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Unzulässigkeit des „Gutachterverfahrens vor Psychotherapien“ aus ...

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strafrechtlichen GründenStrafrechtliche <strong>Unzulässigkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>„Gutachterverfahrens</strong>“Das jährlich bei ca. 150.000 Patienten durchzuführende „Gutachterverfahren <strong>vor</strong> <strong>Psychotherapien“</strong>im gesetzlichen Krankenversicherungssystem <strong>des</strong> Sozialgesetzbuch V (SGB V) tangiert vielfältigeStraftatbestände, insbesondere aber die „Verletzung von Privatgeheimnissen“ nach demStrafgesetzbuch (StGB) § 203. So wie jeder ärztliche Eingriff am Patienten grundsätzlich eineStraftat der Körperverletzung (StGB § 223) darstellt, die dem Erlaubnis<strong>vor</strong>behalt <strong>des</strong> Patientenunterliegt, stellt auch eine Datenoffenbarung durch den ärztlichen oder psychologischenPsychotherapeuten eine Straftat der „Verletzung von Privatgeheimnissen“ (StGB § 203) dar, dieebenfalls dem Erlaubnis<strong>vor</strong>behalt <strong>des</strong> Patienten unterliegt. Der Erlaubnis<strong>vor</strong>behalt <strong>des</strong> Patientenbedarf zwingend einer rechtswirksamen Entbindung von der Ärztlichen Schweigepflicht,widrigenfalls eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch <strong>vor</strong>liegt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einemJahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.In Ermangelung einer rechtswirksamen Entbindung von der Ärztlichen Schweigepflicht istdas "Gutachterverfahren" <strong>vor</strong> Psychotherapien (SGB V § 92 Abs. 6a Satz 1) fürLangzeittherapien und Kurzzeittherapien anhand der Psychotherapierichtlinien (PTR) (Abschnitt FPunkt III Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11.12.1998) mittels eines "<strong>aus</strong>führlichen Berichts fürden Gutachter" entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung (PTVb) (Anlage 1 BMV-Ä bzw.EKV-Anlage 1, § 11 Abs. 5) über die Krankenkasse an einen zunächst unbekannten Gutachter <strong>aus</strong>strafrechtlicher Sicht unzulässig.Sollten der Patient und <strong>des</strong>sen Angehörige in Erfahrung bringen, welche intimen persönlichen undfamiliären Inhalte ein dem Patienten unbekannter Gutachter und all zu häufig auch nichtärztlicheKrankenkassenangestellte personenidentifizierbar über den „<strong>aus</strong>führlichen Bericht an denGutachter“ zur Kenntnis gelangt sind, wird sich kein Psychotherapeut in einem Strafprozess <strong>vor</strong> derVerletzung der ärztlichen Schweigepflicht entlasten können.Verfahrensablauf <strong>des</strong> GutachterverfahrensDer hochsensible Bereich der Psychotherapie erfährt ein gigantisches bürokratisches Regelwerk mit13 verschiedenen Vordrucken, wie es ansonsten in keinem medizinischen Bereich dervertragsärztlichen Versorgung existiert. Das Dienstexemplar der Kassenärztlichen VereinigungBayerns umfasst betreffend die PTR 27 Seiten und die PTVb je 27 weitere Seiten für dieGrundkassen (BMV-Ä) und Ersatzkassen (EKV-Anlage 1).Jede Psychotherapie erfordert danach obligat für Langzeittherapien und eingeschränkt fürKurzzeittherapien ein Antragsverfahren (PTVb § 11) im Rahmen <strong>des</strong> sogenannten"Gutachterverfahrens". Danach hat der behandelnde Psychotherapeut einen "<strong>aus</strong>führlichen Berichtfür den Gutachter" zu verfassen, der den psychischen Intimkern <strong>des</strong> Patienten und <strong>des</strong>sen eigeneBiographie im Kontext zu allen familiären Intimitäten inklusive einer Differentialindikation undPsychodynamik zu beinhalten hat. Vereinfacht dargestellt beschreibt dieser Bericht einen"Seelenstriptease" <strong>des</strong> Patienten, den man nur noch mit Videoaufnahmen sexueller Praktiken inunverschwommener Großaufnahme <strong>vor</strong> gynäkologischen und urologischen Behandlungenvergleichen kann, wobei nur die Gesichtszüge, wie beim unbezahlten Pay –TV, verschwommensind, sich aber relativ mühelos durch eine Spiegelung oder simple Dechiffriermaschine entzerrenlassen.

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