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Leistungsbilanz 2011 - Leistungsbilanzportal

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Allgemeiner steuerlicher Hinweis<br />

Aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin<br />

(nach folgend „FG Berlin“) vom 21. 07. 2004 (EFG 2005 S. 354)<br />

zur Gewer besteuerpfl icht eines Aufgabegewinns wurden<br />

bei Been digung diverser Fondsgesellschaften vorsorglich<br />

entsprechende Liquiditätseinbehalte für eine eventuell anfallende<br />

Gewerbesteuer auf den Aufgabegewinn vorgenommen.<br />

Der Bundesfi nanzhof hat das vorgenannte Urteil des<br />

FG Berlin mit Urteil vom 26. 06. 2007 (IV R 49/04) bestätigt.<br />

Mit Datum vom 01. 04. 2009 hat das Bundesministerium<br />

der Finanzen ein Schreiben zum Thema „Abgrenzung von<br />

vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit; Anwendung<br />

des BFH-Urteils vom 26. Juni 2007 – IV R 49/04 –<br />

auf Ein-Objekt-Gesellschaften“ (vgl. BStBl. 2009 I S. 515)<br />

und das entsprechende BFH-Urteil (vgl. BStBl. 2009 II S. 289)<br />

veröff entlicht. Demzufolge ist die Finanzverwaltung angewiesen,<br />

den Urteilstenor in allen noch nicht endgültig bestandskräftigen<br />

Fällen auch auf „Ein-Objekt-Gesellschaften“<br />

anzuwenden, sofern der Erwerb, die Vermietung und<br />

die Veräußerung des vermieteten Wirtschaftsguts aufgrund<br />

eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind.<br />

Soweit einzelne Gesellschaften Rechtsbehelfe eingelegt<br />

haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ohne<br />

Erfolg bleiben und die Urteilsgrundsätze auf Vertragsgestaltungen<br />

der Fondsgesellschaften angewendet werden<br />

müssen.<br />

Soweit die Voraussetzungen des § 35 EStG bei den Investoren<br />

vorliegen und die Vergünstigungen nach § 16 EStG i. V. m.<br />

§ 34 EStG nicht in Anspruch genommen wurden, ergibt sich<br />

durch die indirekte Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer<br />

auf die Einkommensteuer regelmäßig kein Nachteil.<br />

In umgekehrten Fällen ist die Umqualifi zierung steuerlich<br />

mit erheblichen Nachteilen verbunden.<br />

Über die Vorgehensweise gegen Änderungsbescheide der<br />

Fi nanz verwaltung im außergerichtlichen bzw. gerichtlichen<br />

Rechtsbehelfsverfahren entscheiden die Gesellschafter/<br />

Treu geber mit den dazu erforderlichen Mehrheiten in hier zu<br />

zu fassenden Gesellschafterbeschlüssen.<br />

KGAL <strong>Leistungsbilanz</strong> <strong>2011</strong> - Die Performance - LeasingFonds - Entwicklungen<br />

151<br />

In einem derartigen gerichtsanhängigen Fall des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes – Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung<br />

– wurde nach einem ablehnenden Beschluss des<br />

Finanzgerichts München von einer Fondsgesellschaft Beschwerde<br />

zum Bundesfi nanzhof eingelegt, die jedoch zurückgewiesen<br />

wurde (Az. BFH IV B 34/10). Bis dato ist noch<br />

für keine der von der KGAL verwalteten Gesellschaften, die<br />

von dieser Thematik betroff en sind, ein sogenanntes Hauptsacheverfahren<br />

– Klage vor dem Finanzgericht München –<br />

gerichtsanhängig, da über die Einsprüche (außergerichtliche<br />

Rechtsbehelfsverfahren) seitens der zuständigen Finanzämter<br />

noch nicht entschieden ist.

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