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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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auf die Unterstützung des Nassau-Wiesbadeners angewiesen warz7'. Nur wenig spätergeriet das <strong>Domkapitel</strong> mit Graf Alwigvon Sulz in Streit, der am 17. Mai 1468 persönlich<strong>im</strong>Kapitel erschien und erklärte, er habe schon wiederholt um Zust<strong>im</strong>mung zu einigen VerschreibungenErzbischof Adolfs 11. gebeten, und nun nochmals forderte, ,,daß er endlichwegen des Geldes, das ihm der Erzbischof schuldet, assecuretur, vulgariter: versorgtwerde"279. Am 4. Juni 1468 teilte das Kapitel dem Erzbischof mit, daß Graf Alwig gegen dieDomherren vorgehen wollte280.Häufig stoßen wir in den <strong>Domkapitel</strong>sprotokollen auf den Hinweis,daß ein adeliger Gläubigerdes Erzbischofs sich an das <strong>Domkapitel</strong> wandte, wenn der Erzbischof seinen Verpflichtungennicht fristgerecht nachkam, was zumeist hieß, daß er mit seinen Rentenzahlungen<strong>im</strong> Verzug war2", Auf diese Art und Weise sollte der Erzbischof unter Druckgesetzt werden, was bisweilen dadurch verstärkt wurde, daß der Gläubiger des Erzbischofs,wie Graf Gerhard von Sayn am 22. Okt. 1466, auch dem <strong>Domkapitel</strong>Von sich aus nahm das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>, soweit aus den <strong>Domkapitel</strong>sprotokollen hervorgeht,nur relativ selten Kontakt mit seiner adeligen Umwelt auf, wobei nochmals betontsei, dai3 wir keine Aussage darüber treffen können, ob und in welchem Maße die einzelnenDomherren als Kommunikationsmedium dienten. Diese Kontaktaufnahmen besaßen insgesamteinen sehr punktuellen Charakter und entziehen sich deshalb einer Systematisierung.Engere und dauerhafte Beziehungen entstanden nicht, wenn etwa der Pfalzgraf umein Geleit oder um die Freilassung eines Binger Bürgers gebeten wurde283.Abschließend sei allerdings noch erwähnt, daß das <strong>Domkapitel</strong> den dem Erzseift benachbartenFürsten, Grafen und Herren grundsätzlich ein gewisses Mißtrauen entgegenbrachte.Wenn es die Erzbischöfe seit 1393 in ihren Wahlkapitulationen schwören ließen, Fürsten,Grafen oder geborene ~andesherren~~~ nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kapitelsein Amt des Erzstifts zu verleihen, stand dahinter die Furcht, diese könnten die mit demAmt verbundenen Befugnisse und das durch ihre Amtsführung erworbene Herrschaftswissenzum Nachteil des Erzstifts verwenden.278 DProt, Nr. 434. Zum zvisclienzeitlichen Verlauf des Streits DProt, Nr. 361f., 369, 374, 379f.,392,399,422,432.279 DProt, Nr. 457.DProt, Nr. 465.Z. B. DProt, Ni. 82,92,125,150,152,194,490.282 DProt, Nr. 194. Spätestens seit der Karolinavom 10. Jan. 1354 konnte das <strong>Domkapitel</strong> allerdingseigentlich nicht mehr für die Verpflichtungen des Erzstifts haftbar gemacht werden. MGH CC XI,Nr. 106 =REMII, Nr. 46.283 DProt, Nr. 182,412.284 HSA Mü MU 4533.

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