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Unzulässigkeit des „Gutachterverfahrens vor Psychotherapien“ aus ...

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also um eigene Mitteilungen <strong>des</strong> Patienten an den Arzt handelt, ist dieses Wissen <strong>vor</strong>handen.Bezüglich solcher Wahrnehmung aber, die der Arzt im Laufe seiner Untersuchungen undBehandlung macht, kann es daran fehlen. Es gibt Fälle, in denen eine wirksame Entbindungvon der ärztlichen Schweigepflicht schon <strong>des</strong>halb nicht möglich ist, weil das Wissen <strong>des</strong>Patienten die fraglichen Tatsachen nicht umfasst. Da es keine ärztliche Verpflichtung zurrückhaltlosen Aufklärung <strong>des</strong> Patienten in jedem Fall gibt (siehe Rz 882) und dieEntscheidung darüber solange beim Arzt liegt, als der Patient nicht von sich <strong>aus</strong> auf dierückhaltlose Offenbarung der "ganzen Wahrheit" besteht, muss es auch dem Arzt überlassenbleiben, ob und was er im Falle der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht <strong>aus</strong>sagenkann (so <strong>vor</strong> allem Göppinger - NJW 1958 S.241ff. .....). Es bedarf <strong>des</strong>halb auch im Falle derEinwilligung <strong>des</strong> Patienten zur Offenbarung einer gewissenhaften Prüfung <strong>des</strong> Arztes, ob undin welchem Umfang er <strong>aus</strong>sagen kann."Die eingeschränkte Kenntnis <strong>des</strong> Patienten trifft insbesondere im psychiatrischen undpsychotherapeutischen Bereich zu, wonach, höchstrichterlich anerkannt (BGH, NJW 1985 Seite 474ff.), Patienten kein Einsichtsrecht in die Krankenakte zusteht, soweit die Einsicht überobjektivierbare Befunde hin<strong>aus</strong>geht, da dies für den therapeutischen Prozess kontraproduktiv, alsoschädlich sein kann.Dies trifft im "Bericht an den Gutachter" insbesondere für den psychischen Befund (Punkt 4 <strong>des</strong>Infoblatts) und die Psychodynamik der neurotischen Erkrankung (Punkt 6 <strong>des</strong> Infoblatts), aber auchfür die Diagnose zu, soweit diese einer subjektiven Wertung und keiner Tatsachenbehauptungentspricht (BGH Urteil vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98). Die 3 Informationsblätter sind alsHilfsmittel zur Abfassung der "Berichte an den Gutachter" erstellt worden und umfassen 9 bis 11Punkte mit entsprechend vielen Unterpunkten:z. B. Infoblatt 1 für tiefenpsychologisch fundierte Therapie beiErwachsenen1. Spontanangaben <strong>des</strong> Patienten...2. Kurze Darstellung der lebensgeschichtlichen Entwicklung...2.a Familienanamnese3. Krankheitsanamnese...4. Psychischer Befund zum Zeitpunkt der Antragstellung...5. Somatischer Befund...6. Psychodynamik der neurotischen Erkrankung...8. Neurosenpsychologische Diagnose zum Zeitpunkt der Antragstellung...9. Behandlungsplan und Zielsetzung der Therapie...10. Prognose der Psychotherapie...z. B. Infoblatt 3 für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie beiKindern7. Schilderung der familiären Situation (ElternBeziehungsperson)Noch weiter gehen die Orientierungshilfen zur Abfassung <strong>des</strong> „Berichts an den Gutachter“ imLehrbuch der Psychotherapie von Klußmann (S. 243-245) bis hin zur „Charakterisierung derfrühkindlichen Beziehungspersonen und ihres Verhältnisses zum Patienten“ und bis zur „sexuellenEntwicklung und Partnerschaft“ inkl. <strong>des</strong> „1. Koitus“.Die Mitteilung der Familienanamnese (Punkt 2a <strong>des</strong> Infoblatts 1 bzw. Punkt 7 <strong>des</strong> Infoblatts 3) stellt

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