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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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C. 11. Der persönliche Bezugsrahmen der <strong>Mainzer</strong> DomherrenNachdem wir ein Bild von den Familien der <strong>Mainzer</strong> Domherren gewonnen haben, wendenwir uns nun den Domherren selbst zuund damit den Personen, die sich in der Gemeinschaftdes <strong>Domkapitel</strong>s zusammenfanden und in und aus diesem Gremium heraus Politik betrieben.Jeder einzelne Domherr brachte sein ganz ~ersönliches Bezugsfeld <strong>im</strong> Kapitel mit ein,und dies gilt es zu beachten, wenn später Binnenstruktur und Politik des Gesamtkapitelszur Sprache kommen sollen. Zu diesem Bezugsfeld werden <strong>im</strong> folgenden vor allem diePfründen der Domherren und ihr Leben als Geistliche, sowie ihre persönlichen Beziehungenzum <strong>Mainzer</strong> Erzbischof, zum Kaiser bzw. König, zu anderen Fürsten und zur Kuriegerechnet.Bevor aber die angesprochenen Themen in den Blick genommen werden, müssen nocheinige Bemerkungen zum ursprünglichsten und für den einzelnen Domherrn wohl prägendstenBezugsfeld gemacht werden, über das Verhältnis der Domherren zu ihren Familien.Wie wir bereits gesehen haben, war die Mitgliedschaft <strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> in derRegel Teil eines übergreifenden Familienplans. Somit war der spätere Domherr vor seinerAufnahme in das Kapitel ,,in das Familiengeschehen einbezogenn214, und er blieb es auchnachher. Eine derartige Feststellung mag zwar an Banalität grenzen215, dennoch darf diesesFaktum nicht unerwähnt bleiben, damit kein schiefes Bild von der Lebenswirklichkeit derDomherren, in Mainz wie anderso, entsteht, zu der nämlich ohne Zweifel auch die Bindungder Stiftsherren an ihre Familie und die Beteiligung am ,,Farniliengeschehenn gehörte.Es erscheint wenig sinnvoll, an dieser Stelle die Teilnahme der <strong>Mainzer</strong> Domherren anGeschaften und sonstigen Familienereignissen mit Beispielen belegen zu wollen, obgleichdies leicht zu bewerkstelligen wäre. Aber die Aussagen Holbachs bezüglich der TriererDomherren216 dürften uneingeschränkt auch für die Mitglieder der meisten anderen <strong>Domkapitel</strong>,einschließlich des <strong>Mainzer</strong>, gelten217.'I4 Holbach, Stiftsgeistlichkeit, S. 40.SO lautet zumindest der etwas unsachliche Vorwurf Wendehorsts in seiner Rezension zu Holbach,Stiftsgeistlichkeit, in ZHF 12 (1985), S. 234.'Ib Vgl. Holbach, Stiftsgeistlichkeit, S. 39-43ES gehörte wohl zu den normalen Handlungsweisen des Typus Domherr, daß er für seine VerwandtenUrkunden siegelte, Rechtsgeschäfte bezeugte, gemeinsam mit ihnen Kaufe und Verkäufetätigte und Konflikte ausfocht oder als Vermittler zwischen seinen Angehörigen und Dritten fungierte.

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