EvangelischeKirchengemeinde Neuentempel-Görlsdorf“. Sie ist Rechtsnachfolgerinder in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.über die Vereinigungder Kirchengemeinden Hakenberg und Tarmow,beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-RathenowMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 2(1) Die Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Diedersdorfund der Evangelischen Kirchengemeinde Görlsdorf zumPfarrsprengel Diedersdorf wird aufgehoben.(2) Die Pfarrstelle der zwei Kirchengemeinden des bisherigenPfarrsprengels Diedersdorf wird auf die Evangelische KirchengemeindeNeuentempel-Görlsdorf übertragen.§ 1(1) Die Kirchengemeinden Hakenberg und Tarmow, beideEvangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeindevereinigt.(2) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evange -lische Kirchengemeinde Hakenberg-Tarmow“ Sie ist Rechtsnachfolgerinder in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.§ 2§ 3Diese Urkunde tritt am 1. August <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 15. Juli <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 49/016Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –In Vertretung(1) Die Verbindung der Kirchengemeinden Hakenberg und Tarmowzum Pfarrsprengel Hakenberg wird aufgehoben.(2) Die Pfarrstelle der zwei Kirchengemeinden des bisherigenPfarrsprengels Hakenberg wird auf die Evangelische KirchengemeindeHakenberg-Tarmow übertragen(L. S.)*U r k u n d eP o e r s c h§ 3Diese Urkunde tritt am 1. Juli <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 5. Juli <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 80/028(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –In VertretungP o e r s c hüber die Vereinigungder Evangelischen Kirchengemeinde Möbiskruge,der Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle undder Evangelischen Kirchengemeinde Wellmitz-Ratzdorf,sämtlich Evangelischer Kirchenkreis An Oder und SpreeMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Möbiskruge, die EvangelischeKirchengemeinde Neuzelle und die Evangelische Kirchenge-181


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>meinde Wellmitz-Ratzdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis AnOder und Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.(2) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evange -lische Kirchengemeinde Neuzelle“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der inAbsatz 1 genannten Kirchengemeinden.§ 2(1) Die Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Möbiskrugeund der Evangelischen Kirchengemeinde Fünfeichen zumPfarrsprengel Möbiskruge-Fünfeichen wird aufgehoben.(2) Die erste Pfarrstelle des bisherigen Pfarrsprengels Möbis kruge-Fünfeichen, die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeNeuzelle und die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeWellmitz-Ratzdorf werden auf die Evangelische KirchengemeindeNeuzelle übertragen.§ 3Diese Urkunde tritt am 1. August <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 15. Juli <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 49/032Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –In Vertretung(L. S.)*P o e r s c h§ 3Diese Urkunde tritt am 1. August <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 10. Juli <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 41/060Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –In VertretungU r k u n d eüber die dauernde Verbindungder Evangelischen Kirchengemeinde Biegen-Jacobsdorf,der Evangelischen Kirchengemeinde Fünfeichen undder Evangelischen Kirchengemeinde Müllrose, sämtlichEvangelischer Kirchenkreis An Oder und Spree,zu einem Pfarrsprengel(L. S.)*P o e r s c hMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 33 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1U r k u n d eüber die Vereinigungder Kirchengemeinden Lietzen und Marxdorf,beide Evangelischer Kirchenkreis OderbruchMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1(1) Die Kirchengemeinden Lietzen und Marxdorf, beide EvangelischerKirchenkreis Oderbruch, werden zu einer Kirchengemeindevereinigt.(2) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „EvangelischeKirchengemeinde Lietzen-Marxdorf“. Sie ist Rechtsnachfolgerinder in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.Die Evangelische Kirchengemeinde Biegen-Jacobsdorf, die EvangelischeKirchengemeinde Fünfeichen und die Evangelische KirchengemeindeMüllrose, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis AnOder und Spree, werden dauernd zum Pfarrsprengel Müllrose verbunden.§ 2Die zwei Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Biegen-Jacobsdorf,die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeMüllrose und die zweite Pfarrstelle des bisherigen PfarrsprengelsMöbiskruge-Fünfeichen werden auf die Kirchengemeinden desPfarrsprengels Müllrose übertragen.§ 3Diese Urkunde tritt am 1. August <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 10. Juli <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 41/000-53.00§ 2(1) Die Verbindung der Kirchengemeinden Lietzen undMarxdorf zum Pfarrsprengel Lietzen wird aufgehoben.(2) Die Pfarrstelle der zwei Kirchengemeinden des bisherigenPfarrsprengels Lietzen wird auf die Evangelische KirchengemeindeLietzen-Marxdorf übertragen.(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –In VertretungP o e r s c h182


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>U r k u n d eüber die dauernde Verbindungder Kirchengemeinden Grüneberg, Linde,Löwenberg und Teschendorf, sämtlichEvangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,zu einem PfarrsprengelMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 33 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1Die Kirchengemeinden Grüneberg, Linde, Löwenberg undTeschen dorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,werden dauernd zum Pfarrsprengel Löwenberg-Grüneberg verbunden.§ 2Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Grünebergund Teschendorf zum Pfarrsprengel Grüneberg wird aufgehoben.Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Linde und Löwenbergzum Pfarrsprengel Löwenberg wird aufgehoben.U r k u n d eüber die dauernde Verbindungder Kirchengemeinden Biesenbrow, Frauenhagen,Grünow, Mürow, Passow, Schönermark und Welsow,sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,zu einem PfarrsprengelMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 33 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1Die Kirchengemeinden Biesenbrow, Frauenhagen, Grünow,Mürow, Passow, Schönermark und Welsow, sämtlich EvangelischerKirchenkreis Uckermark, werden dauernd zum Pfarrsprengel Schönermarkverbunden.§ 2Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Biesenbrowund Frauenhagen zum Pfarrsprengel Biesenbrow wird aufgehoben.Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Schönermark,Grünow und Mürow zum Pfarrsprengel Schönermark (b. Angermünde)wird aufgehoben.§ 3Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen PfarrsprengelsGrüneberg und die Pfarrstelle des bisherigen PfarrsprengelsLöwenberg werden auf die Kirchengemeinden des PfarrsprengelsLöwenberg-Grüneberg übertragen.§ 3Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen PfarrsprengelsSchönermark und die Pfarrstelle des bisherigen PfarrsprengelsBiesenbrow werden auf die Kirchengemeinden des PfarrsprengelsSchönermark übertragen.§ 4Diese Urkunde tritt am 1. September <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 13. August <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 64/000-93.00§ 4Diese Urkunde tritt am 1. September <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 13. August <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 87/000-27.00(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –S e e l e m a n n(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –S e e l e m a n n**183


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>U r k u n d eüber die dauernde Verbindungder Evangelischen Kirchengemeinde St. Annen Crussow,der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Angermündeund der Evangelischen Kirchengemeinde Greiffenberg,sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark,zu einem PfarrsprengelMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 33 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1Die Evangelische Kirchengemeinde St. Annen Crussow, dieEvangelische Kirchengemeinde St. Marien Angermünde und dieEvangelische Kirchengemeinde Greiffenberg, sämtlich EvangelischerKirchenkreis Uckermark, werden dauernd zum PfarrsprengelAngermünde verbunden.U r k u n d eüber die dauernde Verbindungder Evangelischen Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadtund der Evangelischen Kirchengemeinde Spreewitz,beide Kirchenkreis Hoyerswerda,zu einem PfarrsprengelMit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrundvon Artikel 33 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. Novem -ber 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7) beschlossen:§ 1Die Evangelische Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt unddie Evangelische Kirchengemeinde Spreewitz, beide KirchenkreisHoyerswerda, werden dauernd zum Pfarrsprengel Hoyerswerda-Spreewitz verbunden.§ 2Die bisherige Verbindung der Evangelischen KirchengemeindeSt. Marien Angermünde und der Kirchengemeinde Welsow zumPfarrsprengel St. Marien Angermünde wird aufgehoben.§ 2Die zwei Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Hoyers -werda-Neustadt und die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchen -gemeinde Spreewitz werden auf die Kirchengemeinden des Pfarr -sprengels Hoyerswerda-Spreewitz übertragen.§ 3Die vier Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen PfarrsprengelsSt. Marien Angermünde, die zwei Pfarrstellen der EvangelischenKirchengemeinde St. Annen Crussow und die zwei Pfarr -stellen der Evangelischen Kirchengemeinde Greiffenberg werden aufdie Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Angermünde übertragen.§ 4§ 3Diese Urkunde tritt am 1. September <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 16. August <strong>2013</strong>Az. 1020-1: 66/000-19.00Diese Urkunde tritt am 1. September <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 13. August <strong>2013</strong>Az. 1020-01: 87/000-11.00Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –*S e e l e m a n n(L. S.)S e e l e m a n n*184


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>U r k u n d eüber die Errichtung einer Kreispfarrstellefür die Superintendentin oder den Superintendentendes Evangelischen Kirchenkreises PrignitzAufgrund von Artikel 61 in Verbindung mit Artikel 49 derGrundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesischeOberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBBS. 159, ABl. EKsOL S. 7) haben der Kreiskirchenrat des Evan -gelischen Kirchenkreises Havelberg-Pritzwalk und der Kreiskir chen -rat des Kirchenkreises Perleberg-Wittenberge gemeinsam am27. Juni <strong>2013</strong> beschlossen:Genehmigung von neuen Kirchensiegeln1. Konsistorium Berlin, den 25. Juli <strong>2013</strong>Az.: 1252-02:81>001Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz hat mit Genehmigungdes Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit denBeizeichen „Stern“ und „Kreuz“ eingeführt.Die Umschrift lautet:„ EVANGELISCHER KIRCHENKREIS PRIGNITZ “§ 1Im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz wird eine Kreispfarrstellefür die Superintendentin oder den Superintendenten errichtet.§ 2Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch dasKonsistorium am 1. Oktober <strong>2013</strong> in Kraft.Perleberg, den 24. Juli <strong>2013</strong>2. Konsistorium Berlin, den 16. Juli <strong>2013</strong>Az.: 1252-03:86/025-10.02>001(L. S.)Kreiskirchenrat des EvangelischenKirchenkreises Havelberg-Pritzwalk– Der Vorsitzende –Volker S p a r r eKreiskirchenrat des EvangelischenKirchenkreises Perleberg-Wittenberge– Der Vorsitzende –Die Evangelische Kirchengemeinde Paplitz, Evangelischer KirchenkreisZossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsisto -riums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.Die Umschrift lautet:„ EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE PAPLITZ “(L. S.) Tilmann K u h nEs wird festgestellt, dass die mit den Kirchensiegeln verseheneUrkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.Weiterhin wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriftenund durch die Beidrückung der Kirchensiegel darüberhinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.*Kirchenaufsichtlich genehmigt.Berlin, den 20. August <strong>2013</strong>Az.:2029-5(81/280/01)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –(L. S.)S e e l e m a n n*185


