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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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~ahrhundert die Möglichkeit, nach ihrer Krönung jedem ordentlichen Pfründenkollatorinnerhalb der Reichsgrenzen - vom <strong>Domkapitel</strong> bis zum Patron einer Vikarie für die nächstefreiwerdende Pfründe einen verbindlichen Besetzungsvorschlag machen zu können.Nach seinem Amtsantritt konnte ein Kaiser oder König also scheinbar relativ leicht übereine Unmenge von Pfründen verfügen, um seine zahlreichen Diener und Helfer zu belohnen.Bezüglich des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s wurde dieses Recht jedoch innerhalb des hierinteressierenden Zeitraumes nicht ein einziges Mal in die Tat umgesetzt. Allerdings versprachLudwig der Bayer am 12. Sept. 1314, Erzbischof Petervon Aspeltfür den Fall seinerWahl zum römischen König alle ersten Bitten für die <strong>Mainzer</strong> Diözese - ausdrücklichwurde auch das <strong>Domkapitel</strong> genannt - überlassen zu wollen154. Desgleichen übertrugKönig Karl sein Bittrecht noch am Tag seiner Krönung (26. Nov. 1346) auf Erzbischof Gerlach155.Auch <strong>im</strong> Turnus von 1337'~~ ist von den ersten Bitten die Rede, derenBerücksichtigung,genau wie die der päpstlichen Provisionen, das <strong>Domkapitel</strong> jedoch davon abhängigmachte, daß der zunächst nominationsberechtigte Domherr freiwillig von seinem Rechtvor der kaiserlichen oder königlichen Bitte zurückträte und auf die übernächste Vakanzwarten wollte. <strong>Das</strong> Recht der ersten Bitte scheint also in Mainz bekannt gewesen zu sein,erstaunlicherweise ist, obwohl die vom <strong>Domkapitel</strong> in die Turni eingebaute Schutzklauseldas eigentlich nahelegt, keine einzige erste Bitte für eine <strong>Mainzer</strong> Dompfründe bekannt1''.Kisky führte dies auf die schon erwähnten Übertragungen der ersten Bitten auf die ErzbischöfePeter und Gerlach zurück, die seiner Meinung nach auch den anderen Erzbischöfenstillschweigend zuerkannt worden wären. Die von ihm angeführte Urkunde ErzbischofMathias' vom 3. Juli 132315' spricht zwar von einem Recht der ersten Bitte, dieses beziehtsich jedoch auf die Erzbischöfe, von einer königlichen Übertragung ist nicht die Rede.Daherwurde Kiskys Meinungwohl zu Recht schonvonVogt undBauer inFrage gestellt159.Haben die Kaiser und Könige also offensichtlich auf ihr förmliches Bittrecht verzichtet,heißt das aber noch nicht, daß sie keinen Einfluß auf die Vergabe der <strong>Mainzer</strong> Dompfründennehmen konnten. Allerdings ist nur von Karl IV. bekannt, daß ervon der nochverbleibendenMöglichkeit, seinen Günstlingen päpstliche Provisionen auf Pfründen am <strong>Mainzer</strong>Dom zu besorgen, Gebrauch machte. Hermann von Schöneck, Adolf von Nassau undNikolaus von Flechtingen kamen infolge kaiserlicher Suppliken in den Besitz päpstlicherProvisionen, die allerdings nicht <strong>im</strong>mer erfolgreich warenl6'. Der besonderen FörderungKarls IV. durfte sich auch der spätere <strong>Mainzer</strong> Domdekan Rudolf Losse erfreuen. Am 24.April 1346 waren ihm von Klemens VI. auf Bittenvon Karls Vater, König Johannvon Böh-lS' MGH CCV 1, Nr. 57=REMI, Nr. 1677.1314Dez. 2 bestätigteLudwigdiesesVersprechenREMI, Nr. 1708.Iss MGH CC VIII, Nr. 112 =REM I, Nr. 6154. Erzbischof Gerlach machte am 31. Mai 1347 gegenüberdemKloster Schmerlenbachvon diesemRecht Gebrauch. Würdtwein, SD 11, Nr. 4 =REMI,Nr. 6168.Is6 REM I, Nr. 3601. Gleiches gilt auch für alle anderenTurni. Belege siehe oben Kapitel B. 11.1.Is7 Für 1487 berichtet Bauermeister, Steilung, S. 186 Anm. 12, von einer zurückgewiesenen erstenBitte. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 171 Anm. 32, nennt für die frühe Neuzeit einige erfolgreichepre-Ces.'" REM I, Nr. 2446. Vgl. Kisky, S. 17f.159 Bauer, Recht, S. 92f.; Vogt, Rezension, S. 642; Biskarnp, <strong>Domkapitel</strong>, S. 52 vermutete, daß dieKönigsvikarie am <strong>Mainzer</strong> Dom hier eine gewisse Ableiterfunktion erfüllt habe. Zu den Königsvikariensiehe auch die Eintragungen <strong>im</strong> Testamentarierverzeichnis. SA Wü MBv I 99.Siehe oben Kapitel B. 11.2. Dort auch die Belege.

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