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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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che Weise die Nomination vor der Einführung des Turnus <strong>im</strong> Jahre 1337 vonstatten ging,ist nur schwer erkennbar. Allem Anschein nach konnten nach dem Tod eines DomherrenBewerbungen vorgetragen werden, aus denen das <strong>Domkapitel</strong> dann einen Bewerber auswählte.Dieser wurde anstelle des „dienstältestenU, nun zum Domkapitular aufgerücktenDomizellars unter die Domizellare aufgenommen. Über die Form der Entsclieidungsfindunginnerhalb des Kapitels ist fast nichts bekannt. Wie ein Streit aus dem Jahr 1294 jedochzeigt, waren die Gewohnheiten noch so wenig eindeutig, daß es zu zwiespältigen Wahlenkommen konnte, bei denen dann der Erzbischof um eine Entscheidung angegangen werdenmußte6'.Durch solche Situationen, in denen dem Erzbischof Interventionen bei der Besetzung derKapiteisstellen ermöglicht wurden, lief das <strong>Domkapitel</strong> Gefahr, durch Schaffung von Präzedenzfällensein K~o~tationsrecht selbst zu unterminierenG9. Außerdem scheinen einigeabgewiesene Bewerber, die ihre Niederlage nicht einfach hinnehmen wollten, das <strong>Domkapitel</strong>in gößere Schwierigkeiten gebracht zu haben. Unter Angabe dieser Gründe beauftragtedas <strong>Domkapitel</strong> am 9. Febr. 1337 eine vierköpfige Kommission mit der Ausarbeitungeines eindeutigen Nominationsverfahrens, durch das die genannten Gefahren gebannt seinwürden. Am 19. Febr. 1337 wurde das durch die Kommission erarbeitete Verfahren vom<strong>Domkapitel</strong> akzeptiert7". Die Dignitare sollten in der Folge ihres Rangs und die Kapitularein der ihres Eintritts in das <strong>Domkapitel</strong> geeignete Personen benennen, die bei Erledigungeiner Pfründe in der aufgestellten Reihenfolge nachrücken sollten. Päpstliche Provisen undBewerber, für die Kaiser, König, der Erzbischof oder andere Fürsten um Aufnahme gebetenhatten, sollten nur dann aufgenommen werden, wenn der zunächst norninationsberechtigteDomherr freiwillig zurücktrat; für diesen Fall sollte er bei der übernächsten VakanzNominant sein. Jeder neu aufgenommene Kapitular muflte sich eidlich auf diese Ordnungverpflichten, die erst dann durch eine neue ersetzt werden sollte, wenn alle in dieserUrkunde genannten Domherren entweder ihr Recht in Anspruch genommen hätten oderverstorben wären7'. Eine Sonderstellung innerhalb des Kapitels nahmen nur die Sakerdotalkanonikerein. Scheinbar durften sie formalrechtlich keinen Anspruch auf das Nomina-68 1294 bevollmaclitigte das <strong>Domkapitel</strong> Erzbischof Gerhard II., den Streit um die Besetzung einervakanten Domherrenstelle zu entscheiden, nachdem es selbst sich nicht auf eine Person hatte einigenkönnen. REM I, Nr. 355.69 Es muß Versuche der Erzbischöfe gegeben haben, die Besetzung der Pfründen des Dom- und der<strong>Mainzer</strong> Stiftskapitel zu beeinflussen, denn am 5. Febr. 1322 versprach Erzbischof Mathias dem<strong>Mainzer</strong> Klerus als Gegenleistung für die Bewilligung eines geistlichen Subsidiums U. a., die Besetzungder Prälaturen und Pfründen durch die Kapitel nicht zu behindern oder durch Reservationenzuumgehen. Würdtwein, NSD 111, S. 101 =REM I, Nr. 2303." REM I, Nr. 3601. Uhl, Untersuchungen, S. 88, meint, das <strong>Domkapitel</strong> habe durch diese Satzungversucht, in einer kritischen Phase der Auseinandersetzung von Kaiser und Kapitel mit dem Papsttuminternen Streitigkeitenvorzubeugen. Braband, Domdekan, S. 46, rückt diese Urkundeineinenengen Zusammenhang mit dem Adelsstatut von 1326 und sieht in ihr eine ergänzende Maßnahme.Beide nennen damit Motive, die sicherlich auch eineRolle gespielt haben, verkürzen die Bedeutungdes ersten Turnus jedoch zu sehr auf tagespolitische Aspekte." Diese Regelung konnte dazu führen, daß manche Domherren nie eine Nomination vornehmenkonnten, weil sie starben, bevor die Reihe an sie kam, andere, weil sie erst nach Erstellen eines Turnus'ins <strong>Domkapitel</strong> aufgenommen wurden, aber bereits vor der Aufstellung eines neuen wiederdurchTod oder Resignation ausgeschieden waren. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 167.

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