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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Widerstand gegen die päpstlichen Ansprüche nichts5. Nach heftigen Auseinandersetzungenvor allem der <strong>Domkapitel</strong> mit dem Papst stellten die Provisionen und ~eservationen'~einen der zentralen Streitpunkte der Konzilien des 15. Jahrhunderts dar. Erst <strong>im</strong> WienerKonkordat vom 17. Febr. 1448 kam der durch die gegen die päpstlichen Ansprüche gerichtetenDekrete des Baseler Konzils noch verschärfte Konflikt zu einem gewissen Abschluß,durch den das Kollationsrecht insbesondere der Kapitelspfründen unter Papst und DomundStiftskapiteln aufgeteilt wurde. Die Kapitel sollten die in den geraden Monaten erledigtenPfründen vergeben, der Papst die in den ungeraden, wobei sein Recht auf den ordentlichenKollator überging, wenn er es nicht binnen dreier Monate ausübte8'.In der Forschung wurden die päpstlichen Provisionen bisher fast ausnahmslos als Ausdruckaktiv-politischen Handelns der sich auf ihre plenitudo potestatis stützenden Päpste angesehen.Diese Auffassung ist in letzter Zeit mit gutem Recht angezweifelt worden. In Auseinandersetzungmit den Ergebnissen von Klaus Ganzer8' hat Ernst Pitz darauf hingewiesen,daß dem Reskriptcharakter vieler Papsturkunden hinsichtlich ihrer politischen Beurteilungbisher fast keinerlei Beachtung geschenkt wurdeßy. Mag die Kritik an Pitzgo bezüglich derBistumsbesetzungen eine gewisse Berechtigung haben9', was die Besetzungniederer Pfründenvermittels päpstlicher Provisionen oder Reservationen angeht, haben seine Ergebnisse,zumal für die landesgeschichtliche Forschung, ein neues Verständnis des päpstlichen Provisions-und Reservationswesens ermöglicht. Pitz ist der Ansicht, daß der überwiegende Teilder UrkundenReskriptewarenq2, d.h. auf konkrete Bitten (Suppliken) h' in ausg-estellteUrkunden, deren Inhalt von der Kurie formal auf seine Übereinst<strong>im</strong>mung mit demKirchenrecht, nicht aber inhaltlich auf seine sachliche Richtigkeit geprüft wurde. Da dieKurie weder über ein zentrales Pfründenregister verfügte, noch über jede Vakanz einer deran Zahl wohl in die Hunderttausende gehenden niederen Pfründen informiert sein konnte,mußten die in den Provisionen aufgeführten Informationen von außen, also vom Bittstelleroder seinem Prokurator, an die Kurie herangetragen worden sein. Um der Gefahr zu entgehen,aufgrund bewußter oder unbewußter Fehlinformation @ltige, mit päpstlicher Autori-tät versehene, aber falsche Ansprüche zu schaffen, wurden alle Reskri~te unter demvorbe-halt der veritas precum ausgestellt, wodurch der Papst ,,der sachlichen Prüfung gänzlichenthoben" war;" . . . er bedurfte also garnicht jener intensiven Inforrniertheit, welche die'5 Meyer, Konkordat, S. 116, führt die seit dem 14. Jahrhundert stark gewachsene Zahl der päpstlichenEingriffe in die Pfriindenvergabe vor allem auf das Bekanntwerden der Konstitution Licetecclesiarum von 1265 über die Einführung des Liber sextus als juristisches Lehrbuch an den Universitätenzurück.''Im folgenden werden die Eqektanzen etwas vergröbernd unter die Reservationen gerechnet, da siede facto auf Reservationen der nächsten freiwerdenden Pfründe hinausliefen. Der noch bestehendejuristische Unterschied scheint in der Praxis unerheblich gewesen zu sein. Vgl. Meyer, Zürich, S,31.s7 Zum Wiener Konkordat siehe oben Kapitel B. 11.1 ., und zur späterenÜberlassung der päpstlichenRechte an die <strong>Mainzer</strong> Erzbischöfe siehe unten Kapitel B. 11.5.'' Ganzer, Papsttum.89 Pitz, Kurie; ders., Papstreskript; ders. Plenitudo; ders., Supplikensignatur,90 Pitz, Kurie, S. 229-233,293-297, n<strong>im</strong>mt selbst zu der z. T. überhartenund unsachlichenKritik Stellung.Vgl. Brosius, Einfluß, der sich eingehend mit dem Problem auseinandersetzt. Siehe unten KapitelE. 111. 1.92 Zur Definition des Reskriptsvgl. Pitz, Kurie, S. 233-237.

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