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Berichtigung eines SiegelabdruckesKonsistorium Berlin, den 12. September <strong>2013</strong>Az.: 1252-03:12/023>001Die Evangelische Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf, KirchenkreisSteglitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das untenabgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen ein Stern, zwei Sterne,drei Sterne und vier Sterne eingeführt.Die Umschrift lautet:„ EV. KIRCHENGEMEINDE PETRUS - GIESENSDORF “Bestellung für das Amt eines Kreiskirchlichen ArchivpflegersVom Konsistorium wurde für das Amt des KreiskirchlichenArchivpflegers im Kirchenkreis Potsdam Pfarrer i. R. Dr. AndreasL i s c h k e mit Wirkung vom 1. Oktober <strong>2013</strong> bestellt.Berlin, den 2. September <strong>2013</strong>KonsistoriumS e e l e m a n n*Bewerbungenum die Berufung in den Entsendungsdienst*Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln1. Das Kirchensiegel des ehemaligen Evangelischen KirchenkreisesHavelberg-Pritzwalk mit der Umschrift „ EVANG. KIRCHEN-KREIS HAVELBERG - PRITZWALK “ und die Kirchen siegeldes ehemaligen Kirchenkreises Perleberg-Wittenberge mit denUmschriften „Der Superintendent des Kirchenkreises Perleberg“und „Der Superintendent d. Kirchenkr. Perleberg-Wittenberge“wurden außer Geltung gesetzt.2. Das bisherige Kirchensiegel der Evangelischen KirchengemeindePaplitz, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit der Umschrift„ KIRCHENGEMEINDE PAPLITZ “ wurde außerGeltung gesetzt.Bewerbungen von Kandidatinnen und Kandidaten mit demZweiten Theologischen oder dem Zweiten GemeindepädagogischenExamen um die Berufung in den Entsendungsdienst gemäß derRechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienstvom 13. März 1998 (KABl. S. 26) sind bis10. Oktober <strong>2013</strong>beim Konsistorium einzureichen.Nähere Angaben über die erforderlichen Unterlagen könnenbeim Konsistorium (Abt. 4, Telefon: 030/24344-517) erfragt werden.Als Termine für die Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbernsindvorgesehen.Freitag, der 6. Dezember <strong>2013</strong>,undSamstag, der 7. Dezember <strong>2013</strong>186


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>II. StellenausschreibungenAusschreibung von Pfarrstellen1. Im Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin ist die(1.) Pfarrstelle des Pfarrsprengels Wittstock (Dosse) für die neugebildetenEvangelische Gesamtkirchengemeinde Wittstock,zum nächst möglichen Zeitpunkt mit einem Dienstumfang von100 % durch Gemeindewahl zu besetzen.Der Pfarrdienst ist in einen ortsbezogenen und einen aufgabenorientiertengegliedert.Der Gesamtkirchengemeinde Wittstock mit den drei OrtskirchenWittstock, Wernikow und Biesen gehören insgesamt 1.900 Gemeindegliederan.Gemeinsam mit den beiden Pfarrern wird der ortsbezogeneDienst verantwortet.Wöchentliche Dienstberatungen und Absprachen auf kurzemWeg bilden eine gute Grundlage für die Arbeit im Team.Neben den beiden Pfarrern arbeiten der Kantor, eine Katechetin,die Mitarbeiterin im Gemeindebüro und eine große Zahl Ehrenamtlichermit.Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer,einen Gemeindepädagogen oder eine Gemeindepädagogin, die oderder mit Freude theologisch profilierte, lebensbezogene Gottesdienstefeiert, auf Menschen verschiedener Generationen und Lebensweiseneinladend zugeht, Veränderungsprozesse strukturiertund kommunikativ mitgestaltet, durchsetzungs- und teamfähig ist.Durch einen gut strukturierten Gottesdienstplan sowie aktiveLektorinnen und Lektoren kommen auf die neue Pfarrerin, denneuen Pfarrer in der Regel zwei Gottesdienste pro Sonntag zu.Predigtfreie Sonntage für die Pfarrer der Gemeinde sind eingeübtePraxis.Zum aufgabenorientierten Dienst zählt die Weiterführung des erfolgreichenFundraising-Projektes „himmelston & erdenklang“ zurStärkung und Weiterentwicklung der Kirchenmusik im Kirchenkreis.Dazu braucht es die Bereitschaft, sich Grundkenntnisse des Fundraisinganzueignen und durch Weiterbildung auszubauen. Erfahrungenim Projektmanagement (mittlere Projekte) sowie betriebs -wirtschaftliche Grundkenntnisse sind wünschenswert. Kontaktstärke,Organisationsgeschick, Einfühlungsvermögen, Aufgeschlossenheitund Teamgeist sind für diesen Aufgabenbereich wesentliche Voraussetzungen.Die drei Kirchenmusiker des Kirchenkreises und Ehrenamtlichetragen das Projekt in erheblichem Maß mit.Orts- und aufgabenorientierter Dienst haben jeweils einenDienst umfang von 50 %. Eine Dienstbeschreibung wird mit demKirchenkreis und der Gemeinde verabredet.Eine sanierte großzügige Dienstwohnung im Zentrum der StadtWittstock steht zur Verfügung.Die Stadt Wittstock mit stündlicher Bahnverbindung nach Berlinund Hamburg und Autobahnanschluss (A24) hat Kitas, auch inkirchlicher Trägerschaft, alle Schulformen sowie ein Krankenhausam Ort. Die Evangelische Schule in Neuruppin (beste SchuleDeutschlands 2012) hält alle Schulformen vor (Grundschule, Oberschule,Gymnasium).Für Auskünfte stehen die Vorsitzende des GemeindekirchenratesNicole Dase, Telefon: 0 33 94/40 <strong>08</strong> 80, und Superintendent MatthiasPuppe, Telefon: 0 33 94/43 33 00, E-Mail: m.puppe@kirchewittstock-ruppin.de,zur Verfügung.Weitere Informationen sind auf der Homepage www.kirche-wittstock-ruppin.deabrufbar.Fragen zum Fundraising-Projekt beantwortet Pfarrerin ChristinaSemper, Telefon: 01 52/09 01 55 79.Bewerbungen werden bis zum 15. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.2. Im Kirchenkreis Tempelhof ist die Kreispfarrstelle zur besonderenVerfügung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 %Dienstumfang für die Dauer von 6 Jahren zu besetzen.Der Kirchenkreis Tempelhof ist mit ca. 49.000 Gemeindegliedernund sieben Gemeinden ein lebendiger und klar strukturierterKirchenkreis. Die Gemeinden liegen geographisch nahe beieinander;jede der vier Regionen hat noch ihre mittelalterliche Dorf -kirche.Das Profil des Kirchenkreises hat seinen Schwerpunkt in beratendenund begleitenden Arbeitsbereichen; es gibt eine gute Gesprächskulturund gemeinsam verabredete Solidarität im Kirchenkreis, auchin finanziellen Angelegenheiten.Der Kirchenkreis befindet sich in einem gerade begonnenenProzess mit dem Kirchenkreis Berlin-Schöneberg, um eine stärkereKooperation und eine Fusion zu prüfen.Die Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung soll mit folgendenZielen besetzt werden:– Entlastung der pfarramtlichen Mitglieder in der Steuerungsgruppefür den Kooperations- und Fusionsprozess (Superintendentinund Gemeindepfarrer),– vom Kirchenkreis für Gemeinden angebotene UnterstützungsundVertretungsdienste (möglicherweise auch für längere Zeiträume;z.B. als Elternzeitvertretung),– Übernahme von kreiskirchlichen Aufgaben und Projekten.Eine genaue Dienstvereinbarung wird gemeinsam mit der zukünftigenStelleninhaberin oder dem Stelleninhaber erarbeitet.Der Kirchenkreis Tempelhof wünscht sich eine Pfarrerin odereinen Pfarrer– mit Erfahrung im Gemeindepfarrdienst,– Freude an überregionalen Aufgaben und an neueren theolo -gischen Entwürfen zum Gemeindeaufbau,– mit Lust zum Experiment und Achtung gegenüber gewachsenenTraditionen,– mit Offenheit für ein wechselndes Aufgabengebiet und miteinem weiten Blick für Kirchenkreis und Gemeinden.Es besteht keine Residenzpflicht. Der Kirchenkreis freut sich,wenn Tempelhof als Wohnort gewünscht wird und ist bei der Wohnungssuchebehilflich.Für Rückfragen stehen zur Verfügung:– Superintendentin Isolde Böhm, Telefon: 030/7 55 15 16 10,E-Mail: i.boehm@kk-tempelhof.de,– und Präses Manuel Starck, Telefon: 030/7 44 00 87,E-Mail: m.starck@kk-tempelhof.deBewerbungen werden bis zum 28. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.3. Die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus imEvangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ist mit einemDienstumfang von 50 % für die Dauer von zunächst 3 Jahren wiederzu besetzen. Dienstort ist das HELIOS Klinikum Berlin-Buch.Bewerberinnen oder Bewerber sollen nach den Richtlinien fürdie Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15.12.2000 (KABl.2001, S.7 und KABl. 2006, S.22) eine klinische Seelsorgeausbildungdurchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.Aufgabenfelder: HELIOS Klinikum Berlin-Buch mit den FachabteilungenGynäkologie und Geburtshilfe, Neonatologie, Kinder –ITS.Von der Krankenhausseelsorgerin oder dem Krankenhausseel -sorger werden die Bereitschaft und die Fähigkeit erwartet:– den Schwerpunkt der Seelsorgearbeit auf die Begleitung vonEltern bei Fehl- und Totgeburten zu legen (schließt auch even -tuelle Noteinsätze außerhalb der regulären Dienstzeit ein),187


