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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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dies deutlich zum Ausdruck. Widerstand gegen ~äpstliche Provisionen ist schon aus dem13. Jahrhundert bekannt. 1252 verlieh Papst Innozenz IV. dem <strong>Domkapitel</strong>, wahrscheinlichauf dessen Bitte hin, das Privileg, ungeeignete und von Feinden der <strong>Mainzer</strong> Kircheabstammende Bewerber auch dann zurückweisen zu können, wenn diese eine päpstlicheProvision vorweisen könnten"'. In den bereits erwähnten Auseinandersetzungen um dieProvisionen und Reservationen für <strong>Mainzer</strong> ~ür~ersohnel~~ hat das <strong>Domkapitel</strong> diesesRecht erfolgreich eingesetzt.<strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong>versuchte daneben aber auch, sich durch die Statutenvor unliebsamen Eingriffenin seine personelle Autonomie zu schützen. Im Turnus vom 19. Febr. 1337 wurdefestgelegt, daß Papstprovisen nur dann bei einer Pfründenvakanz berücksichtigt werdensollten, wenn der nächstberechtigte Nominant seine Zust<strong>im</strong>mung gäbe und für dieses Malvon seinem Recht ~urückträte'~~. Auch in den folgenden Turni wurde diese Regelung beibehaltenu6.Wie weiter oben bereits wiederholt zum Ausdruck kam, hat das Kapitel sich in dieser Haltungmeistens auch behaupten können. Nur in Situationen, in denen es auf das Wohlwollendes Papstes inverstärktem Maße angewiesen war oder von dritter Seite entsprechender Einfiußauf das <strong>Domkapitel</strong> genommen wurde, besaßen päpstliche Provisionen eine realistischeChance auf Erfolg. Solange die Position des Kapitels fest genug war, hat es alle Eingriffein seine autonome Kooptation von seiten des Papstes entweder einfach ignoriert odersich dagegen energisch zur Wehr gesetzt. Aber selbst dann, wenn es sich zum Nachgebengezwungen sah, wie <strong>im</strong> Fall Dietrich Beyers von Boppard, hat es zumindest formal auf seinemRechtsstandpunkt beharrtt3'.B. 11.3. PfründentauschEine weitere Möglichkeit, in den Besitz einer <strong>Mainzer</strong> Domherren~fründe zu gelangen,stellte die Permutation, der Pfründentausch dar. Einen solchen Tausch konnte der entsprechendeDomherr - gleiches galt übrigens auch für die Domizellare - jedoch nicht einfachvon sich aus vornehmen, sondern er bedurfte der Zust<strong>im</strong>mung des <strong>Domkapitel</strong>s. Schließlichwählte der scheidende Domherr seinen Nachfolger (= Tauschpartner) selbst nach derAttraktivität des gebotenen Tauschobjektes und unterlief damit faktisch den sonst vomKapitel eifersüchtig überwachten Zugangsmodus.Am 20. Juni 1468 bat daher Philipp von Wasen um die Zust<strong>im</strong>mung des <strong>Domkapitel</strong>s dafür,daß der auf eine Dompfründe nominierte Kaspar von Buchenau zugunsten eines von Phi-"'Vgl. Veit, Geschichteund Recht, S. 327f.'I4 Siehe oben Kapitel B. I. 2.'I5 REM I, Nr. 3601.Vgl. hierzu auch Kapitel B. 11. 1. Daß man noch <strong>im</strong> 15. Jahrhundert hiernach verfuhr, zeigt dieErklärung der Domherren Markus Echter von Mespelbrunn und Salentin von Isenburg von 1472Dez. 5, daß sie der Zulassung der Papstprovisen Peter Notthaft von Weißenstein zwar zust<strong>im</strong>mten,da13 daraus jedoch keine Präjudiz für ihr Norninationsrecht entstehen dürfte. DProt, Nr. 929,'I7 Vgl. parallel für Trier Holbach, Stiftsgeistlichkeit, S. 172-192, für Bamberg Kist, <strong>Domkapitel</strong>, S.25-29, für Speyer Fouquet, <strong>Domkapitel</strong>, S. 34f., 147-154.

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