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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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garnicht so einfach zu bewerkstelligen warlZ3 und daß die Familien selbst über das <strong>Domkapitel</strong>gewichtigen Einfluß auf die Vergabe der Stiftslehen besaßeniz4, wird dieser vermuteteZusammenhang zur Gewiflheit. Der <strong>Mainzer</strong> Lehnshof scheint eine gute Plattform für dasVordringen in die erzstiftischen Spitzenpositionen gewesen zu sein.Jm <strong>späten</strong> <strong>Mittelalter</strong> darf nicht mehr allein der Lehnshof, vielmehr muß vor allem der Kreisder Amtleute und ihrer ~amilien''~ als die weltliche Elite des Erzstifts angesehen werden.Natürlich sind damit nicht jene Amtleute und Familien gemeint, denen die einmalige Besetzungeines Amtes gelang, auch wenn hier durchaus interessante (Einzel-)Persönlichkeitenzu finden sind126. Gemeint sind vielmehr diejenigen Familien, die über längere Zeit hinwegAmtleute stellten und z. T. sogar manche territorialen Ämter zeitweise ganz in den eigenenReihen halten konnteni2'. Zwischen diesen Familien und dem <strong>Mainzer</strong> Lehnshof bestandaber insofern eine direkte Verbindung, als die Amtleute seit 1337 <strong>im</strong>mer auch Lehnsleutedes Erzstifts sein mußtenl'*. Die Verleihung von Amtmannsstellen erfolgte ausschließlichdurch den Erzbischof, als dessen Gesamtvertreter für den Bereichihres Amtes die Amtleuteangesehen werden müssen. Nur bei Vakanz ging das Besetzungsrecht auf das <strong>Domkapitel</strong>über. Allerdings besaß das Kapitel dadurch beträchtlichen Einflufl auf das Ämterwesen,daß die Amtleute ihm gegenüber zur Treue und unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen auchzum ~ehorsam verpflichtet warenlZ9. In Anbetracht der umfassenden Befugnisse der Amtleute-sie vertraten, wie gesagt, ihren erzbischöflichen Dienstherrn in ihrem Amtsbezirk inallen Rechten und Pflichten, waren also quasi stellvertretende Landesherren - bedarf eswohl kaum eines Nachweises dafür, daß die Erzbischöfe bei der Auswahl ihrer AmtleuteDarauf, daß die Mitgliedschaft <strong>im</strong> Lehnshof eines Fürsten nicht nur des Lehens, sondern auch derReputation und der möglichen Kontakte wegen attraktiv war, wurde bereits weiter oben hingewiesen.Siehe oben Kapitel C. I. 3.2. Zu den Schwierigkeiten, Aufnahme in einem fürstlichen Lehnshofzu finden, vgl. Sprandel, Ritterschaft, S. 129.I' Siehe unten Kapitel D. 11.2.2.Iz5 Übergreifende Untersuchungen zum ~ainzer Ämterwesen liegen mit Ausnahme der Arbeiten vonFalk, Behördenorganisation, und Klibansky, Entstehung, nicht vor. Dagegen existiert bereits eineganze Reihe von Untersuchungen zu einzelnen Ämtern monographischer Art oder <strong>im</strong> Rahmenregionalhistorischer Arbeiten. Als Beispiele seien genannt: Demandt, Quellen; Hartmann,Ämter; Fabricius, Verfassung; Christ, Aschaffenburg; Störmer, Miltenberg; Salden-Lunkenhe<strong>im</strong>er,Besitzungen; Witte, Land; Ogiermann, Amt. Personengeschichtliche Aspekte sind bishervöiiig unbeachtet geblieben.Eine solche Persönlichkeit war Z. B. Antilmann von Grasewege. Vgl. zu ihm Pöhlmann, Antilmann.I''AIS Beispiel seien die beiden Linien der Rüdt, die Rüdt von Bödighe<strong>im</strong> und von Kollenberg,genannt, deren Mitglieder in den Amtmannslisten von Buchen, Miltenberg, Starkenb~r~und Tauberbischofshe<strong>im</strong>zu finden sind und die, von zwei kurzen Unterbrechungen abgesehen, zwischen1319 und 1435 das Amt Wildenberg quasi zum Besitzstand ihrer Familie zählen konnten. REM 11,Nr. 344,435. Vgl. Koob, Starkenburg, S. 36; Ogiermann, Tauberbischofshe<strong>im</strong>, S. 308f.; Störmer,Miltenberg, S. 172f. 177f. . Zu den Rüdt vgl. Gehrig, Besitzteilungen; Störmer, Miltenberg,S. 90-95. Die ansonstennochunerforschteFamilieist z. Zt. Gegenstand des Würzburger Dissertationsprojektsvon Gabriele Enders.Iz8 Erstmals mußte Erzbischof Heinrich 111. in seiner Wahlkapitulation versprechen nur noch Main-Zer Lehnsleute als Amtleute einzusetzen. 139iwurde diese Regelung noch weiter verschärft, da esfortan den Erzbischöfen auch verboten war, Personen ein Lehen zu verleihen, nur um ihnen späterein Amt geben zu können. Sieheunten KapitelD. 11.1. undD. 11.2.2. ZumVerhältnis von Beamtenschaftund Lehnsverhältnis vgl. Spieß, Lehnsrecht, S. 238-247.Sieheunten Kap. D. 11.2.2.

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