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>– zweimonatlich im Wechsel mit der Seelsorgerin im KlinikumMaria Heimsuchung eine Erdsammelbestattung (Föten) durchzuführen,– mit den Mitarbeitern der Gynäkologie, Geburtshilfe, Neonato -logie, Pathologie und Psychosozialen Diensten zusammen zuarbeiten (klinikinterne Vernetzung),– ebenso mit den Mitarbeitern des Friedhofs, den Bestattern, professionellenTrauerbegleitern (externe Vernetzung),– seelische Begleitung der Patientinnen/ Zugehörigen, Mitarbeiterauf der Gynäkologie, Neonatologie und Kinder – ITS, Wöchnerinnenstationenund Kreißsaal,– das regelmäßige Gottesdienstangebot an Sonn- und kirchlichenFeiertagen gemeinsam mit den evangelischen und katholischenKollegen abzusichern,– die Bereitschaft in einem Team zu arbeiten.Besonders bei: Dienstbesprechungen, Gottesdienstplanungen,Bereitschaften, Urlaubsvertretungen,Für die genannten Arbeitsfelder gab es im Klinikum durch jahrelangePraxis geregelte Abläufe zwischen Krankenhausseelsorge undMitarbeitern. Diese gilt es wieder zu beleben.Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Seelsorge im Kran -kenhaus, Frau Gabriele Lucht, Telefon: 030/2 43 44-232, undHerr Superintendent Martin Kirchner, Telefon: 030/9 23 78 52-0.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.4. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Luther-KirchengemeindeAlt-Reinickendorf, Kirchenkreis Reinickendorf, ist absofort durch Gemeindewahl mit 100 % Dienstumfang wiederzubesetzen.Die Evangelische Luther-Kirchengemeinde Alt-Reinickendorf isteine fusionierte Gemeinde mit über 7.100 Mitgliedern und zugleichdie größte Gemeinde im Kirchenkreis. Sie ist eine vielseitige, lebendigeund in ihrem sozialen Umfeld mit mehreren Projekten starkengagierte Kirchengemeinde, die das Miteinander ihrer beidenStandorte, der über 500 Jahre alten Dorfkirche und des Luther -hauses – beides Predigtstätten –, als Aufgabe, Herausforderung undBereicherung begreift. Die Dorfkirche in Alt-Reinickendorf ist einesehr beliebte Hochzeitskirche, wird aber auch für andere Kasualienhäufiger angefragt.Zur Gemeinde gehören zwei Pfarrstellen und zwei Kindertagesstättenmit insgesamt über 100 Plätzen. Zum hauptamtlichen Kollegiumgehören außerdem zwei Küsterinnen mit je 50 % RAZ, einePädagogin mit 50 % RAZ in der Kinderarbeit, ein Katechet mit 50 %RAZ in der Jugendarbeit, ein Haus- und Kirchwart und eine Hauswirtschaftskraftsowie ein Kirchenmusiker mit 35 % RAZ.Zusätzlich engagieren sich in den verschiedenen Arbeitsbereichender Gemeinde regelmäßig über 100 Ehrenamtliche, hauptsächlichaus dem Bereich der Gemeindejugend und jüngere Erwachseneder Gemeinde. Die Schwerpunktfelder hier sind Gottesdienste amSamstagabend in der Dorfkirche, musikalische Abendandachtenund ökumenische Gottesdienste. Seit Jahren veranstaltet die Gemeindeam Pfingstsonntag und am Samstag vor dem 1. Advent aufder Dorfaue zusammen mit den beiden evangelischen Nachbargemeinden,der katholischen Nachbargemeinde und der baptistischenNachbargemeinde ökumenische Gottesdienste und Bazare.Die Gemeinde ist mit ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern auch sozial-diakonischstark engagiert im Projekt „Die guten Feen von Berline.V.“ (Lebensmittelausgabe) und im „Sozialprojekt ReinickendorfOst e.V.“ (Sozialwarenhaus und Bücherladen).Die Gemeinde wünscht sich einen Pfarrer oder eine Pfarrerin, deroder die Freude am Zugehen auf Menschen, an unterschiedlichenGottesdienstformen, an Seelsorge und Amtshandlungen hat und dieArbeit mit Kindern und Jugendlichen als Schwerpunkt übernimmt.Die Gemeinde hat auch großes Interesse an neuen Ideen für dieKoordination der Tätigkeit von ehren- und hauptamtlichen Mit -arbeitern und der Pflege eines kollegialen Umganges miteinander.Das Wohngebiet und die sich verändernde Altersstruktur der Gemeindestellen besondere Herausforderungen dar. Die Gemeindewünscht sich daher eine dynamische Persönlichkeit, die kreativ undideenreich auf den demographischen Wandel der Gemeindestrukturreagieren kann.Die Dienstwohnung im Pfarrhaus Alt-Reinickendorf soll bezogenwerden. Die Größe der Wohnung kann den Wünschen der einziehenden,gern auch kinderreichen Familie angepasst werden.Weitere Informationen sind unter www.elkar.de abrufbar.Nähere Auskünfte erteilen Christian W. G. Schultze, Pfarrer undVorsitzender des Gemeindekirchenrats, Telefon: 0178/6 78 84 78,und Superintendentin Beate Hornschuh-Böhm, Telefon: 030/4 11 19 19.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.5. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde BadMuskau, pfarramtlich verbunden mit der Evangelischen Kir -chen gemeinde Gablenz, Evangelischer Kirchenkreis NiederschlesischeOberlausitz, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfangdurch Gemeindewahl zu besetzen.Die Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz freuen sichauf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der gern Gottesdienstefeiert, für die Menschen offen ist und auf sie zugeht. Sie wünschensich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der neue Ideen mitbringtund bereit ist, Bewährtes weiterzuführen, aber auch neueWege zu gehen und Konzepte für eine Gemeinde von morgen zuentwickeln.Eine sanierte und geräumige Dienstwohnung in zentraler Lageund unmittelbar am Fürst-Pückler-Park Bad Muskau steht zur Ver -fügung. Auch eine kleine Gartenfläche ist dort vorhanden.Im Gemeindebereich sind Kindertagesstätten und eine Grundschulevorhanden. Eine Mittelschule und ein Gymnasium befindensich in benachbarten Orten.Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält in ihrem bzw. seinem Dienstdie Unterstützung von den Gemeindekirchenräten, der hauptamt -lichen Gemeindesekretärin, den Gemeindekreisen und ehrenamt -lichen Mitarbeitern.Im Stellenumfang ist eine Beauftragung von 25 % für die Arbeitmit Kindern im Kirchenkreis vorgesehen.Kindergottesdienstgruppen und Ehrenamtliche warten auf eineregionale Begleitung ihrer wichtigen Arbeit.Erholungsmöglichkeiten bieten der weltbekannte Fürst-Pückler-Park (UNESCO – Weltkulturerbe), der Rhododendronpark Kromlauund die vielen Sehenswürdigkeiten der Oberlausitz.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeinde kir -chen rates Bad Muskau, Franz-Wolfgang Klenner, Telefon: 03 57 71/6 07 90, und Superintendent Dr. Koppehl, Telefon: 0 35 88/ 25 91 41.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.6. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des PfarrsprengelsGüterfelde, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, istab sofort durch das Konsistorium mit 100 % Dienstumfang wiederzu besetzen.Der Pfarrsprengel mit ca. 700 Gemeindegliedern und einem vereinigtenGemeindekirchenrat liegt zwischen Berlin und Potsdamund umfasst die Kirchengemeinden Güterfelde, Schenkenhorst undSputendorf.Der Kirchenkreis beteiligt sich an der Pfarrstelle mit 30 % und erwartetin diesem Umfang je nach Gaben und Interessen übergemeindlichenDienst.Gesucht wird eine Persönlichkeit mit– einem Blick über den eigenen Kirchturm hinaus,– Freude an Innovation,– Ausstrahlung.188


