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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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E. 111.2. Anderweitige Kontakte~uch hinsichtlich der anderweitigen Kontakte zwischen dem <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> als Korporationund dem Papsttum ergibt ein Überblick über das <strong>Mainzer</strong> Material weitgehendeÜbereinst<strong>im</strong>mungen mit dem von Holbach für Trier gezeichneten Die Berührungspunktebeschränkten sich <strong>im</strong> wesentlichen auf die vier Bereiche der Rechtspflege, derPfründenvergabe, der geistlichen Aufsicht und der Finan~en"~. Da die meisten der <strong>im</strong> folgendenanzusprechenden Aspekte an anderer Stelle bereits ausführlich besprochen wurden,können wir uns hier stärker auf das Grundsätzliche konzentrieren.<strong>Das</strong> seit dein 12. Jahrhundert von der Kurie propagierte Selbstverständnis des Papstes alsvicarius Dei zog folgerichtig den Anspruch höclistrichterlicher Vollgewalt nach sich, der esden Päpsten erlaubte, jeden Prozeß, gleich ob es sich um geistliche oder weltliche Dingehandelte, an sich zu ziehen. Von daher fungierte die Kurie <strong>im</strong> Spätmittelalter nicht nur alsLetzt- und Appellations-, sondern häufig auch als Erstinstan~~~~. Gleich ob dieserAnspruch <strong>im</strong> Einzelfall auch <strong>im</strong>mer umgesetzt werden konnte, genoß ein päpstlicherSpruch oder Rechtstitel zumindest de jure höchste Autorität. Es erscheint daher fast selbstverständlich,daß auch das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> in zahlreichen Fällen den Richterspruchdes Papstes sowohl als Erst-, wie auch als Appellationsinstanz angerufen hat3" oder selbstan der ~urie verklagt Die rechtliche Autorität des Papstes machte das <strong>Domkapitel</strong>sich zunutze, wenn es sich an der Kurie wichtige Verträge, wie etwa den Tausch mit Erzbi-378 Vgl. Holbach, Stiftsgeistlichkeit, S. 172-243.379 Nicht zu berücksichtigen brauchen wir in diesem Zusammenhang die ohnehin kaum ins Gewichtfallenden persönlichen ,,Beziehungenm einzelner Domherren zur Kurie. Wenn sie auch potentielldie Möglichkeit boten, haben diese wohl nur in ganz seltenen Fällen als Kontaktmedium fungiert.Die schlechte Quellenlage verbietet in diesem Punkt jedoch weitergehende Aussagen. Siehe hierzuoben Kapitel C. 11.2.4.Vgl. hierzu etwa Buisson, Potestas; Feine, Rechtsgeschichte, S. 336-338; Reinhard, Verwaltung,S. 145-148,167-169.'*' Vgl. hierzu ausführlich Holbach, Stiftsgeistlichkeit, S. 232-241. Hierfür nur einige Beispiele: Alsdie Stadt Mainz 1290191 die Erweiterung des als Verkaufshalle genutzten Paradieses gewaltsamverhinderte, klagte das <strong>Domkapitel</strong> an der Kurie, worauf Papst Nikolaus IV. König Rudolf zumSchutz des Kapitels aufforderte. HSAMÜ MU 3472 = SA WÜMBv 119, fol. 43r-v=R. e. 1. NicolasIV, Nr. 7606 = RI VI, Nr. 2456. Siehe oben Kapitel D. 11.2.6. Am 13. Aug. und 10. Sept. 1435befahl Eugen IV. dem Biscliof von Worms und den Pröpsten von St. MoritzlMainz und LiebfrauenIErfurt,das <strong>Domkapitel</strong>, das diese Urkunde erbeten hatte, das <strong>Domkapitel</strong> vor allen Beeinträchtigungenzuschützen.Rep. Germ.VRom=ASVRomS 310, fol. 34v; S 311,fol.211v; L364,fol. 265v-266r. Wie wichtig diese Schutzurkunde dem <strong>Domkapitel</strong> <strong>im</strong> Rahmen der Auseinandersetzungenmit der Stadt Mainz war, zeigt ihre Vid<strong>im</strong>ierung durch die Stuhlrichter am 16. März1436. SA Wü MUDK 11/48. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> wandte sich auch an den Papst, als es zu Beginn der1450er Jahr'e mit Erzbischof Dietrich wegen des Falls Ders und der Landsteuer in heftigem Streitlag. Vgl. hierzu Ringel, Fall, bes. S. 34f.382 Am 23. April 1326 befahl Johannes XXII. Erzbischof Mathias und dem <strong>Domkapitel</strong> auf Klagender Stadt Mainz hin, den Gottesdienst nicht länger zu verweigern. REM I, Nr. 2700. Auch derwegen Mordverdachts von Pfründe und Dignität suspendierte Domkantor Ewald Faulhaber vonWachtersbach wandte sich <strong>im</strong> Rahmen seiner Bemühungen um Rehabilitierung U. a. an den Papst.Sixtus IV. befahl dem <strong>Domkapitel</strong> am 21. Jan. <strong>1476</strong> die Restituierung und Entschädigung Faulhabers.SA Wü Mzer neuregurk, hier irrtümlich unter 1477 Jan. 21 eingeordnet.

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