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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Modernen der Kurie gernunterstellen; und eben dieser Umstand machte es ihm (dem Papst)und seinen Helfern möglich, täglich Dutzende von Suppliken zu bearbeiten und zu genehmigen"".Scheint dies für die päpstliche Mitwirkung bei Bistumsbesetzungen auch manchmalfraglich zu sein - dieses Feld war für die Kurie eher überschaubar und auch von gröi3eremInteresse als das lokale Niederpfründenwesen, und darum wird hier wohl oft auch einkurialer Eigenwille wirksam geworden sein - , für den Bereich der niederen Pfründen mußman der Reskripttheorie unbedingt Plausibilität ~uerkennen~~.Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der päpstlichen Provisionen undReservationen z. B. für die Pfründen an Dom- und Stiftskapiteln. Wenn diese auf die Bittender Urk~ndenem~fänger zurückgingen, dann hat nicht der Papst Provisionen verliehen,sondern die Provisen haben sich selbst päpstliche Rechtstitel verschafft. „Indem die Päpstedie eingereichten Suppliken, sofern sie formal korrekt abgefasst waren und inhaltlich ihremRechtsgefühl nicht widersprachen, mit fiat ut petitur signierten, verliehen sie dem in derBittschrift formulierten Anspruch die grösstmögliche Autorität. DemPetent oblag es dann,diesen Titel be<strong>im</strong> ordentlichen Kollator (. . . ) geltend zu machen. Denn das päpstliche Reskriptverliehnur einius quaesitum, also keine Pfründe, sondern Rechtsansprüche. Mit deraufgrund der päpstlichen Signatur von der Kurie ausgestellten Provisionsbulle wurde lediglichein Prozess in Gang gesetzt, in dem sich der Provisus als Kläger und der Ordinarius inder Rolle des Beklagten wiederfandenng5. Die Fragestellung, mit der <strong>im</strong> folgenden an dieProvisionen und Reservationen für das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> herangegangen werden soll,darf also <strong>im</strong> Gegensatz zur bisherigen Kapitelsforschung nicht lauten: ,,Welcher Papst hatwem und warum eine Pfründe am <strong>Mainzer</strong> Dom providiert oder reserviert?", sondern,Wer hat sich wann, warum und mit welchem Erfolg eine päpstliche Provision oder Reservationverschafft,um Kanonikat und Pfründe am <strong>Mainzer</strong> Dom zu er~erben?"~~.Der Kreis der Personen, die sich mit päpstlicher Hilfe Zutritt zum <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>verschaffen wollten, läßt sich in drei große Gruppen einteilen: Personen aus dem (Verwandtschafts-)Kreisder Domherrenfamilien, solche, die zwar <strong>im</strong> weiteren Einzugsbereichdes <strong>Domkapitel</strong>s behe<strong>im</strong>atet waren, dem genannten Kreis aber nicht angehörten, und dieKurialen. Zunächst zur letzten Gruppe: Zu den Kurialen, die den Erwerb einer <strong>Mainzer</strong>9' Pitz, Supplikensignatur, S. 3, Am 12. Juli 1437 bzw. 6. Aug. 1437 erhielten Johannvon Rodensteinund Berthold Echter Provisionen auf Kanonikat und Pfründe Mainz des angeblich in den <strong>Mainzer</strong>Karthäuserkonvent eingetretenen Markward von Praunhe<strong>im</strong>. Da dieser jedoch weiterhin als Domherrerschien, blieben diese offensichtlich auf einer Fehlinformation beruhenden Provisionengegenstandslos. Rep. Germ. V Rom = ASV Rom S 338, fol. 128v-129r, 174v-175r. Vgl. auch dieentsprechenden Biogramme.94 Man darf nun aber nicht in das andere Extrem verfallen und bei den Provisionen für niedere Pfründeneine päpstliche (oder kuriale) Eigeninitiativenegieren. Sicher werden die Päpste auch so manchePfründe ,vollen Bewußtseins" verliehen haben. Als Beispiel sei die Provision Gerlachs von Nassauauf das Domdekanat am 16. Mai 1345 (REM I, Nr. 6115a = VR 111, Nr. 455) genannt, die zwarwahrscheinlich von den Luxemburgern vorgeschlagen worden war, die für den Papst aber ebenfallsTestfallfunktion hinsichtlich seiner Reichs- und Mainzpolitik besaß. Siehe auch unten Kapitel E.Über weitere Ausnahmen wird noch zu sprechen sein.95 Meyer, Zürich, S. 3. Zum Gang einer Supplik innerhalb der kurialen Behörden vgl. Meyer, Zürich,S. 49-60; Tellenbach, Vorwort zuRep. Germ. 11, S. 41'"68*.96 Eine Liste aller bekannten päpstlichen "Eingriffe" in die Vergabe der <strong>Mainzer</strong> Dompfründen von<strong>1306</strong> bis <strong>1476</strong> findet sich <strong>im</strong> Anhang.

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