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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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sprachen, bei denen kein direktes Verwandtschaftsverl~ältnis zwischen Nominierendemund Nominiertem erkennbar ist. 2. B. nominierte Markus Echter 1474 den Speyerer DomdekanJohann von Stettenberg und 1482 Engelhard von Nassau, der Domkantor EwaldFaulhaber von Wachtersbach berief 1482 einen Wamboldt von Umstadt, und <strong>im</strong> gleichenJahr eröffnete Richard vom Stein dem Johann Quadt von Wickradt den Weg ins Domkapite18'.Es zeigt sich also, daß außer direkter Verwandtschaft auch andere, oft nicht durchschaubareBeziehungen bestanden haben müssen, die eine Nomination motivieren konnten.Hierbei werdenwohl Freundschaft, z. B. mit dem Vater des Nominanden, oder Landsmannschaft,vielleicht auch Lehns- oder Dienstverhältnisse eine Rolle gespielt haben. Umhier über Vermutungen hinauszukommen, wäre es notwendig, das gesamte Beziehung~~eflechtder betreffenden Personen und ihrer Familien offenzulegen, was oft aber der Quellenlagewegen einfach unmöglich ists2,B. 11.2. Päpstliche Eingriffe in die PfründenvergabeDie autonome Kooptation, die ,ordentliche" Form des Zugangs zum <strong>Mainzer</strong> Dornkapitel,konnte auf einigen außerordentlichen Wegen umgangen werden, deren bedeutendsterüber die Kurie führte. Schon seit der Mitte des 12. Jahrhunderts hatten die aus dem Investiturstreitgestärkt hervorgegangen Päpste in <strong>im</strong>mer stärkerem Mai3e Einfluß auf die Vergabevon Pfründen <strong>im</strong> gesamten Bereich ihres Pr<strong>im</strong>ats genommen, und zwar nicht nur bei höherenBenefizien, wie Bistümernund Abteien, sondern auch bei niederen, wie Vikarien, Pfarreienund natürlich auch auf Pfründen an Dom- und Stiftskapiteln. Auf die Geschichte despäpstlichen Provisions- und Reservationswesens brauchen wir an dieser Stelle nur sehr kurzeinzugehen, da dieses bereits des öfteren Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungenwar und erst kürzlich durch Andreas Meyers3 invorzüglicher undinstruktiver Weise dargestelltwurde. Zwar nahmen die Päpste seit 1265 das Recht für sichin Anspruch, rechtmäßigeKollatoren aller Pfründen der römischen Kirche zu sein, trotzdem versuchten sie, ihremAnspruch auch eine rechtliche Basis zu geben. So konnten sie vor 1448 vor allem in folgendenFällen Provisionen vornehmen: wenn der verstorbene Pfründeninhaber Kurialer oder<strong>im</strong> Umkreis von zwei Tagesreisen um den jeweiligen Aufenthaltsort der Kurie gestorbenwar, wenn die Pfründe in die Hände des Papstes oder seines Beauftragen resigniert wordenwar, infolge der Privation des Benefiziaten durch den Papst oder seinen Beauftragten undnach dessen Promotion oder Translation auf eine andere Pfründes4. Obwohl die Päpste nieversucht haben, ihr Recht ,,flachendeckend" zur Geltung zu bringen, verwundert der81 DProt, Nr. 1055,1412,1454,1461.*' ZU den verschiedenen, hier relevanten angeborenen (Verwandtschaft, Landsmannschaft) underworbenenBeziehungen (S~dienfreundschaft, Patronage) vgl. Fouquet, <strong>Domkapitel</strong>, S. 203-210;Reinhard, Freunde.Meyer, Zürich, S. 1-48. Desweiteren vgl. Baier, Provisionen; Barraclough, provisions; Frenz,Kanzlei, S. 68-72; Göller,Reservationen; Linden, Tod; Moiiat, graces; Tellenbach, Vorwort zuRep. Germ. 11, S. 23*-31".8' Der letztgenannte Fall wurde vor allem nach Erlaß der Extravagante Execrabilis 1317 durch JohannesXXII. bedeutsam, da die Päpste hiermit eine Handhabe gegen jegliche Pfründenhäuf~n~ besaßen,die sie auch häufig, teils ihrer Hirtenpflicht wegen, mehr aber wohl aus finan~~olitischen'Erwägungen, zum Einsatz brachten. Vgl. Meyer, Zürich, S. 38f.

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