13.07.2015 Aufrufe

Unzulässigkeit des „Gutachterverfahrens vor Psychotherapien“ aus ...

Unzulässigkeit des „Gutachterverfahrens vor Psychotherapien“ aus ...

Unzulässigkeit des „Gutachterverfahrens vor Psychotherapien“ aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Krankenh<strong>aus</strong>berichte oder MDK - Empfehlungen durch das Arztpersonal oder die Krankenkasseverantwortlich für die Personenidentifikation <strong>des</strong> Patienten. Aber selbst bei kompletter Einhaltung<strong>des</strong> datenschutzrechlich extrem störanfälligen Verfahrens ist die Re-identifizierung durch denGutachter problemlos aufgrund der grundsätzlich im Antragsverfahren <strong>vor</strong>liegenden Angabenmöglich: Geburtsdatum, Anfangsbuchstabe <strong>des</strong> Familiennamens, Geschlecht (Patient, Patientin),Wohnort (Sitz <strong>des</strong> Vertragsarztes), Biographie inklusive Familienanamnese, soziale Daten wiePersonenstand, Beruf usw.. Wie viele verheiratete Englischlehrer mit zwei Kindern mit demAnfangsbuchstaben E im Familiennamen <strong>des</strong> Jahrgangs 1950 gibt es in einer Stadt mit 50000Einwohnern? Die unproblematische Re-identifizierung der Patienten beweist sich z. B. anhand <strong>des</strong>Gutachtens von Professor Dr. Wilhelm G<strong>aus</strong>, klinische Dokumentation, Ulm, betreffendanonymisierte Datensätze zur Abrechnung kassenzahnärztlicher Leistungen vom 4. August 1995 imAuftrag der kassenzahnärztlichen Bun<strong>des</strong>vereinigung.Der völlig unzureichende, praktisch nicht existierende Datenschutz im Gutachterverfahren verstößtdamit eindeutig gegen die Feststellung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts in seinemNichtannahmebeschluss vom 29. November 2000, Az. 1 BvR 630/93, wonach gilt:".. Dementsprechend hängt auch die Beantwortung der Frage der datenschutzrechtlichenZulässigkeit der ärztlichen Diagnoseübermittlungspflichten nicht allein von der sicherzutreffenden Einschätzung ab, dass diese Angaben höchstpersönliche und sensible Dateneines Erkrankten betreffen, dass ihr Gebrauch auf das unverzichtbare Min<strong>des</strong>tmaß zubeschränken ist und dass jeder Missbrauch praktisch <strong>aus</strong>zuschließen sein muss."Bezieht sich dieser Beschluss „nur“ auf die Diagnose und nicht auf weitere Daten über intimeLebensgeschichtliche, die Psyche, Sexualität u.s.w., so geht das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ineinem Urteil noch viel weiter, wonach "unzumutbare intime Angaben" weder "erhoben" nochgesammelt werden dürfen (BVerfGE 65,1,46).Der ehemalige Präsident <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts, Ernst Benda, stellt hierzu fest:"Je stärker das private Handeln dem engsten Intimbereich zuzurechnen ist, <strong>des</strong>toüberzeugender müssen die Motive sein, die der Staat für sein Informationsbedürfnis anführenkann." (1 S.23)Der Bun<strong>des</strong>beauftragte für den Datenschutz kritisiert im Bericht unter Punkt 21.2 „UmfangreicheDatenerhebung im Psychotherapieverfahren“ :"… Aus meiner Sicht birgt dieses Verfahren strukturell die Gefahr einer zu umfangreichen,nicht an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierten Datenerhebung. Denn diebeantragenden Therapeuten versuchen oftmals durch umfassende Angaben zu vermeiden,dass ihr Antrag abgelehnt wird. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts(NJW 1993, S. 2365) stehen psychologische Befunde dem unantastbaren Bereich privaterLebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, so dass bei der Erhebungpsychologischer Befunde in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit undMinimierung von Datenerhebungen zu berücksichtigen ist." (2)Eine Entbindung von der Ärztlichen Schweigepflicht kann im Rahmen <strong>des</strong> Gutachterverfahrensnicht rechtswirksam werdenDie bisherigen Einlassungen zum real nicht existierenden Datenschutz im Gutachterverfahren wärenüberflüssig, würde eine rechtswirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht <strong>vor</strong>liegen.Eine derartige rechtswirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht existiert nicht. Sie

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!