vdp: Der Beleihungswert – Nachhaltigkeit seit 1900 - HypZert GmbH
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Gibt es Unterschiede bei der <strong>Beleihungswert</strong>ermittlung,<br />
wenn die beliehene Immobilie<br />
im Ausland liegt?<br />
Wie werden die <strong>Beleihungswert</strong>e<br />
von Immobilienportfolien ermittelt?<br />
Grundsätzlich spielt es für die <strong>Beleihungswert</strong>ermittlung keine Rolle, in<br />
welchem Land die Immobilie liegt. Allerdings dürfen Pfandbriefbanken<br />
nur dann ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen in die Deckung<br />
für Hypothekenpfandbriefe nehmen, wenn die Immobilie in einem<br />
EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz, den USA, Kanada oder Japan<br />
liegt. Das legt § 13 des Pfandbriefgesetzes fest.<br />
§ 25 der <strong>Beleihungswert</strong>ermittlungsverordnung regelt, unter welchen<br />
eng definierten Voraussetzungen landesspezifische (Marktwert-) Gutachten<br />
für die <strong>Beleihungswert</strong>ermittlung von ausländischen Immobilien herangezogen<br />
werden dürfen. Ebenfalls ist hier geregelt, dass solche Gutachten<br />
kein <strong>Beleihungswert</strong>gutachten ersetzen. Sie dienen dem <strong>Beleihungswert</strong>gutachter<br />
lediglich als Informationsquelle.<br />
Die Erleichterungen für Kleindarlehen (siehe hierzu Frage 10) gelten<br />
im Ausland nicht.<br />
Grundsätzlich sind die Anforderungen der <strong>Beleihungswert</strong>ermittlungsverordnung<br />
für jede Immobilie einzeln zu erfüllen.<br />
Nur in wenigen Einzelfällen werden hiervon Ausnahmen gemacht. Dies<br />
gilt für sehr homogene Portfolien, also für Immobilien, die alle das gleiche<br />
Baualter und den gleichen Sanierungszustand haben. Außerdem müssen<br />
diese Immobilien auf zusammenhängenden Grundstücken liegen, denn<br />
nur dann sind sie auch im Hinblick auf ihre Lage homogen.