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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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tionsrecht erheben, denn das Kapitel verlieh ihnen dieses Recht „ex gratia". Offensichtlichhaben sie erst 1478~~ die volle Gleichstellung erreicht.Dieses auch Turnus genannte Verfahren blieb, natürlich <strong>im</strong> Laufe der Zeit mitverbesserungenversehen, bis zur Auflösung des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s in Übung73. Gleich <strong>im</strong> nächstenTurnus von 1360 wurden die Vorschriften von 1337 k~nkretisiert~~. Nun wurden die zubeachtenden Fristen festgelegt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die Nomination aufeine Pfründe bereits erfolgen könnte, wenn diese noch nicht vakant wäre. Schließlich wurdenexkommunizierte oder suspendierte Domherren ebenso von der Nomination - nichtvom Turnus - ausgeschlossen wie solche, die ihre Residenz nicht gehalten hatten. Die folgendenbekanntenTurni aus den Jahren 1381,1391,1409 und 1478~~ bra~htenbezü~lichderSatzung des Verfahrens keine wesentlichen Neuerungen. Eine scheinbar bedeutende Einschränkungerfuhr das Selbstergänzungsrecht des <strong>Domkapitel</strong>s durch das Wiener Konkordatvom 17. Febr. 1448~~. Hier wurde dem Papst das Besetzungsrecht für alle in den geradenMonaten freigewordenen Pfründen ~orbehalten~~. Wenn auch in Mainz der Papst diesesRecht dem Erzbischof überlassen mußte, die autonome Kooptation des <strong>Domkapitel</strong>s warauf die ungeraden Monate beschränkt worden. Die <strong>Domkapitel</strong>sprotokolle unterschiedenin der Folge zwischen ,,menses ordinariorum" und ,,menses papales"78. Trotzdem bedeutetedas Wiener Konkordat eine wesentliche Erleichterung für die ordentlichen Kollatoren,und damit auch für das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>, da es die bisher ungeregelte Flut der päpstlichenEingriffe in die Pfründenvergabe doch stark kanali~ierte'~. Die Beschränkung fandalso nur der juristischen Form nach statt, während de facto die Rechte des Papstes eingeschränktwurden.Leider lassen sich erst aufgrund der Kapitelsprotokolle Aussagen darüber machen, durchwelchen Domherren ein Domizellar nominiert wurde. Bisher wurde es aber als eine logischeFolge des Kooptationssystems angesehen, daß ein Domherr <strong>im</strong>mer einen nahen Verwandtennominierte. Dies war auch sicher häufig der Fall. So nominierte z. B. Salentin vonIsenburg 1474 Arnold von Isenburg, Otto von Bach 1479 seinen Verwandten BalthasarGroschlag von Dieburg, der Domkustos Ruprecht von Solms 1482 Otto von Solms und derDomscholaster Damian von Praunhe<strong>im</strong> 1482 Heinrich von praunhe<strong>im</strong>go. In diesen Fällenhaben ganz sicher die familiären Verbindungen zur Nomination geführt. Auf der anderenSeite wurden aber, zumindest in den Jahren 1450-1484, genauso viele Nominationen ausge-" SA Wü MBv 194, fol. 62r-63v.Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong>I, S. 167f.74 HSA Mü MU 4301 = Würdtwein, SD XII, Nr. 21.75 1381 Nov. 3: HSAMüMU4465; 1391 Mai6: HSAMÜMU4513=SAWüMBvI94, fol. 43v-46v;1409 Mai 25: SA Wü MUDK 24 b/541/2 a; 1478 Nov. 3: CA Wü MBv 194, fol. 62r-63v.76 Text und Übersetzung bei Weinrich, Quellen, Nr. 127. Vgl. hierzu Linden, Tod, S. 160-169;Meyer, Konkordat; ders., Zürich, S. 48; Pastor, Geschichte I, S. 399-402; Stieber, Pope, S. 304-322, bes. S. 316f. Zur zeitgenössischen Kritik <strong>im</strong> Reich vgl. den 1457158 entstandenen apologetischenTraktatdes Aeneas Silvius. Vgl. Schmidt, Aeneas, S. 35f.; Schmidt, Enea, S. 72f.77 Der Papst verwarf hierdurch die Dekrete des Baseler Konzils, die den Einflug des Papstes auf diePfründbesetzung empfindlich beschnitten hatten, und restituierte die Konstitutionen ,,Execrabilis"und ,,Ad reg<strong>im</strong>en" vom 19. Nov. 1317 bzw. 11. Jan. 1335. Vgl. Stieber, Pope, S. 408f.DProt, Nr. 1020,1047,1060,1313,1409,1440. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong>I, S. 169f.79 Vgl. zu dieser Neubewertung des Konkordats Meyer, Konkordat, S. 123-127.DProt, Nr. 1101,1260,1440,1462.

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