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Geboten wird:– eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit im Gemeindekirchenratohne Konflikte oder Fraktionen,– ein kompetentes Team von beruflichen (25 % Katechese,25 % Verwaltung, ein Jugendmitarbeiter in der Region) und vielenehrenamtlichen Mitarbeitenden,– reiches kirchenmusikalisches Leben auf hohem Niveau,– ein geräumiges Pfarrhaus in Güterfelde mit einem großartigenGarten,– ein 2004 neu errichtetes Gemeindehaus, das im Ensemble mitPfarrhaus und Pfarrgarten vorzügliche Arbeitsmöglichkeiten bietet,– die Aussicht auf ein dienstfreies Wochenende im Monat.Für Rückfragen stehen zur Verfügung: Frau Ute Scholz, Tele -fon: 0 33 29/61 00 87, und Superintendent Johannes Krug, Tele -fon: 030/8 02 60 55.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.7. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des PfarrsprengelsStorkow, Evangelischer Kirchenkreis Fürstenwalde-Strausberg,ist ab 1. Oktober <strong>2013</strong> durch das Konsistorium wieder zubesetzen.Der Pfarrsprengel Storkow besteht aus den Evangelischen KirchengemeindenStorkower Land, Reichenwalde und Friedersdorf-Kablow.Zu der durch die Pfarrstelle zu betreuenden KirchengemeindeStorkower Land gehören ca. 1.500 Gemeindeglieder, die in der voneiner reizvollen Seenlandschaft geprägten Stadt Storkow und denumliegenden Dörfern leben.Die Gemeinde ist Trägerin einer evangelischen Kindertagesstättemit ca. 40 Plätzen, die das Gemeindeleben stark bereichert.Zum Team der in der Gemeinde in Teildienstverhältnissen Mitarbeitendengehören zudem eine Katechetin, eine Kantorin undeine Verwaltungskraft.Die Pfarrerin oder den Pfarrer erwartet ein lebendiges Gemeindelebenmit Gemeindekreisen (Chor, Posaunenchor, Gesprächskreise,Laienspielgruppe), eine gut funktionierende Kinder- und Jugend -arbeit und ein Gemeindekirchenrat, der sich auf eine geschwister -liche Zusammenarbeit freut.Derzeitig wird das Gemeindehaus, in dem sich die Kita, dasBüro, die Gemeinderäume und die Pfarrdienstwohnung befinden,umfassend saniert und ausgebaut. Bis zur Fertigstellung mietet dieGemeinde in Absprache mit der Bewerberin oder dem Bewerbereine angemessene Dienstwohnung an. Mit der Fertigstellung desGemeindehauses wird der Stelleninhaberin oder dem Stellenin -haber dann eine geräumige Maisonettewohnung zur Verfügung gestellt.Weitere Auskünfte erteilen Herr Superintendent Schürer-Behrmann,Telefon: 0 33 61/59 18 10, und der stellvertretende Vorsitzendedes Gemeindekirchenrates der Evangelischen KirchengemeindeStorkower Land, Herr Markgraf, Telefon: 03 36 78/7 16 89.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.8. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeNiesky, Evangelischer Kirchenkreis Niederschlesische Oberlausitz,ist ab März 2014 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahlwieder zu besetzen.Die Gemeinde hat etwa 1.660 Mitglieder und eine Predigtstätte.Viele Ehrenamtliche engagieren sich regelmäßig im Gemeinde -kirchenrat, im Singekreis, im Bläserchor, im Helferkreis, im Kindergottesdienstteam,der Gemeindebriefredaktion u.v.m.Innerhalb der Gemeinde nimmt der Superintendent einenmonat lichen Predigtauftrag wahr und ermöglicht dem Stellen -inhaber regelmäßig ein freies Wochenende.Eine wichtige Anlaufstelle für die Gemeinde ist das Gemeindebüro,das mit 75 % besetzt ist.Die vielen engagierten Haupt- und Ehrenamtlichen wünschensich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die bzw. der Lust hat, gemeinsammit ihnen Gemeinde zu bauen. Von Seiten der Mitarbeitendenbesteht große Offenheit mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer neueWege zu gehen und Bewährtes fortzusetzen. Der Gemeindekirchenratund die Gemeinde freuen sich auf ein offenes und vertrauensvollesMiteinander, in welchem die gemeinsame Arbeit im Gesprächentwickelt wird.Die Christuskirche ist in einem baulich soliden Zustand. Das Gemeindehauswurde in den letzten Jahren grundlegend saniert. DasPfarrhaus mit einer renovierten Dienstwohnung von 114 m 2 undeinem Amtszimmer von 18 m 2 steht neben der Kirche und demGemeindehaus. Der Garten hinter dem Gemeindehaus und eineGarage können genutzt werden.Niesky ist eine Stadt in der Oberlausitz mit ca. 10.000 Einwohnern.Sie ist eine Gründung der Herrnhuter Brüdergemeine und vondieser Tradition geprägt. Mit der Brüdergemeine vor Ort gibt es eineenge, geschwisterliche Zusammenarbeit. Eine evangelische Kita undalle Schultypen sind am Ort vorhanden. Kennzeichnend für die Regionist der Übergang vom Lausitzer Bergland in die Heide- undTeichlandschaft.Auskünfte erteilen telefonisch der gegenwärtige AmtsinhaberPf. Röthig, Telefon: 0 35 88/20 78 59, oder Superintendent Dr. Koppehl,Telefon: 0 35 88/25 91 41 bzw. Telefon: 0172/3 63 46 11.Anfragen sind auch möglich unter der E-Mail: ekgm.niesky@kkvsol.net.Weitere Informationen zur Gemeinde sind auf der Internetseiteunter www.evangelische-kirche-niesky.de einzusehen.Die Gemeinde freut sich auf Bewerberinnen und Bewerber.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.9. Die (2.) landeskirchliche Pfarrstelle für Rundfunk undFernsehen ist ab 1. März 2014 für die Dauer von 6 Jahren mit100 % Dienstumfang wieder zu besetzen.Geboten wird eine interessante Tätigkeit in folgenden Aufgabenbereichen:– Umsetzung der christlichen Botschaft in Hörfunk, Fernsehenund Internet,– Produktion eigener Verkündigungssendungen,– Anleitung, Beratung und Fortbildung der Autorinnen und Autorender Verkündigungssendungen,– Gestaltung und Begleitung von Gottesdienstübertragungen inHörfunk und Fernsehen,– Kontaktstelle zu den entsprechenden Redaktionen im RundfunkBerlin-Brandenburg,– Vertretung der <strong>EKBO</strong> bei den Landesrundfunkanstalten,– Vermittlung medienpolitischer Themen in Kirchenkreisen undKirchengemeinden,– Ökumenische Zusammenarbeit mit den katholischen und freikirchlichenBeauftragtenkollegen,– Geschäftsführung des Rundfunkdienstes,– Mitarbeit im Rahmen des neuen publizistischen Gesamtkonzeptsder Landeskirche.Erwartet wird:– homiletische und liturgische Kompetenz,– journalistisches Know-how,– praktische Erfahrungen in der Rundfunkverkündigung,– Fingerspitzengefühl und Konfliktfähigkeit im Umgang mit Autorinnen,Autoren sowie Kirchengemeinden,– Audio-technisches Grundverständnis und die Kenntnis redaktionellerAbläufe,– Kontakt- und Entscheidungsfreude,– zeitliche und örtliche Flexibilität,– Kreativität und Organisationstalent,– gründliche Kenntnis der Medienlandschaft und der EvangelischenPublizistik sowie der landeskirchlichen Einrichtungen,189


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>– Offenheit für die möglichen Strukturveränderungen im künftigenpublizistischen Konzept der Landeskirche.Die Besoldung erfolgt gemäß Pfarrbesoldungsordnung der<strong>EKBO</strong>.Weitere Auskünfte erteilt die jetzige Stelleninhaberin, PfarrerinAngelika Obert, Telefon: 030/2 43 44-565.Bewerbungen werden bis zum 28. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.10. Die (6.) Landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügungist zum 1. Januar 2014 für die Dauer von 6 Jahren mit 100 %Dienstumfang zu besetzen.Mit dieser besonderen Pfarrstelle verbindet sich der Auftrag zurWahrnehmung pfarramtlicher Dienste an der Stiftung Garnison -kirche Potsdam im Kirchenkreis Potsdam.Die Landeshauptstadt Potsdam gilt als familienfreundliche Stadtmit sehr attraktiven Lebensbedingungen Die Stelle verbindet dieVorteile eines (auch familienfreundlichen) Wohnens in Potsdammit der schnellen Erreichbarkeit Berlins.Gesucht wirdeine Persönlichkeit im Pfarramt, die ihre Gaben mit Leidenschaft inden Dienst des Gemeindeaufbaus stellt. Im Kontext des derzeitgrößten kirchlichen Wiederaufbauprojektes in Deutschland werdendie theologischen, seelsorgerlichen und kommunikativen Fähigkeiteneiner Pfarrerin oder eines Pfarrers dringend benötigt.Erwartet wird– Freude an der Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten,– Freude an der Entwicklung und Durchführung von Bildungsveranstaltungenmit Schulklassen, Jugendgruppen und Gästen allerAltersgruppen,– Durchführung von Glaubenskursen,– Mitarbeit in der deutschen und internationalen Nagelkreuzbewegung,– Leidenschaft und Kompetenz im Blick auf die Weitergabe desEvangeliums im Kontext einer säkular geprägten Gesellschaft,– integrative Kraft für die Teambildung von beruflich und ehrenamtlichMitarbeitenden,– Bereitschaft zur projektbezogenen Arbeit in Kooperation mitdiversen Partnern der Zivilgesellschaft in der LandeshauptstadtPotsdam.Geboten wird– die Chance der beruflichen Mitwirkung an einem in zahlreichenFacetten beanspruchenden und herausfordernden Kirchenbauprojektmit überregionaler Ausstrahlung,– Unterstützung durch eine Fördergesellschaft für den Wiederaufbaumit ca. 880 Mitgliedern,– engagierte Kuratoren der Stiftung Garnisonkirche unter der Leitungvon Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Huber,– ein gut zusammenarbeitendes Team von haupt- und ehrenamtlichMitarbeitenden in Stiftung und Fördergesellschaft,– Freiräume für die Gestaltung von Gottesdiensten sowie für anderegeeignete Veranstaltungsformate,– Aussicht auf ein dienstfreies Wochenende im Monat.Eine Pfarrdienstwohnung ist nicht vorhanden.Für Auskünfte stehen zur Verfügung:Der Theologische Vorstand der Stiftung Garnisonkirche Potsdam,OKR Martin Vogel, Telefon: 030/2 43 44-277,E-Mail: m.vogel@ekbo.de,Superintendent Dr. Joachim Zehner, Telefon: 03 31/90 11 69,E-Mail: suptur@evkirchepotsdam.de,Internet: www.garnisonkirche-potsdam.orgBewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen1. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des PfarrsprengelsBaruth, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist absofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder -zubesetzen.Der Pfarrsprengel besteht aus den Evangelischen KirchengemeindenBaruth und Paplitz mit ca. 900 Gemeindegliedern.Mit der Pfarrstelle verbunden ist die dauerhafte Vakanzver -waltung der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Ziescht mitca. 100 Gemeindegliedern.Im Pfarrsprengel liegt das Rüstzeitenheim Paplitz. Der Pfarrsprengelzeichnet sich durch ein hohes Engagement der vielen ehrenamtlichMitarbeitenden aus.Die drei Gemeindekirchenräte arbeiten eigenständig und verantwortungsbewusst.Zur kommunalen Amtsverwaltung besteht ein enger und guterKontakt. Auch eine regional beauftragte Katechetin ist für die Gemeindenzuständig, sodass eine erfolgreiche Kinder- und Jugend -arbeit weitergeführt (aufgebaut) werden kann.Nebenamtliche Organistinnen teilen sich die musikalische Begleitungder Gottesdienste und eine Büroangestellte ist als gering -fügig Beschäftigte für Verwaltungsaufgaben tätig. Unterstützt wirddie Pfarrerin oder der Pfarrer von einer Lektorin, die selbständigGottesdienste vorbereitet und hält.Fünf mittelalterliche Kirchen und ein Gemeindehaus stehen zurVerfügung, in welchen regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden.Die Fortsetzung der weit gediehenen Baumaßnahmen an der kunsthistorischwertvollen Baruther Kirche St. Sebastian und das geplanteBauvorhaben an der Paplitzer Kirche werden durch Ehrenamtlicheund die kreiskirchliche Beauftragte begleitet.Baruth ist eine kleine Stadt mit ca. 4.400 Einwohnern (einschließlichseiner Ortsteile) und befindet sich südlich von Berlin imlandschaftlich reizvollen Baruther Urstromtal. In Baruth selbst befindensich ein Kindergarten, eine Grundschule und eine FreieOberschule, wobei an der Grundschule Religionsunterricht angebotenwird.Ein geräumiges Pfarrhaus mit Garten steht zur Verfügung undsoll bezogen werden.Die Kirchengemeinden freuen sich auf eine Pfarrerin oder einenPfarrer, die oder der– Freude an der lebensnahen Verkündigung und an der Gestaltunglebendiger Gottesdienste hat,– offen auf Gemeindeglieder und die Menschen im Ort zugeht,ihre unterschiedlichen Gaben wahrnimmt und sie in das aktiveGemeindeleben integriert,– die gewachsene, generationsübergreifende gemeindliche Arbeitwie Posaunenchor oder Seniorenkreis auf fantasievolle und kreativeWeise weiterentwickelt und dabei auch offen ist für Neues,– gern teamorientiert mit Haupt- und Ehrenamtlichen zusammenarbeitet,– die bestehende gute regionale Zusammenarbeit weiterführt sowie– die Geschäftsführung des Pfarrsprengels wahrnimmt.Auskünfte erteilen die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte.Für Baruth: Frau Kerstin Bullmann, Telefon: 03 37 04/6 73 61,für Paplitz: Frau Hanna Krüger, Telefon: 03 37 04/6 19 02,für Groß Ziescht: Herr Dr. Martin Behnisch, Telefon: 03 37 04/6 65 45,sowie die Superintendentin des Evangelischen KirchenkreisesZossen-Fläming, Frau Katharina Furian, Telefon: 0 33 77/33 56 10.Informationen sind auf der Internetseite des Pfarrsprengelswww.kirchengemeinde-baruth.de zu finden.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.*190


