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Unzulässigkeit des „Gutachterverfahrens vor Psychotherapien“ aus ...

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Ein systematischer Etikettenschwindel missbraucht den Patienten und denPsychotherapeutenSowohl die Patienten als auch die Psychotherapeuten werden dabei von dem mafiösen Systemmissbraucht, das sich psychotherapeutische Gutachter in Eintracht mit den Krankenkassen undKassenärztlichen Vereinigungen geschaffen haben. Unter der strafrechtlich relevanten Nötigung,die Psychotherapeuten an der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht mit zu beteiligen, wird denPsychotherapeuten auferlegt, an einem gigantischen Etikettenschwindel mitzuwirken.Der vom behandelnden Psychotherapeuten erstellte Bericht erfüllt alle Vor<strong>aus</strong>setzungen eines"Gutachtens" (Köhlke a.a.O. S.57), wird aber offiziell etikettiert als "Bericht" und trotz einesZeitbedarfs von ca. 4 Stunden (Köhlke a.a.O. S.46-56) mit dem kalkulierten Punktevolumen von1400 Punkten für 1 Stunde entsprechend niedrig dotiert. Die dem behandelnden Psychotherapeuten(= Berichtersteller) zustehende gutachterliche Entlohnung kassiert statt <strong>des</strong>sen der von denKassenärztlichen Vereinigungen ernannte Gutachter, der aber in Wahrheit das Gutachten <strong>des</strong>behandelnden Psychotherapeuten lediglich als "Richter" beurteilt, zumal den Krankenkassen zwarformal die Entscheidung obliegt, die Beurteilung <strong>des</strong> "Gutachters" in Ermangelung eigenerEinsichtsrechte aber grundsätzlich anerkennen. Die als Gutachten falsch etikettierte Beurteilungumfasst im Regelfall nicht mehr als 3 Sätze und lässt alle Kriterien einer sorgfältigen Begutachtungvermissen. Dies ist nicht verwunderlich, findet die Begutachtung doch <strong>aus</strong>schließlich nachAktenlage statt, ohne an eigene erhobene Tatsachen k<strong>aus</strong>ale Interpretationen anzuknüpfen, wie diesgrundsätzlich für Gutachten erforderlich ist, um überhaupt formal als Gutachten anerkannt werdenzu können.Der Entzug der gutachterlichen Honorierung, die ungerechtfertigt dem Gutachter zugesprochenwird, stellt eine Ausbeutung dar, die alle Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>des</strong> Wuchers erfüllt:„In einem Strafverfahren hatte der Bun<strong>des</strong>gerichtshof 1997 entschieden, dass dieBeschäftigung eines Arbeitnehmers zu unangemessenen niedrigem Lohn Wucher sein kann.§ 291 Strafgesetzbuch lautet: „Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit et cetera einesanderen dadurch <strong>aus</strong>beutet, dass er sich oder einem Dritten für seine sonstigen LeistungenVermögens<strong>vor</strong>teile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältniszu der Leistung...stehen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einerGeldstrafe bestraft...““ (4).Dieses Zitat findet sich als Kommentar <strong>des</strong> 104. Deutschen Ärztetags unter TOP II: „Ausbeutungjunger Ärztinnen und Ärzte, R<strong>aus</strong> <strong>aus</strong> dem Jammertal“ (4).Die Kassenärztlichen Vereinigungen akzeptieren und vertreten dennoch diese maffiöse Ausbeutungvon Psychotherapeuten, obwohl das Kassenarztsystem den Grundsatz kennt und überwacht, dassärztliche Leistungen nur honoriert werden dürfen, wenn sie persönlich erbracht worden sind. Dieserhochgradig betrugsverdächtige Etikettenschwindel großen Stils, der sich der strafrechtlichrelevanten Nötigung der Psychotherapeuten zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und derAusbeutung der Psychotherapeuten, sowie der Entrechtung <strong>des</strong> Patienten hinsichtlich seinesinformationellen Selbstbestimmungsrechts im "unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung"bedient. Dies ist sicher von hohem Interesse für die Schwerpunktstaatsanwaltschaften im Bereichder Wirtschaftskriminalität bzw. im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, zumal hier nachAuffassung von Krankenkassenmitgliedern Mitgliedsbeiträge von ca. 24 Millionen DM pro Jahr(Köhlke a.a.O. S.118) für ein völlig unnötiges, unwirtschaftliches, unzweckmäßiges undstrafrechtlich unzulässiges Gutachterverfahren veruntreut werden.Die Nötigung <strong>des</strong> Psychotherapeuten zur Verletzung <strong>des</strong> Berufsgeheimnisses

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