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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Die Familien aus der Wetterau und dem V~~elsberggebiet machten eine genau entgegengesetzte~ ~ ~ mit'9, Bereits ~ i <strong>im</strong> 13. ~ Jahrhundert k l vor allem ~ durch ~ die ~ Familien Eppsteinund Reifenberg <strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong> vertretenz0, nahm ihr Anteil an den <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>sfamilienkonstant zu, um <strong>im</strong> 15. Jahrhundert die deutlich erste Position einzunehmen,Einige aus diesem Kreis stammende Familien besaßen <strong>im</strong> Spätmittelalter wesentlichen Einflußauf das <strong>Mainzer</strong> Erzstift, Hier wären zuerst die Eppsteiner und Kronberger, aber auchdie erst <strong>im</strong> 15. Jahrhundert in das <strong>Domkapitel</strong> vorgedrungenen von Praunhe<strong>im</strong> und dieBüdinger Linie des Hauses Isenburg, die mit Diether von Isenburg sogar einen Erzbischofstellte, zu nennen. Vor dem Anfall der Herrschaft Eppstein 1581 besaß das Erzstift Mainzin dem Bereich zwischen Taunus, mittlerer Lahn, Fulda und Untermain nur Streubesitzund vereinzelte Lehns- und Schutzrechte. Aber auch kein anderes Territorium konnte <strong>im</strong><strong>späten</strong> <strong>Mittelalter</strong> in diesem Raum eine hegemoniale Position einnehmen, vielmehr stelltegerade die Wetterau den Kern einer der letzten königsnahen Landschaften des spätmittelalterlichenReiches da?'. Alle Bemühungen der benachbarten Territorien, über den Erwerbder Landvogtei auch die Vorherrschaft über die Wetterau zu erlangen, blieben erfolglos. Soentstand hier eine Reihe kleinerer, aber weitgehend unabhängiger Herrschaften von untereinanderin engem Kontakt stehenden Familien. Diese eigentümliche Herrschaftsstrukturzeitigte auch einige verfassungsrechtliche Besonderheiten. Bestrebt, ihre Unabhängigkeitzu wahren, schlossen sich die Dynastenfamilien der Wetterau zum Wetterauer Grafenvereinzusammen, der zeitweise eine weit über den namengebenden Raum hinausreichendeAusstrahlung besaß. Aber auch der der Reichsministerialität entstammende WetterauerNiederadel verband sich in z. T. politischen Einungen, die spätmittelalterlichen Rittergesellschaftenfanden hier besonderen Zuspruch22. Die Kerne dieser Einungen bildeten dieWetterauer Ganerbschaften, bündische Zusammenschlüsse, die auf Ziele ausgerichtetwaren, deren Erreichen sonst außerhalb der Möglichkeiten der einzelnen Familien gelegenhättez3. Diese Organisationsformen garantierten dem Adel der Wetterau, Dynasten wieNiederadeligen, weitgehende Unabhängigkeit. Daß diese selbstbewuflte Adelsgruppe auchden Zugang zu den geistlichen Spitzenpositionen ihrer Umgebung, unter die das <strong>Mainzer</strong><strong>Domkapitel</strong> zweifelsohne zu rechnen ist, suchte und vermittels ihrer weitreichenden verwandtschaftlichenVerbindungen auch fand, erscheint fast selbstverständlich.Im 15. Jahrhundert ist auch ein sprunghaft verstärktes Auftreten des hessischen Adels <strong>im</strong><strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> zu beobachten, wobei allerdings der Adel Niederhessens deutlichl9 Zum Raum Wetterau-Vogelsberg vgl. Braasch, Grafenverein; Demandt, Geschichte Hessen, S.443-480; Gensicke, Ministerialität; Hardt-Friedrichs, Kaichen; Kloft, Territorialgeschichte;Moraw, Hessen, S. 62-83; Philippi, Territorialgeschichte; Press, Friedberg; Schilp, Friedberg;Schwind, Landvogtei; ders., Ordnung,20 Vgl. Pixton, Konrad. Vgl. hierzu allerdings Crusius, Konrad 11.2' Vgl. zu der an denBeziehungen zum Königtum orientierten Einteilungdes Reiches Moraw, Entfaltung,S. 95f.; ders., Franken, S. 125; ders., Hessen, S. 63f.; ders., Landesgeschichte, S. 184; ders.,Organisation, S. 24. Weitere konigsnahe Landschaften waren Franken und Schwaben mit denZentren Nürnberg und Augsburg und der Raum beiderseits der thüringischen Saale.22 Vgl. hierzu Fleckenstein, Turnier; Friese, Ritter- undTurniergesellschaften; Heydenreich, Ritterorden;Landau, Ritter-Gesellschaften.Vgl. Demandt, Ganerbschaft, S. 105. Zu den Wetterauer Ganerbschaften vgl. auch Demandt,Geschichte Hessen, S. 465-472; Schilp, Friedberg; Schwind, Verfassung. Zur sozialen Exklusivitätdieser Ganerbschaften, die auf der Kooptation neuer Ganerben beruhte, vgl. Eckhardt, Burgmannenaufschworungen.

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