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>2. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des PfarrsprengelsBötzow, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab1. Oktober <strong>2013</strong> mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistoriumzu besetzen.Zum Pfarrsprengel gehören die Gemeinden Bötzow und Wansdorf.Mit der Pfarrstelle verbunden ist die Vakanzverwaltung der GemeindenPausin und Grünefeld.Die 1.123 Gemeindeglieder wünschen sich eine Pfarrerin odereinen Pfarrer, die oder der die Menschen im ländlichen Umfeldseelsorgerisch begleitet, einladend und den Menschen zugewandtden christlichen Glauben vermittelt und Freude an der Arbeit mitallen Altersgruppen hat.Die Gemeindekirchenräte freuen sich auf neue Impulse undIdeen und legen Wert auf das Weiterführen der gemeindlichenArbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren.Der Pfarrerin oder dem Pfarrer stehen haupt- und ehrenamtlicheMitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Kirchenmusik (Orgelspiel,Gemeinde- und Posaunenchor) zur Seite.Zwei Stunden Religionsunterricht sind wöchentlich zu erteilen.Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Region ist erforderlich.Das Aufrechterhalten guter Kontakte zur Grundschule Bötzowund zu anderen kommunalen Gremien und Einrichtungen wäresehr wünschenswert.Ein 2012 grundsaniertes Pfarrhaus mit Garten und Garage in Bötzowsteht als Dienstwohnung zur Verfügung.Die denkmalgeschützte Ortskirche in Bötzow (14. Jahrhundert)ist grundsaniert. Der Kircheninnenraum wurde kürzlich nach Vor -gaben des Denkmalschutzes renoviert. Das in unmittelbarer Nähezum Pfarrhaus befindliche Gemeindehaus ist ebenfalls grundsaniertbzw. modernisiert.Die Kirche in Wansdorf befindet sich in einem zufriedenstellendenbaulichen Zustand.Die aufstrebende Ortschaft Bötzow ist mit ca. 3.000 Einwohnernder zahlenmäßig größte Ort der Amtsgemeinde Oberkrämer undliegt ca. 10 Kilometer westlich von Berlin entfernt. Der stete Zuwachsan Einwohnern ist hauptsächlich bedingt durch den Zuzugvieler junger Familien in neu errichteten Wohngebieten. Ein gutausgebautes Straßen- und Infrastrukturnetz (z.B. DSL 16000) sowiegute Buslinien (u.a. nach Oranienburg, Hennigsdorf und Berlin-Spandau) sind vorhanden. Neben einer Grundschule in Bötzowbefinden sich weiterführende Schulen in den NachbargemeindenVelten und Hennigsdorf. In der Ortsmitte von Bötzow stehen eineKindertagesstätte sowie Einkaufsmöglichkeiten (z.B. Supermarkt,Getränkemarkt, Bäckerei) zur Verfügung. Sport- und Reiteinrichtungenbieten sich für Freizeitaktivitäten an.Nähere Auskünfte erteilen für den Gemeindekirchenrat die Vorsitzende,Frau Elke Fenrych, Telefon: 0 33 04/50 28 29, und Super -intendent Thomas Tutzschke, Telefon: 0 33 21/4 91 18.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.3. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde GroßSärchen, pfarramtlich verbunden mit Wittichenau, KirchenkreisHoyerswerda, ist ab sofort durch Gemeindewahl wieder zu be -setzen.Die Gemeinden mit zusammen 1.200 Gemeindegliedern liegensüdlich von Hoyerswerda in dem sich entwickelnden LausitzerSeenland (www.lausitzerseenland.de) und der Oberlausitzer HeideundTeichlandschaft (www.biosphaerenreservat-oberlausitz.de). Dieregionalen Zentren Bautzen (20 km) und Dresden (50 km) sindschnell erreichbar.In Groß Särchen ist eine Dienstwohnung vorhanden.Am Ort gibt es Kindergarten und Grundschule, weiterführendeSchulen befinden sich in den gut erreichbaren Nachbarorten. Hierlebte der historische ‚Krabat‘. Der örtliche CVJM ist gern Partner inder Kinder- und Jugendarbeit.Im katholisch geprägten Wittichenau befindet sich die evange -lische Gemeinde in einer Diaspora-Situation. Umso intensiver istdas Gemeindeleben, bereichert durch Kirchen- und Posaunenchor.Auch hier ist ein Verein mit Gemeindegliedern aktiv, der sich derBildungsarbeit verschrieben hat.Durch eine längere Vakanzzeit haben sich viele Ehrenamtlichein zahlreiche Aufgaben eingearbeitet. Von daher freuen sich die beidenGemeinden auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder dermit ihnen weiter ‚einladende Gemeinde‘ gestalten möchte.Auskünfte erteilen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden derGemeindekirchenräte, Herr Michael Spyra, Telefon: 03 57 26/5 06 95, und Herr Ernst-Heinrich Scholz, Telefon: 03 57 25/7 04 42,sowie der Vakanzverwalter, Pfarrer Jörg Michel, Telefon: 0 35 71/41 42 27.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.4. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des PfarrsprengelsOrtrand-Großkmehlen, Kirchenkreis Hoyerswerda, ist ab sofortmit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Der Pfarrsprengel mit ca. 3.700 Einwohnern besteht aus denEvangelischen Kirchengemeinden Ortrand und Großkmehlen mitzwei Predigtstätten. Die Entfernung zwischen den beiden Kirchenbeträgt 2,5 km.Die St. Georg Kirche Großkmehlen verfügt über eine barocke Innengestaltungmit einer Silbermannorgel. Jährlich finden mehrereOrgelkonzerte statt.Der Innenraum der St. Barbara Kirche Ortrand wurde durch denBildhauer Friedrich Press, einen der bedeutendsten deutschen Bildhauerdes 20. Jahrhunderts, umgestaltet.Im Pfarrhaus Ortrand und im Großkmehlener Gemeindehausbefinden sich Gemeinderäume.Durch eine Gemeindepädagogin werden 5 Christenlehregruppenbetreut.Ehrenamtliche engagieren sich als Lektoren, im Posaunen- undFlötenchor, in der Seniorenarbeit und im Besuchsdienst.Die Gemeinden verwalten zwei kircheneigene Friedhöfe.In Ortrand und Großkmehlen befinden sich ein Altenpflegeheimund eine Behinderteneinrichtung der Diakonie. AusgewählteHöhepunkte im Jahr werden gemeinsam gefeiert.Mit der katholischen Kirchengemeinde ist eine ökumenische Zusammenarbeitverbunden.Der Dienstsitz wird Ortrand, mit einer sanierten Dienstwohnungim Pfarrhausobergeschoss.Ortrand ist eine Kleinstadt mit 2.400 Einwohnern und liegt40 km nördlich von Dresden. Der Standort besitzt eine gut ausgebauteInfrastruktur.Im Sprengel befinden sich Kindertagesstätten, Grundschulenund eine Oberschule. Durch günstige Verkehrsanbindungen (AutobahnA13, Bahnhof) sind Dresden und Berlin gut erreichbar.Weitere Auskünfte erteilen:das Pfarramt in Ortrand Telefon: 03 57 55/3 63,Frau Monika Winkler,Gemeindekirchenrat Großkmehlen Telefon: 03 57 55/3 70,Herr Detlef Kern,Gemeindekirchenrat Ortrand Telefon: 03 57 55/5 13 24.Kirche_Ortrand-Grosskmehlen@t-online.deBewerbungen werden bis zum 21. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.191


