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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Karls von Baden, die Wahl als s<strong>im</strong>onistisch zu denunzieren, nicht einging35' und zum anderenDiether die Konfirmation unter Rücksichtnahme auf dessen Krankheit am 26. Sept.1459 zusagte und am 4. Jan. 1460 auch erteilte. Auch das Pallium hat er Diether übersandtund ihm den üblichen einjährigen KonsekrationsaufschubErst nach dem politischen Seitenwechsel Diethers <strong>im</strong> Gefolge der Pfeddershe<strong>im</strong>er Niederlagevom 4. Juli 1460, der eigentlich eher als Rückkehr zu seiner eigentlichen Position gesehenwerden muß, verschlechterte sich Diethers Verhältnis zum Papst rapide. Zum Bruchkam es, als Diether, nunmehr einer der Führer der antikaiserlichen und auch antipäpstlichenOpposition, auf die Exkommunikation, der er wegen seiner Proteste gegen die angeblichüberhöhte päpstliclie Ser~itienforderun~~~~ verfallen war, völlig unverliältnismäi3igreagierte und verbotenermaßen an ein zukünftiges Konzil appellierte354. Durch diesen Verstoßgegen die Konstitution ,,Execrabilisn vom 18. Jan. 1460~~~ verfiel er „eo ipso dem Kirchenbann,der ihn für sein bischöfliches Amt untauglich n~achte"~~~. War Pius 11. schondadurch berechtigt, den, wie Brosius siclier richtig meint, bewußt die Konfrontationsuchenden Isenburger zu privieren, zögerte er diesen Schritt mit Rücksicht auf den nochbeträchtlichen Anhang Diethers von Isenburg etwas hinaus. Im Einverständnis mit KaiserFriedrich 111. arbeitete er zuvor zielstrebig und diplomatisch geschickt auf die IsolierungDiethers <strong>im</strong> Kreis der Fürsten hin. Durch den Baseler Domdekan Johann von Flaclisland,der in Deutschland nach einem geeigneten Gegenkandidaten suchen sollte- hierbei hatteman sicher sofort an Adolf von Nassau gedacht-, nahm der Papst auch Kontakt zum <strong>Domkapitel</strong>In einem Breve vom 24. April 1461 teilte er den Domherren mit, dai3 Diether,,auctoritate decreti Mantuani" priviert sei. Zwar hätte der Papst von daher das Recht, einenneuen Erzbischof zu providieren, ,,weil das Kapitel sich aber als dem Papst treu erwiesenund einen Beitritt zur Appellation abgelehnt habe, wollte Pius 11. ihm das Walilrecht einräumen(. . .); er setzte dafür eine Frist von 15 Tagen nach Präsentation des schreiben~"~~~.Wenn Flachsland dem Domltapitel das Breve überreicht hat, so ist dieses der Wahlaufforderungjedoch nicht iiacligekommen. Auch war von einer Kapitelswahl später nicht melir dieRede. Daß Pius 11. in einemzweitcn Brevevom 10. Mai 1461 einen wesentlich milderen Ton"' Rep. Germ. GöttingenVIII, Nr. 999. Vgl. Brosius, Bistumsstreit, S. 117-119.352 Rep. Germ. Göttingen VIII, Nr. 999.353 Wie Brosius, Bistumsstreit, S. 117-124, nachweist, kann die Höhe der Servitienforderung von10000fl Diether keineswegs überrascht haben, da bereits Papst Martin V. das <strong>Mainzer</strong> Servitiumcoinmune 1420 von 5000fl auf 10000fl angehoben und schon Erzbischof Dietrich sich zur Zahlungvon 10000flverpflichtet hatte.354 Die Appellation erfolgte öffentlicham28. Jan. 1461 in Nürnberg. Gudenus, CD IV, Nr. 159. Vgl.zu dieser Appellation Becker, Appellation, S. 178-190,346-352.jS5 In dieser Bulle verbot Papst Pius 11. in schärfster Form unter Androhungvon Exkommunikation,Interdikt, Ketzer- und Majestätsprozeß jede Appellation an ein künftiges Konzil. Vgl. Helmrath,Execrabilis.356 Brosius, Bistumsstreit, S. 126."' .Derwegen schickt er (Pius 11.) Joannem Flaslandt, Domdecliant zu Basell, seinen Cubiculariumoder Kemmerling naher Meintz, welher die sach verkündigen und sehen solt, ob nicht villeichteiner under den Dumhern daselbst möcht erfunden werden, der sich dörfte dem von Isenburg entgegensetzen.Undt er fande Adolffen den graffen von Nassaw, domhern zu Meintz, . . .". Hegel,Chroniken 11, S. 20.358ASV Rom Arm. 39,9, fol. 223v-224v = Rep. Germ. GöttingenVIII, Nr. 4451. <strong>Das</strong> Zitat stammtvonBrosius, Bistumsstreit, S. 130.

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