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Unzulässigkeit des „Gutachterverfahrens vor Psychotherapien“ aus ...

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wahrscheinlicher, dass der „Gutachter“ ein unrichtiges Gesundheitszeugnis erstellt hat.Aus diesen Gründen werfen tatsächlich alle „Gutachter“ ein extrem hohes Augenmerk auf dieFormalien <strong>des</strong> <strong>„Gutachterverfahrens</strong>“, welche es ihnen erlauben, im Falle eines datenschutzrechtlichbedingten Fortfalls der „Ausführlichkeit“ z.B. der Psychodynamik oder der Familienanamnese imKontext mit der Biographie, problemlos die beantragte Psychotherapie abzulehnen. Derartigeformale Ablehnungsgründe sind Gegenstand eines Verfahrens eines betroffenen Patienten beimSozialgericht Freiburg.Eine Tangierung einer strafrechtlich relevanten Körperverletzung (StGB §§ 223 und 229) erfolgt<strong>vor</strong>rangig beim Patienten im Falle der Ablehnung der Psychotherapie. Regelmäßig wird durch dieAblehnung der Psychotherapie die bereits begonnene Psychotherapie amtsautoritär beendet, da keinPsychotherapeut den Patientenkontakt nach der Erhebung der obligatorisch <strong>vor</strong> Psychotherapien<strong>vor</strong>geschriebenen biographischen Anamnese bis zur Genehmigung der Psychotherapie unterbricht,sondern meist <strong>aus</strong> aktuellem Anlass sich krisenintervenierend voll im psychotherapeutische Prozessmit dem Patienten im Rahmen der offiziell dafür <strong>vor</strong>gesehenen maximal 5 probatorischen Sitzungenbefindet.Hat schon die „Probebehandlung“, besonders bei sensiblen Patienten, die sich nicht alsVersuchskaninchen verstanden wissen wollen, einen entwürdigenden Aspekt, so führt deramtsautoritäre Abbruch der Psychotherapie durch Nichtgenehmigung beim bereits psychischkranken Patienten zu einer regelmäßigen körperverletzenden Verschlimmerung der psychischenVerfassung bis hin zur Suizidalität, die nun nicht einmal mehr adäquat behandelt werden darf. DieseEingriffsmöglichkeit in eine medizinische Behandlung ist umso unverständlicher, als derGesetzgeber, sicher <strong>aus</strong> gutem Grund, den Ärzten <strong>des</strong> Medizinischen Dienstes die Berechtigungverweigert, in die ärztliche Behandlung einzugreifen (SGB V § 275 Abs. 5 Satz 2).Der Druck <strong>des</strong> <strong>„Gutachterverfahrens</strong>“ hinterlässt auch seine psychisch belastenden Spuren beimantragstellenden Psychotherapeuten besonders im Ablehnungsfalle, da auch sein erstellter Bericht,wie beim Deutschaufsatz mit der Note 6, durchgefallen ist und er neben der Blamage <strong>vor</strong> demPatienten auch den dekompensierten Patienten entweder auf eigene Kosten auffangen, dieBehandlung abbrechen oder ihn der Psychiatrie weiterleiten muss. Dieses Damoklesschwert überder drohenden Ablehnung der Psychotherapie und die Pflicht der Offenbarung von Geheimnissen istsicher mit ein unterschwelliger Grund, dass für ca. 75 % von 631 antwortenden Psychotherapeutendie Erstellung von „Antragsberichten“ „eher eine Qual“ (5 a.a.O. S.59-63) im Sinne einer„psychischen Folter“ und damit einer „Körperverletzung“ ist.Nur eine persönliche Begutachtung garantiert einen effektiven Datenschutz undvermeidet weitere Tangierungen <strong>des</strong> StrafrechtsIn Anwendung <strong>des</strong> Celler Urteils steht das StGB noch allemal über den Psychotherapierichtlinienund Psychotherapievereinbarungen bzw. dem SGB V. Dies trifft umso mehr zu, als der"<strong>aus</strong>führliche Bericht an den Gutachter" entsprechend der untergesetzlichenPsychotherapierichtlinien und der vertraglichen Psychotherapievereinbarungen jeweils unterAusschluss <strong>des</strong> Patienten durch den Wortlaut <strong>des</strong> SGB V § 92 Abs. 6a Satz 1 nicht gedeckt ist. Eineinhaltliche Ausgestaltung sieht der Gesetzgeber nur für den "Konsiliarbericht" entsprechend SGB V§ 92 Abs. 6a Satz 2 <strong>vor</strong>, nicht jedoch für das Gutachterverfahren, wobei es der Gesetzgeber offenlässt, ob das Gutachterverfahren überhaupt in Form einer schriftlichen Ausgestaltung durch denbehandelnden Psychotherapeuten zu erfolgen hat oder ob der Gesetzgeber, wie dies für alle anderenGutachtenerstellungen auch zutrifft, eine persönliche Begutachtung durch den Gutachter selbst<strong>vor</strong>gesehen hat.

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