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>5. Die (1.) und die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeRegion Guben, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,sind ab sofort jeweils mit 100 % Dienstumfang wieder zu besetzen.Die Besetzung der (1.) Pfarrstelle erfolgt durch den Gemeinde -kirchenrat, die Besetzung der (2.) Pfarrstelle durch das Konsistorium.Die Kirchengemeinde mit ihren rund 3.000 Gemeindegliedernist nach der Fusion 2001 zu einer Gemeinde zusammengewachsen,die eine große Vielfalt an Möglichkeiten, Herausforderungen, Traditionenund Aufbrüchen verbindet.Durch einen gut strukturierten Gottesdienstplan sowie aktiveLektorinnen und Lektoren kommen auf den neuen Pfarrer, die neuePfarrerin höchstens zwei Gottesdienste pro Sonntag zu. Monatlichgibt es einen Zentralgottesdienst für die ganze Gemeinde.Predigtfreie Sonntage für die Pfarrer der Gemeinde sind eingeübtePraxis.Durch Ruhestand und Stellenwechsel sind die beiden Pfarr -stellen der Gemeinde zurzeit unbesetzt. In diesem Umbruch undmit dem übrigen Mitarbeiterteam der Gemeinde (Gemeindepädagogeim Entsendungsdienst, Kantor, Mitarbeiterin im Büro, rund260 Ehrenamtliche) kann viel bewegt werden.Ein besonderer Schwerpunkt der Gemeindearbeit sind neben dervielfältigen Kirchenmusik bisher Rüstzeiten für Kinder, Jugendliche,Familien.Die Gemeinde freut sich auf Pfarrerinnen oder Pfarrer, die mitFreude theologisch profilierte, lebensbezogene Gottesdienste feiern,auf Menschen verschiedener Generationen und Lebensweisen offenzugehen, Veränderungsprozesse strukturieren und kommunikativmit gestalten, durchsetzungs- und teamfähig sind. Auch ein Pfarrerehepaarist herzlich willkommen. Der Gemeindekirchenrat kannsich gut vorstellen, wenn gewünscht, die Anstellungsprozente einerPfarrstelle zu verringern und die damit wegfallenden Aufgaben anderszu verteilen.Dienstwohnungen werden zur Verfügung gestellt.Die deutsch-polnische Doppelstadt Guben/Gubin mit guterBahnverbindung hat neben Kitas in verschiedener freier Trägerschaftalle Schulformen sowie ein konfessionelles Krankenhaus amOrt. Es gibt eine lebendige ökumenische Zusammenarbeit.Die landschaftlich reizvolle Umgebung ist teilweise vom Braunkohletagebaubedroht. Die Kirchengemeinde stellt sich wach undengagiert den gesellschaftlichen Herausforderungen in Stadt undDörfern. Ein Pfarrer mit Seelsorgeauftrag an vom Braunkohletagebaubetroffenen Menschen arbeitet im Rahmen des Junior-Senior-Programms zu 50 % in der Kirchengemeinde mit.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeinde -kirchenrates, Martin Pehle, Telefon: 0 35 61/54 89 80, und SuperintendentinUlrike Menzel, Telefon: 03 55/2 47 63.Bewerbungen werden bis zum 28. Oktober <strong>2013</strong> erbeten an dasKonsistorium, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.*Ausschreibung einer KirchenmusikstelleIm Evangelischen Kirchenkreis Prignitz ist ab sofort eine B-Kirchenmusikstelle mit 100 % Dienstumfang zu besetzen.Die Anstellung ist unbefristet. Sie umfasst die kirchenmusikalischeArbeit im Kirchenkreis in mehreren Pfarrsprengeln mit Schwerpunktund Wohnort in Perleberg.Der Kirchenkreis und die Gemeinden wünschen sich eine Persönlichkeit,die sich mit Eigeninitiative, Kreativität und Begeisterungden musikalischen Aufgaben widmet, musikalische Aufbau -arbeit leistet und fröhlich mit Menschen musiziert, um so das Gemeindelebenzu fördern.Die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle sollte sich der seel -sorgerischen und diakonischen Dimension der Kirchenmusik imRahmen der Gemeindearbeit bewusst sein.Zum Aufgabenbereich gehören:– Verantwortung für die Kirchenmusik im Pfarrsprengel Perlebergund den Pfarrsprengeln Berge, Putlitz und Uenze-Krampfer-Rosenhagen,– schwerpunktmäßig Orgelspiel, Chor- und Bläserarbeit,– musikalische Früherziehung im Evangelischen Kindergarten undAufbau einer nachhaltigen kirchenmusikalischen Arbeit mit Kindernund Jugendlichen, u.a. bei Gospel- und Musicalaktivitäten,– Ausbildung und Förderung neben- und ehrenamtlicher Organistinnenund Organisten sowie die Planung der Einsätze,– die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten in liturgischerVielfalt gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern,– Fortführung der jährlichen Konzertveranstaltungen in Zusammenarbeitmit dem Förderverein ‚pro musica Perleberg e.V.‘ und– Beteiligung an den wechselweise jährlich stattfindenden Kreis -kirchentagen und Kreiskirchenmusiktagen.Die genaue Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und Diensteerfolgt gemeinsam mit der neuen Stelleninhaberin oder dem neuenStelleninhaber auf der Grundlage der in der Landeskirche geltendenRichtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs von Kirchenmusikerinnenund Kirchenmusikern auf A- oder B-Stellen.Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der EvangelischenKirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-<strong>EKBO</strong>).Für die Arbeit stehen in der St. Jacobikirche Perleberg zwei gutgepflegte Orgeln zur Verfügung. Viele weitere Orgeln in den verschiedentlichenKirchen der Pfarrsprengel erlauben kirchenmusika -lische Gestaltung von Gottesdiensten und Konzerten.Der Wohnsitz ist Perleberg.Die Kreisstadt Perleberg mit historischem Altstadtkern und modernerWohnbebauung, in der Mitte zwischen Berlin und Hamburggelegen, bietet in landschaftlich schöner Umgebung ein hohes Maßan Wohnqualität. In der Stadt befindet sich das Kreiskrankenhaus.Alle weiterführenden Schulen sind am Ort.Die Kirchengemeinde ist Trägerin eines Kindergartens.Bei der Wohnungssuche kann der Kreiskirchenrat behilflich sein.Nähere Auskunft erteilt der amtierende Superintendent TilmannKuhn, Telefon: 0 38 76/61 26 35 oder 0 38 76/30 28 81.Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis zum31. Dezember <strong>2013</strong> erbeten an den Evangelischen KirchenkreisPrignitz, Superintendentur, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg.192


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>III. PersonalnachrichtenB e r u f e n w u r d e n :Nachrichten und PersonalienFrau Jenny C a i z a A n d r e s e n zur Pfarrerin in das Pfarrdienstverhältnisauf Probe zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. September<strong>2013</strong> und gleichzeitig bis auf weiteres mit 80 % Dienstumfang indie Gefängnisseelsorge, Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen,zur Verwaltung der (11.) landeskirchlichen Pfarrstelle für Gefängnisseelsorgeim Land Brandenburg und mit 20 % Dienstumfang zur Erteilungvon Religionsunterricht im Bereich der Arbeitsstelle fürEvangelischen Religionsunterricht Cottbus-Görlitz – Bereich Cottbusentsandt,Pfarrerin Christa H ö f f l i n - H a n k e in ein Pfarrdienstverhältnisauf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesischeOberlausitz mit Wirkung vom 16. September <strong>2013</strong>,Pfarrer Thomas J e u t n e r in ein Pfarrdienstverhältnis aufLebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesischeOberlausitz mit Wirkung vom 1. August <strong>2013</strong>,Pfarrer Alexander P a b s t in ein Pfarrdienstverhältnis aufLebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesischeOberlausitz mit Wirkung vom 1. September <strong>2013</strong>,Pastor Philipp S c h u p p a n zum Pfarrer im Ehrenamt in dasPfarrdienstverhältnis im Ehrenamt zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. September<strong>2013</strong>.Ü b e r t r a g e n w u r d e n :Pfarrer Stefan B a i e r die landeskirchliche Pfarrstelle für Notfallseelsorgeim Land Brandenburg mit Wirkung vom 1. September<strong>2013</strong> für die Dauer von 6 Jahren,Pfarrerin Bianca D i e c k m a n n die (17.) landeskirchlicheSchulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen ReligionsunterrichtSpandau, mit Wirkung vom 1. August <strong>2013</strong> für dieDauer von 6 Jahren,Pfarrerin Birgit D i e r k s die (4.) landeskirchliche Pfarrstellezur besonderen Verfügung zur Wahrnehmung der Leitung des Reformbürosfür den Reformprozess „Salz der Erde – Reform ist möglich“mit Wirkung vom 1. September <strong>2013</strong> bis zum 31. Dezember2019,Pfarrerin Heike E v e r t h die Pfarrstelle der KirchengemeindeStaaken-Gartenstadt, Kirchenkreis Spandau, mit Wirkung vom1. August <strong>2013</strong>,Pfarrer Martin G e s t r i c h die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeindendes Pfarrsprengels Rädigke-Belzig, Evangelischer KirchenkreisMittelmark-Brandenburg, mit Wirkung vom 1. September <strong>2013</strong>für die Dauer von 10 Jahren,Pfarrer Matthias H i r s c h die Pfarrstelle der EvangelischenKirchengemeinde Müllrose, Evangelischer Kirchenkreis An Oderund Spree, mit Wirkung vom 1. August <strong>2013</strong>,Pfarrerin Christa H ö f f l i n - H a n k e die (3.) Kreispfarrstellefür Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis NiederschlesischeOberlausitz, mit Wirkung vom 16. September <strong>2013</strong>für die Dauer von 6 Jahren,Pfarrer Thomas J e u t n e r die Pfarrstelle der Versöhnungs-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mitWirkung vom 1. August <strong>2013</strong>,Pfarrerin Gisela K r a f t die Pfarrstelle der KirchengemeindeKonradshöhe-Tegelort, Kirchenkreis Reinickendorf, mit Wirkungvom 1. September <strong>2013</strong>,Pfarrer Hartmut M e n n die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeindendes Pfarrsprengels Glöwen-Schönhagen, Evangelischer KirchenkreisPrignitz, mit Wirkung vom 1. August <strong>2013</strong>,Pfarrer Alexander P a b s t die (2.) Pfarrstelle der Martin-Luther-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit Wirkungvom 1. September <strong>2013</strong> für die Dauer von 10 Jahren,Pfarrerin Dr. Astrid S c h l ü t e r die (1.) Pfarrstelle der EvangelischenKreuzkirchengemeinde Spremberg, Evangelischer Kirchen -kreis Senftenberg-Spremberg, mit Wirkung vom 1. September <strong>2013</strong>für die Dauer von 2 Jahren in einem privatrechtlichen Dienstver -hältnis,Pfarrer Steffen S c h u m a n n die Pfarrstelle der Heilig-Geist-Kirchengemeinde Falkensee, Kirchenkreis Falkensee, mit Wirkungvom 16. September <strong>2013</strong>,Pfarrer Frank T h o m a s die (15.) landeskirchliche Schulpfarrstellemit den Aufgaben der Leitung der Arbeitsstelle für Evange -lischen Religionsunterricht Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkungvom 1. September <strong>2013</strong> für die Dauer von 10 Jahren,Pfarrer Martin Z i n k e r n a g e l die (1.) Pfarrstelle der EvangelischenKirchengemeinde Weißwasser, Evangelischer KirchenkreisNiederschlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. September <strong>2013</strong>.B e a u f t r a g t w u r d e :Pfarrer Alexander B o t h e mit der Vakanzverwaltung desSuperintendentenamtes im Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen mitWirkung vom 1. September <strong>2013</strong> für die Dauer von 2 Jahren.E i n e n A u f t r a g h a t e r h a l t e n :Pfarrer Stefan B a i e r zur Wahrnehmung der Krankenhausseelsorgeim Gesundheitspark Beelitz mit Wirkung vom 1. September<strong>2013</strong> für die Dauer von 6 Jahren.Pfarrer Michael H e i m a n n die Pfarrstelle der KirchengemeindeBurg, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Wirkungvom 1. August <strong>2013</strong>,193


