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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Inwieweit die besagten Lehnsbeziehungen sich auf das Binnengefüge des <strong>Domkapitel</strong>s auswirkten,ist schwer zu sagen. Aber tendenziell weist das Verhältnis von Lehn~beziehun~enund Parteienbildung bei Bistumsschismen darauf hin, daß diese Beziehungen keine allzugroße Rolle spielten. Denn die Zugehörigkeit einer Familie zum Lehnshof eines der Prätendentenführte nicht unbedingt zur Parteinahme des dieser Familie angehörenden Domherrenfür diesen, und zwar noch nicht einmal dann, wenn zur Gegenseite offensichtlich keinederartigen Beziehungen bestanden. Als Beispiel seien die Domherren der Familie vom Steingenannt, dietrotz ihrer NassauerLehen 1346/53 und 1396/97 zum Kern der jeweils antinassauischenPartei gehörten. Daß auch nicht <strong>im</strong>mer der mächtigere von zwei Lehnsherreneinen Domherrn auf seine Seite ziehen konnte, beweist die Entscheidung Damians vonPraunhe<strong>im</strong> und Johanns Specht von Bubenhe<strong>im</strong>, deren Familien sowohl Nassauer als auchIsenburger Lehen besaßen, für die Partei Diethers von Isenburg. Mag das Lehnswesen fürdie Konsolidierung kleinerer Territorien - und <strong>im</strong> Vergleich zu den fürstlichen Territorienmüssen die der genannten Grafen und Herren hierzu gerechnet werden - durchaus vonBedeutung gewesen seini0', Auswirkungen auf die innere Struktur des <strong>Domkapitel</strong>s <strong>im</strong>Sinne von Parteienbildung und Treueverpflichtungen haben bestehende Lehn~beziehun~enzwischen den einzelnen Dornherrenfamilien nicht notwendig gezeitigt. In jedem Fall aberhaben solche Beziehungen wohl sozial abschichtend gewirkt und stellten einen für Verflechtungund Kommunikation innerhalb der Muttergruppe des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>swesentlichen Faktor dar.C. I. 4. Die Dornherrenfamilien irn Spannungsfeld der TerritorienVon besonderer Bedeutung für die differenzierende Betrachtung der Domherrenfamiliensindihre Beziehungen zu den verschiedenen Territorien des rheinischen, hessischen undfränkischen Raums, insbesondere zum Erzstift Mainz, daneben aber auch zur Pfalzgraf-Schaft und zur Landgrafschaft Hessen, den großen territorialen Konkurrenten des <strong>Mainzer</strong>Erzstifts <strong>im</strong> Spätmittelalter. <strong>Das</strong> traditionelle Mittel solcher Beziehungen zwischen Territoriumund Adel war das Lehnswesen. Hatte dieses auch seit dem hohen <strong>Mittelalter</strong> einentiefgreifenden Wandel erfahren, so stellte es trotz der massiven Tendenzen zu Erblichkeitund Verdinglichung auch <strong>im</strong> <strong>späten</strong> <strong>Mittelalter</strong> noch ein brauchbares und sehr effektivesInstrument dar, das bei der Verfestigung der Territorien eine ungemein wichtige RollespieltelM. Bei gezielter Verwendung durch den Fürsten besaß das Lehnswesen noch <strong>im</strong>mereine hohe Bindewirkung.Für die seit dem 13. Jahrhundert irn Entstehen begriffene landesherrliche Verwaltung wardas Lehnswesen infolge seines tiefgreifenden Funktionswandels allerdings unbrauchbargeworden. Neue, aus dem Bereichder kirchlichenverwaltung entlehnte Formen des Amtsrechtsführten zur Ausgestaltung der territorialen Ämter, in denen die Herrschaftsrechtedes Territorialherrn in funktionaler Weise gebündelt wurden. Sie stellten in Zukunft die'03 Zur Bedeutung des Lehnswesens für denTerritorialisiemngsprozeß auch kleinerer Territorienvgl.Diestelkamp, Lehnsrecht, S. 279f.; Ruf, Grafen 11, S. 149-156.lM Vgl. aus der reichen Literatur zu diesem Problemkreis Berns, Burgenpolitik; ders., Element;Diestelkamp, Lehnrecht und spätmittelalterliche Territorien; Gerlich, Landeskunde, S. 316-321;Klebel, Territorialstaat; Spieß, Lehnsrecht; Theil, Lehnbuch, bes. S. 137- 144; Theuerkauf, Land.

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