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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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hinter dem oberhessischen zurücktrat. <strong>Das</strong> <strong>Mainzer</strong> Engagement in Hessen besaß Tradition.Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts befanden sich die Erzbischöfe hier in einem zähen~achtkam~f mit den oft um ihre bloße Existenz ringenden Landgrafen von Hessen, der nurvon kurzen Pausen der Entspannung unterbrochen wurde24. In dieses Ringen wurde natürlichauch der regionale Adel hineingezogen, der hessisch-mainzische Konflikt wirktezwangsläufig, vor allem aber <strong>im</strong> Niederadel, polarisierend. Auf den ersten Blick erscheintes dabei jedoch merkwürdig, dai3 die Präsenz des (0ber)hessischen Adels erst nach demEnde der <strong>Mainzer</strong> Hegemonialbestrebungen in Hessen infolge der Niederlage von 1427eine so eindeutige Steigerung erfuhr. Die nun übermächtige Stellung der Landgrafen wirdmanche Familie, die bisher unter Ausnützung der bestehenden Spannungenihre Eigenständigkeitdurch eine bewußte Schaukelpolitik wahren konnte, an den Rand der völligenAbhängigkeit zur Landgrafschaft gebracht liaben. Um dem zu entgehen, bot nun dieAnlehnung an das in diesem Raum geschwäclite, aber sonst <strong>im</strong>mer noch mächtige Kurmainzmehr Aussichten denn je. Wenn nicht schon traditionelle (Lehns-)Beziehungen zumErzstift bestanden, mögen die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zum WetterauadelZ5die Kontaktaufnahme auch zum <strong>Domkapitel</strong> erleichtert haben. TerritorialpolitischeKonvergenzen haben in manchen Fällen sicherlich auch ins <strong>Domkapitel</strong>Neben der angesprochenen, zusammenhängenden Hauptrekrutierungszone weist dieKarte noch weitere, aber stärker isolierte Regionen aus, die ebenfalls in größerem Maße <strong>im</strong><strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> vertreten waren. An erster Stelle wäre hier die Region Kraichgau /mittlerer Neckar zu nennen2'. Nach nur sporadischen Anfangen seit dem zweiten Dritteldes 14. Jahrhunderts drang der Kraichgauadel seit der Wende zum 15. Jahrhundert starkvor. Hauptexponenten dieser Gruppe waren die Domherren aus der Familie von Helmstadt,die bereits <strong>im</strong> Hochstift Speyer zur gleichen Zeit eine völlig dominante Stellung einnahmz8.<strong>Das</strong> Auftreten dieser Adelsgruppe in Mainz stand wohl in engem Zusammenhangmit der Entwicklung der Pfalzgrafschaft, die eine Art Patronat über sie ausübte. DerKraichgauer Adel bildete eine stark auf den Heidelberger Hof hin orientierte ,,Großfamilienz9, die in Anlehnung an die Pfalzgrafen einen enormen Aufscl~wung genommen hatteund nun- ob mit oder ohne Unterstützung ihres kurfürstlichenPatrons, ist nicht zu sageneineweiter ausgreifende Expansionspolitik betrieb, in deren Kalkül fast zwangsläufig auchdas <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> mit einbezogen wurde. <strong>Das</strong> Fernziel, neben dem Vordringen ineines der adeligen Spitzengremien und der damit verbundenen Erweiterung der familiärenMöglichkeiten, war vielleicht der <strong>Mainzer</strong> Erzstuhl, nachdem man das Speyerer Bischofsamtschon zu einer Domäne dieses Familienverbandes hatte machen können. Zu Beginn des24 Vgl. Auener, Entscheidungskampf; Demandt, Geschicl~teHessen, S. 315-328; Friedensburg, Herinann11.; Gundlach, Hessen; Küch, Beiträge; Mathies, Kurfürstenbund; Moraw, Hessen, S. 54f.,88-90.25 Viele oberhessische Familien waren Ganerben auf den acht Wetterauer Ganerbenburgen.Als Beispiel sei hier die Familie von Buchenau angeführt, die in der Buchonia für das Erzstift gegendie Landgrafschaft tätig war und in der Folge der so intensivierten Kontakte <strong>im</strong> 15. Jahrhundertauch den Zugang zum <strong>Domkapitel</strong> erhielt und drei Domherren stellte. Vgl. Mathies, Kurfürstenbund,S. 176.27 Zum Krai~h~auadel vgl. die Forschungen Fouquets zum Speyerer <strong>Domkapitel</strong>: Fouquet, <strong>Domkapitel</strong>;ders., Kaiser; ders., Reichskirche; ders., Verwandtschaft. Vgl. auch Schaab, Ministerialität;Svoboda, Verfassung.28 Vgl. Fouquet, Reichskirche, S. 208-227.29 Fouquet, Reichskirche, S. 192; Moraw, Beamtentum, S. 96.

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