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>V e r l ä n g e r t w u r d e n :der Zeitraum der Übertragung der (21.) landeskirchlichen Schulpfarrstelleim Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Reli -gionsunterricht Tempelhof-Schöneberg auf die Pfarrerin CorneliaG e n t z s c h über den 31. Juli <strong>2013</strong> hinaus bis zum 31. Juli 2019,der Zeitraum der Übertragung der (14.) landeskirchlichen Schulpfarrstelleim Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterrichtin Neukölln auf die Pfarrerin Dagmar H e n k e überden 31. August <strong>2013</strong> hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand nachder Regelaltersgrenze,die Beauftragung von Pfarrerin Anne L i n d e n zur Verwaltungder (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, EvangelischerKirchenkreis An Oder und Spree, über den 31. August <strong>2013</strong>hinaus für weitere 6 Jahre bis zum 31. August 2019,die Beurlaubung von Pfarrer Uwe W e i ß über den 31. August<strong>2013</strong> hinaus, unbefristet,der Zeitraum der Übertragung der (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorgeim Krankenhaus im Kirchenkreis Reinickendorf auf die PfarrerinBirgit Z a n d e r über den 31. Juli <strong>2013</strong> hinaus bis zur Ver -setzung in den Ruhestand.E i n e n e h r e n a m t l i c h e n A u f t r a gh a t e r h a l t e n :Pfarrer im Ehrenamt Philipp S c h u p p a n in der Evange -lischen Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming-Bad Belzig,Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, befristet biszum 31. August 2019.B e u r l a u b t w u r d e :Pfarrerin Karen H o l l w e g , zuletzt Pfarrerin der EvangelischreformiertenSchloßkirchengemeinde in Berlin-Köpenick, ReformierterKirchenkreis Berlin-Brandenburg, für einen Pfarrdienst inden Evangelischen Kirchgemeinden Affeltrangen und Märwil, EvangelischeLandeskirche des Kantons Thurgau, mit Wirkung vom1. September <strong>2013</strong> für die Dauer von 3 Jahren.V e r s e t z t i n d e n D i e n s te i n e r a n d e r e n L a n d e s k i r c h e w u r d e n :Pfarrer Oliver S c h ö n f e l d , zuletzt Pfarrer der Kirchengemeindendes Pfarrsprengels Demnitz-Heinersdorf, Evangelischer KirchenkreisFürstenwalde-Strausberg, mit Wirkung vom 1. August <strong>2013</strong>in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,Pfarrerin Ruth S c h ö n f e l d , zuletzt Pfarrerin der Kirchengemeindendes Pfarrsprengels Demnitz-Heinersdorf, EvangelischerKirchenkreis Fürstenwalde-Strausberg, mit Wirkung vom 1. August<strong>2013</strong> in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,E n t l a s s e n w u r d e :Pfarrer Johannes B i e d e r m a n n , zuletzt Pfarrer der KirchengemeindeBerlin-Altglienicke, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree,unter Belassung der Rechte aus der Ordinationmit Ablauf des Monats August <strong>2013</strong>.I n d e n W a r t e s t a n d i s t g e t r e t e n :Pfarrerin Ute P f e i f f e r , zuletzt beurlaubt, mit Wirkungvom 1. August <strong>2013</strong>.I n d e n R u h e s t a n d s i n d g e t r e t e n :Pfarrer Ulrich B a r n i s k e , zuletzt Pfarrer der EvangelischreformiertenSt. Johannis-Kichengemeinde in Brandenburg, ReformierterKirchenkreis Berlin-Brandenburg, mit Ablauf des MonatsAugust <strong>2013</strong>,Pfarrerin Gaby G ü t t l e r , zuletzt Inhaberin der (1.) Kreispfarrstellefür Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen KirchenkreisCottbus, mit Ablauf des Monats August <strong>2013</strong>,Superintendent Joachim H a r d e r , zuletzt Superintendentdes Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen und Pfarrer der Kirchen -gemeinden des Pfarrsprengels Kyritz, mit Ablauf des MonatsAugust <strong>2013</strong>,Pfarrer Thomas H a r t m a n n , zuletzt Pfarrer der KirchengemeindeStaaken-Gartenstadt, Kirchenkreis Spandau, mit Ablaufdes Monats Juli <strong>2013</strong>,Pfarrer Martin K w a s c h i k , zuletzt Pfarrer der Kirchengemeindendes Pfarrsprengels Potsdam-Erlöser, Kirchenkreis Potsdam,mit Ablauf des Monats August <strong>2013</strong>,Pfarrer Matthias M ö c k e l , zuletzt Inhaber der (6.) landeskirchlichenPfarrstelle zur besonderen Verfügung mit dem Auftragzur Erteilung von Religionsunterricht im Bereich der Arbeitsstellefür Evangelischen Religionsunterricht Neuruppin, mit Ablauf desMonats Juli <strong>2013</strong>,Pfarrer Dankwart M o s e r - F e e s c h e , zuletzt Pfarrer imWartestand, mit Ablauf des Monats Juli <strong>2013</strong>,Pfarrer Dr. Dieter S p a n k n e b e l , zuletzt Pfarrer derMartin-Luther-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln,mit Ablauf des Monats August <strong>2013</strong>.*Pfarrerin Ute Y o u n g , zuletzt Pfarrerin der Kirchengemeindendes Pfarrsprengels Bestensee-Gräbendorf, Evangelischer KirchenkreisZossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. September <strong>2013</strong> indie Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg.194


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Todesfälle„Die auf den Herrn harren,kriegen neue Kraft“.(Jesaja 40,31)H e i m g e g a n g en s i n d :Pfarrer i. R. Egon B e e r , zuletzt Pfarrer der Evangelischen KirchengemeindeKrauschwitz, Evangelischer Kirchenkreis NiederschlesischeOberlausitz, am 13. Juli <strong>2013</strong> im 98. Lebensjahr,Pfarrerin i. R. Ilse B i e d e r m a n n , zuletzt Pfarrerin der KirchengemeindeSchwedt im Pfarrsprengel Schwedt, EvangelischerKirchenkreis Uckermark, am 25. Juni <strong>2013</strong> im 92. Lebensjahr,Pfarrer i. R. Paul-Gerhard K u n z e , zuletzt Pfarrer der Trinitatis-Kirchengemeinde,Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg, am15. Juli <strong>2013</strong> im 85. Lebensjahr,Pfarrer i. R. Andreas R ü t e n i k , zuletzt Pfarrer der KirchengemeindeBerlin-Mariendorf-Süd, Kirchenkreis Tempelhof, am2. August <strong>2013</strong> im 67. Lebensjahr,Studienrat i. R. Eberhardt S c h ö n h e i t , zuletzt Oberstu -dienrat am Ev. Gymnasium Zum Grauen Kloster, am 13. Juli <strong>2013</strong>im 88. Lebensjahr,Pfarrer i. R. Waldemar S p i e s , zuletzt Pfarrer der Evange -lische Philippus-Nathanael-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Berlin-Schöneberg, am 18. Juli <strong>2013</strong> im 85. Lebensjahr.Pfarrer i. R. Hans R o c h , zuletzt Leiter des Amtes fürGemeindedienst, am 16. August <strong>2013</strong> im 90. Lebensjahr,195


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>IV. MitteilungenAuslandsdienst auf den Balearen/SpanienFür das Tourismuspfarramt und die Kirchengemeinde auf denBalearen sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum1. September 2014 für die Dauer von zunächst sechs Jahreneine Pfarrerin/ einen Pfarrer / ein Pfarrehepaar.Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internet unterwww.kirche-balearen.deDie Balearen sind bevorzugte Gebiete für deutsche Touristen,die sich auch langfristig dort niederlassen. An sie alle wendet sichdas Pfarramt in der deutschsprachigen Gemeinde auf den Balearen.Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:– Bereitschaft und Freude an Kasualtourismus (gut mehr als100 Trauungen im Jahr)– Erfahrungen und Sensibilität für die Aufgaben von Kirche imTourismus; Verständnis für die Bedürfnisse von Touristen undExpads, die die Insel jährlich bevölkern;– ökumenische Zusammenarbeit insbesondere mit der gastgebendenspanischen katholischen Kirche und der deutschsprachigenGemeinde– besondere kooperative, organisatorische und kommunikativeFähigkeiten– einen Führerschein und die Bereitschaft zu langen Autofahrtenim Rahmen von Gottesdiensten und Amtshandlungen.Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mitöffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKDund mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarr -amtes.Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Partner / Ihre Partnerinebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslands -aufenthalt von ihm bzw. ihr mitgetragen werden muss.Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.phperhalten Sie die Ausschreibungsunterlagen und ausführlicheInformationen über die Pfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer2043 an.Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Michael Schneider(Tel. 05 11/27 96-127, E-Mail: michael.schneider@ekd.de undFrau Stünkel-Rabe (Tel. 05 11/27 96-126; E-Mail: heike.stuenkelrabe@ekd.de)zur Verfügung.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober <strong>2013</strong> an:Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: TeamPersonal@ekd.deAuslandsdienst in Den Haag / NiederlandeFür die Deutsche Evangelische Gemeinde in Den Haag, Niederlande,sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum1. August 2014 für die Dauer von zunächst sechs Jahreneinen Pfarrer / eine Pfarrerin / ein Pfarrehepaar.Sie finden die Gemeinde im Internet unter www.evangelische -kirche-denhaag.nlDie 1857 gegründete Gemeinde ist heute eine junge Gemeindemit vielen Familien, wachsender Mitgliederzahl, Freude an Gottesdiensten– und hoher Fluktuation.In Den Haag befinden sich zahlreiche internationale Einrichtungenund Unternehmen.Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:– Gesprächsfähigkeit in der Begegnung mit Menschen, die unterwegssind– Pflege ökumenischer Kontakte und Interesse an Kontakten imBereich der deutschsprachigen Kultur– Freude am Religionsunterricht in Grundschule und Sekundarstufe– Interesse an der Entwicklung einer diakonischen Perspektive inder Gemeindearbeit– Begeisterung für Kirchenmusik in Gottesdiensten und Konzerten.Gesucht wird ein Pfarrer / eine Pfarrerin / ein Pfarrehepaar mitöffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKDund mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramts.Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Partner / Ihre Partnerinebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslands -aufenthalt von ihm bzw. ihr mitgetragen werden muss.Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.phperhalten Sie die Ausschreibungsunterlagen und ausführlicheInformationen über die Pfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer2045 an.Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Christoph Ernst(Tel. 05 11/27 96-128) oder Frau Heike Stünkel-Rabe (Tel. 05 11/27 96-126) zur Verfügung.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. Oktober <strong>2013</strong> an:Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: TeamPersonal@ekd.de**196


