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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Gläubiger zu best<strong>im</strong>menden Ort - meist waren dies Gasthäuser in größeren Städten -solange auf eigene Kosten aufhalten, bis der Erzbischof seine Schulden getilgt hatte. Zur fürden Erzbischof sicher sehr peinlichen Freiheitsberaubung seiner ~ertrauten'~' kamen diebeträchtlichen Unkosten, die die Geiseln natürlich dem Erzbischof in Rechnung stellten.Z, B. schuldete Erzbischof Adolf 11. Friedrich von Reifenberg 1468 180 fl, nachdem diesermit 14 Pferden Einlager geleistet hatteI5', und am 4. Mai 1458 quittierte Schenk Philipp vonErbach Erzbischof Dietrich über 36 f116 tn, die er für die Auslösungvon sechs Pferden, dieer als Bürge mit nach Worrns bringen mußte, ausgegeben hattei5*. Wie groß der Schadensein konnte, wenn ein Gläubiger die Geiseln tatsächlich einforderte, zeigt eine Urkundevon 24. Jan. 1415'~~. Nachdem Frank von Kronberg die Geiseln zum Einlager geforderthatte, mußte die ausstehende Schuld von 11700 fl wegen der Zahlungsunfähigkeit des Erzbischofseilig durch das <strong>Domkapitel</strong> getilgt werden, dem Erzbischof Johann 11. daraufhinden gesamten Ehrenfelser Rheinzoll auf Totsatzung, also bis zur Tilgung der Schuld aus denlaufenden Zolleinnahmen, verschreiben mußte, was ihn auf geraume Zeit einer seiner wichtigstenBargeldquellen beraubte.Beide Formen der Sicherheitsleistung spielten <strong>im</strong> Verhältnis der Domherrenfamilien zu den<strong>Mainzer</strong> Erzbischöfen eine große Rolle. Nur relativ wenige der vielen hundert Schuldverschreibungender Erzbischöfe <strong>im</strong> <strong>späten</strong> <strong>Mittelalter</strong> weisen keine Bürgen oder Geiseln ausdiesem Familienkreis auf'54. Die beträchtlichenunannehmlichkeiten von der Pfändung biszur Freiheitsberaubung, die den Bürgen und Geiseln drohten, setzen ein vertrauensvollesVerhältis zwischen dem Schuldner und diesen voraus. Schließlich geschah eine solcheSicherheitsleistung normalerweise freiwillig und unentgeltlich.Die Problematik des erzbischöflichen Rates kann an dieser Stelle nur kurz angerissen werdenis5.Einige Beispiele müssen genügen, um die Beteiligung von Angehörigen der Domherrenan dieser, sich während des hier interessierenden Zeitraums langsam verfestigendenund zur zentralen RegierungsJ'behörde" entwickelnden Institution aufzuzeigen. Schon dieoben angesprochenen Bürgen und Geiselbürgen durften, auch wenn sie nicht explizit alsRate bezeichnet wurden, in derRegel dem erzbischöflichenRat angehört haben. Wir findendie Verwandten der Domherren desweiteren als Rat-und Obermänner in Schiedsgerichten,die Streitigkeiten der Erzbischöfe mit Dritten klären sollten. Beispielsweise gehörten 1394von Seiten Erzbischof Konrads 11. Schenk Eberhard von Erbach, Johann von Lewenstein,I5O Im Laufe des Spätmittelalters verlagerte sich der Hauptaspekt der Geiselbürgschaft von der Freiheitsberaubungstarker auf die wirtschaftliche Seite. Dies ermöglichte es den adeligen Geiseln, dasEinlager bei gleichen Kosten durch Stellvertreter ableisten zu lassen.15' SA WüMIB31, fol. 114r-V.SA Wü MIB 27, fol. 340v-341r.15' SA Wü MIB 15, fol. 188r-V.15' Dies war wohl vor allem dann der Fall, wenn der Glaubiger des Erzbischofs zu geringen Standesoder Jude war, was sich scheinbar nicht mit dem Standesethos der niederadeligen Domherrenfamilienvereinbaren ließ.15' Leider liegt bis heute keine monoraphische Untersuchung des erzbischöflichen Rates <strong>im</strong> Spätmittelaltervor, während für dieNeuzeit die Arbeit von Goldschmidt, Zentralbehörden, vorliegt. Nurin einigen Arbeiten zu einzelnen Themen der <strong>Mainzer</strong> Geschichte wird hier und dort auf einzelneRäte bezug genommen. Verfassung und Personal sind ansonsten noch völlig unerforscht. ZumVergleich sei auf die gut aufgearbeiteten Räte der Wittelsbacher hingewiesen, ZusammenfassendRall, Urkundenwesen; zuletzt Brandenstein, Urkundenwesen. Als Überblick über die neuereForschungvgl. Wiiloweit, Entwicklung, S. 109-112,126f.

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