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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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en, die mit viel zu kurzen Kleidern, Schnabelschuhen, weltlicher Haartracht, Bart undunziemlichem Betragen den Dom während des Gottesdienstes zu betreten und zu Chordienstund Kapitel zu erscheinen wagten. Bei Androhung von geistlichen Zensuren undschließlich Entzug ihrer Pfründen verlangte er dringend die Abstellung dieser Mißstände4".Nicht minder scharf wandte er sich in der zweiten Bulle gegen den ,,noxius abusus",daß <strong>im</strong> Kapitel, auch wenn die Mehrheit der Domherren einen Beschluß gefaßt hätte,dieser durch den Widerspruch nur eines Domherren verhindert werden könnte. Energischforderte Urban V. deshalb die Einführung des Mehrheitsprinzips bei den Abst<strong>im</strong>mungenirn ~a~itel~". Wer den Papst zu diesemvorgehen veranlaßte, kann leider nicht gesagt werden.Daran, daß auch in diesem Fall die Initiative von außen an den Papst herangetragenwurde, kann allerdings angesichts der genauen Schilderung der abzustellenden Mängel keinZweifel bestehen.Den umfassendsten Versuch einer päpstlich legit<strong>im</strong>ierten Reform unternahm 1422 der KardinallegatBranda di Castiglione, den Papst Martin V. am 17. Dez. 1421 zum Reformator!generalis für ganz Deutschland ernannte4''. Er begann seine Visitationsreise in Mainz403,spätestens seit Ende Juni 1422 hielt er sich länger hier auf. Gleich zu Anfang seiner Visitationder <strong>Mainzer</strong> Diözese traf er eine für das <strong>Domkapitel</strong> gravierende Entscheidung, als eram 10. Juli 1422 die Wahlkapitulation Erzbischof Konrads 111. ihrer zu harten und teilweiseunkanonischen Best<strong>im</strong>mungen wegen kassierte404. <strong>Das</strong> Kapitel hat dem anscheinendWiderstand entgegengesetzt, denn am 30. Aug. 1422 forderte Papst Martin V., wohl aufBitten Brandas, den Erzbischof auf, dem Kardinallegaten gegen das <strong>Domkapitel</strong> beizustehen405.Damit half er dem Kardinal, sich für das erste durchzusetzen. Da Branda nichtgrundsätzlich gegen Wahlkapitulationen war, stellte er auf der Grundlage der früheren<strong>Mainzer</strong> Wahlkapitulationen eine Art M~sterka~itulation auf, die er an den Anfang seinesReformdekrets vom 26. Nov. 1422 stellte, in der jedoch einige für die Position des <strong>Domkapitel</strong>sin Erzstift und Diözese eminent wichtige Punkte gestrichen waren406. NachhaltigenErfolg hatte er damit nicht, denn die Domherren nutzten schon 1424 die Schwäche ErzbischofKonrads 111. aus, um seine Wahlkapitulation weitgehend zu erneuern, und was dieverbotenen Artikel anging, so fanden sie Wege, diese bei formal-äui3erlicher Beachtung derVerbote substantiell und in verklausulierter Form doch beizubehalten. Desweiteren enthieltdas Reformdekret eine umfangreiche Prälatenreform, die allerdings den gesamtenDiözesanklerus betraf4''. Neben der erneuten Aufnahme der Kleiderfrage und des Verbotsdes Einst<strong>im</strong>migkeitsprinzips waren für das <strong>Domkapitel</strong> folgende Punkte besonders rele-400 R. e. 1. UrbainV., 1. C., Nr. 24413. Siehe auch oben Kapitel C. 11.1.2.40' R. e. 1. UrbainV., 1. C., Nr. 24414. Siehe auch oben Kapitel C. 111.2.402 Vgl. hierzu Tüchle, Reformdekret, der auch S. 113-117 das Breve vom 17. Dez. 1421 abdruckt.Seine Hauptaufgabe bestand allerdings in der Vorbereitung eines Hussitenfeldzugs und der Vermittlungzwischen Polen und dem Deutschen Orden. Vgl. hierzu Mathies, Kurfürstenbund, Pass<strong>im</strong>.403 Zur Visitation der <strong>Mainzer</strong> Erzdiözese durch Kardinal Branda vgl. Kehrberger, Provinzialstatuten,S. 29-31; Kochan, Reformbestrebungen, S. 148-152; Tüchle, Refonndekret; St<strong>im</strong>ming,Wahlkapitulationen, S. 43-45.404 SADarmstadt C 1, Nr. 91, fol. 145r-146r. Vgl. hierzu ausführlich oben Kapitel D. 11.1.405 Rep. Germ. IV, Sp. 463.406 SA Wü MUDK 18/C 34 = SADarmstadt C 1, Nr. 91, fol. 135r-141r - Ludewig, Reliquiae, S. 384-414.407 Vgl. Tüchle, Reformdekret, S. 108-112.

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