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Auslandsdienst in FinnlandFür die Deutschsprachige Gemeinde in Finnland, die zur Evang.-Luth. Kirche Finnlands gehört, sucht die Evangelische Kirche inDeutschland (EKD) zum 1. August 2014 für die Dauer von zunächstsechs Jahreneine Reisepfarrerin / einen Reisepfarrer / ein Reisepfarrehepaar.Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internet unterwww.deutschegemeinde.fiDie 1858 gegründete Gemeinde ist heute dreisprachig (deutsch,finnisch, schwedisch). Von den mehr als 3.000 Gemeindegliedernwohnt die Mehrheit im Großraum Helsinki. Circa 500 leben überdas ganze Land verstreut.Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:– Verständnis für die jeweils besonderen Bedürfnisse von Deutschsprachigenin Finnland und zeitgemäße Verkündigung des Evangeliums– Bereitschaft zur Arbeit in einem Teampfarramt– Vermittlung moderner deutscher Kultur besonders in den vonHelsinki entfernteren Gebieten– Erwerb von Sprachkenntnissen und Bereitschaft zur Zusammenarbeitmit den finnisch- und schwedischsprachigen Kirchengemeindenin Finnland– PKW-Führerschein und keine Scheu vor langen Autofahrten.Gesucht wird eine Pfarrerin / ein Pfarrer / ein Reisepfarrehepaarmit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen derEKD mit mehrjähriger Erfahrung in Verkündigung und Seelsorgeinnerhalb eines Gemeindepfarramtes.Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Partner / Ihre Partnerinebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslands -aufenthalt von ihm bzw. ihr mitgetragen werden muss.Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.phperhalten Sie die Ausschreibungsunterlagen und ausführlicheInformationen über die Pfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer2047 an.Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Christoph Ernst(Tel. 05 11/27 96-128) oder Frau Heike Stünkel-Rabe (Tel. 05 11/27 96-126) zur Verfügung.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. Oktober <strong>2013</strong> an:Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: TeamPersonal@ekd.deAuslandsdienst im PfarramtsbereichNordengland und East MidlandsFür die Gemeinden des Pfarramtsbereichs Nordengland (Liverpool,Manchester und Yorkshire) und East Midlands (Nottingham,Derby und Lincoln), die zur Evangelischen Synode Deutscher Sprachein Großbritannien gehören, sucht die Evangelische Kirche inDeutschland (EKD) zum 1. September 2014 für die Dauer von zunächstsechs Jahreneinen Pfarrer / eine Pfarrerin / ein Pfarrehepaar.Sie finden Informationen über die Gemeinden unter www.deutschekirche.org.ukDie meisten Gemeinden des Pfarramtsbereichs bestehen seitMitte des 19. Jahrhunderts. Einige Veranstaltungen, z.B. Freizeiten,Erntedankfest und Jahresausflug, werden von den Gemeinden gemeinsamdurchgeführt.Im Sinne der Kirchengemeinden erwarten wir:– Gottesdienste und Amtshandlungen in deutscher und englischerSprache– Gewinnung von Gemeindegliedern und Unterstützung bestehenderGemeindekreise– Erfahrung im Umgang mit ökumenischen Partnern– Organisations- und Kommunikationsfähigkeiten, Flexibilität sowieaktive Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen und derEvangelischen Synode deutscher Sprache in Großbritannien– Führerschein und keine Scheu vor langen Autofahrten, einDienstwagen wird gestellt.Gesucht wird ein Pfarrer /eine Pfarrerin / ein Pfarrehepaar mitöffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKDmit mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramts.Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Partner / Ihre Partnerinebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthaltvon ihm bzw. ihr mitgetragen werden muss.Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.phperhalten Sie die Ausschreibungsunterlagen und ausführlicheInformationen über die Pfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer2046 an.Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Christoph Ernst(Tel. 05 11/27 96-128) oder Frau Heike Stünkel-Rabe (Tel. 05 11/27 96-126) zur Verfügung.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. Oktober <strong>2013</strong> an:Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: TeamPersonal@ekd.de**197


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Auslandsdienst in Mailand/ItalienFür die Evangelische Gemeinde Mailand (Chiesa Cristiana Protestantein Mailand), die zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien(ELKI) gehört und dem Schweizer Evangelischen Kirchenbund(SEK) assoziiert ist, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland(EKD) zum 1. September 2014 für die Dauer von zunächst sechsJahreneine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaarfür die lutherische Pfarrstelle.Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internet unterwww.ccpm.orgDie 1850 gegründete deutsch- und italienischsprachige Gemeindeverfügt über eine lutherische und eine reformierte Pfarrstelle.Sie bietet eine ökumenisch offene kirchliche Heimat für Angehörigeverschiedener Kulturen und aller sozialen Schichten. DasGemeindegebiet umfasst den Großteil der wirtschaftlich bedeutendenRegion Lombardei; die ca. 700 Mitglieder leben vorrangig inder Metropole Mailand und der näheren Umgebung.Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:– Bereitschaft und sprachliche Fähigkeit zu deutschen und italienischensowie zweisprachigen Gottesdiensten und Amtshandlungenim Umfeld eines gänzlich anderen Kulturkreises.– Fähigkeit und Liebe zur Arbeit im Team und zur gemeinsamenkonzeptionellen Entwicklung der Gemeindearbeit.– Übernahme von Religionsunterricht an der Deutschen SchuleMailand.– Mitarbeit und Impulssetzung im ökumenischen und interreligiösenDialog– Engagement über die Gemeindegrenzen hinaus entsprechendden gesamtkirchlichen Erfordernissen der ELKI.Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicherAnstellung in einer der Gliedkirchen der EKDund mehrjähriger Erfahrung in der Führung eines Gemeindepfarramts.Falls nötig, bieten wir Ihnen vor Dienstbeginn einen Kurs zurErgänzung eventueller sprachlicher Lücken an. Englischkenntnissesind von Vorteil.Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungstabelle der ELKI.Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepartner/IhreEhepartnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthaltvon ihm bzw. ihr mitgetragen werden muss.Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.phperhalten Sie die Ausschreibungsunterlagen und ausführlicheInformationen über die Pfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer2044 an.Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Michael Schneider(Tel. 05 11/27 96-127, E-Mail michael.schneider@ekd.de) und FrauStünkel-Rabe (Tel. 05 11/27 96-126; E-Mail heike.stuenkel-rabe@ekd.de) zur Verfügung.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober <strong>2013</strong> anEvangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: TeamPersonal@ekd.deAuslandsdienst in New York, USAFür die Deutsche Evangelisch-Lutherische St.-Pauls-Kirche suchtdie Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September2014 für die Dauer von zunächst sechs Jahreneine Pfarrerin / einen Pfarrer.Informationen zur Gemeinde finden Sie im Internet unterwww.stpaulny.org sowie Bilder vom aktiven Gemeindeleben unterhttp://www.flickr.com/photos/97258772@N03/collections/Die Gemeindearbeit wendet sich überwiegend an Deutschsprachigealler Generationen im Großraum New York. Die 1897 erbauteKirche im Stadtteil Manhattan und das familienfreundliche Pfarrhausin Nähe der Deutschen Schule im Vorort White Plains bietendafür geeignete Räumlichkeiten.Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:– Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf eine heterogene sowie fluktuierendeGemeinde einzustellen,– Sensibilität für die ökumenischen und kulturellen Herausforderungeneiner Weltstadt,– Erfahrung in Management und Fundraising,– Befähigung und Bereitschaft zur Erteilung von Religionsunterrichtan der Deutschen Schule,– sehr gute englische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift.Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin mit öffentlich-rechtlicherAnstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Erfahrungin der Leitung eines Gemeindepfarramts.Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepartner/IhreEhepartnerin ebenfalls kennenlernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthaltvon ihr bzw. ihm mitgetragen werden muss.Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.phperhalten Sie die Ausschreibungsunterlagen und ausführlicheInformationen über die Pfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer2052 an.Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Brigitte Bruns zurVerfügung (Tel. 05 11/27 96-226, E-Mail: brigitte.bruns@ekd.de).Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. November <strong>2013</strong> an:Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt, Hauptabteilung IVPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: TeamPersonal@ekd.de**198


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Urlaubsseelsorgedienste in Baden,Sommer 2014Im Jahr 2014 werden wieder Dienste der Urlaubsseelsorge in denUrlaubsgebieten ausgeschrieben, für die sich Pfarrerinnen und Pfarrer,Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Prädikantinnenund Prädikanten melden können.Auch Ruheständler sind willkommen.Die Dienste unterstützen die umfangreichen kirchlichen Angebotein unseren Kur- und Urlaubsorten bzw. erhalten diese aufrecht.Die Veranstaltungen in den Ferienorten werden meist gut besucht;daher würden wir uns über zahlreiche Meldungen sehrfreuen!Voraussetzung ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung,Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Urlaubsseelsorgekonzeptes.Bei Bewerberinnen und Bewerbern im aktiven Dienst der badischenLandeskirche können bis zu 14 Kalendertage als Sonderurlaubfür einen vierwöchigen Dienst gewährt werden. Eine vorherige Absprachemit dem für Sie zuständigen Dekanat ist auf jeden Fall erforderlich;der Antrag auf Sonderurlaub ist auf dem Dienstweg vorzulegen.Bei Übernahme eines Urlaubsseelsorgedienstes wird eine Aufwandsentschädigungin Höhe von 720 € für vier Wochen gezahlt.Fahrtkosten werden nach der Maßgabe des Reisekostengesetzes erstattet.Eine Unterkunft wird nicht gestellt, aber bei der Suche sinddie Gemeinden in der Regel gern behilflich.Wir weisen darauf hin, dass das von uns gezahlte Entgelt zu versteuerndesEinkommen darstellt und bei der Einkommensteuer-Erklärung anzumelden ist.Aufstellung der Orte/Gemeinden:Bad Dürrheim; Konstanz-Litzelstetten (Insel Mainau);Gaienhofen;Lenzkirch-Schluchsee;Hinterzarten (Titisee); Meersburg;Insel Reichenau; Kadelburg;Wertheim.Informationen, Profile und Kontaktdaten der Gemeinden undBewerbungsformulare erhalten Sie beim Evangelischen Ober kirchen -rat Karlsruhe, Abteilung Seelsorge, Postfach 22 69, 76010 Karls ruhe,Telefon: 07 21/9 17 53 54, E-Mail: seelsorgedienste@ekiba.de.Bitte reichen Sie Ihre Bewerbung bis spätestens 29. November<strong>2013</strong> bei uns ein.199


Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 / <strong>2013</strong>Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,Georgenkirchstraße 69/70, 10249 BerlinHerstellung: Wichern-Verlag, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin200

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