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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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seine Aufnahme in das Kapitel angeordnet hatte3'. 1366 verbürgte sich derselbe Erzbischoffür die Ritterbürtigkeit Dietrichs von Ilfeld3'. Noch 1470171 kam es zum Streit wegen desGerüchts, die Herkunft des Domizellars Peter von Biedenfeld wärenicht edel genug33. Und1473 versuchte man den unter Mordverdacht stehenden Domkantor Ewald Faulhaber vonWächtersbach dadurch in Mißkredit zu bringen, daß man seine Ritterbürtigkeit anzweifelte34.Die empfindliche Reaktion des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s auf jenes Dekret des Baseler Konzils,das den sechsten Teil aller Kanonikate für graduierte Theologen und Juristen reservierte,zeigt, wie wesentlich das Prinzip der Ritterbürtigkeit für das Selbstverständnis des <strong>Domkapitel</strong>swar. Zwei Tage nach der <strong>Mainzer</strong> Ak~e~tation~~, in der eine Reihe der BaselerReformdekrete für das Reich angenommen wurden, protestierte das Kapitel feierlich gegendieses Dekret und schickte den Domherren Richardvon Kleen zur Verteidigung des Adels-Statuts nach ~ ase1~~.Fortan konnte das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> das Adelsstatut erfolgreich gegen die andrängendennichtadeligen Graduiertenverteidigen. Die Iiitterbürtigkeit blieb unbedingt ständischeMin<strong>im</strong>alanforderung für die Aufnahme in das Kapitel. Am 1. Juli 1501 wurde dies nochmalsund nun endgültig durch Papst Alexander VI.B. I. 3. WeihegradeDie tiefgreifenden Wandlungen, die die Dom- und Stiftskapitel <strong>im</strong> hohen <strong>Mittelalter</strong> erfuhren,fanden in der Auflösung der vita communis, der Aufteilung der mensa capitularis undder Einführung der Domvikare auch <strong>im</strong>institutionellen Sinneihren Abschluß. DieVerselbständigungder einzelnen Domherren und die Reduzierung ihrer geistlichen Pflichten aufdie Teilnahme an Gottes- und Chordiensten kam ihren adeligen Lebensgewohnheiten sehrentgegen und ermöglichte gleichzeitig den Erwerb weiterer Pfründen. Da der cultus divinusfortan fast ganz in den Händen der Domvikare lag, war für die Domherren die Notwendigkeit,die Priesterweihe zu empfangen, nicht mehr gegeben. Dieser allgemeinen Entwicklungtrug das Konzil von Vienne 13 11 Rechnung, indem es für die Aufnahme in ein <strong>Domkapitel</strong>nur noch das Subdiakonat forderte. Dieses war der geringste der ordines maiores undverpflichtete seinen Träger noch nicht unwiderrufbar zum Zölibat3'.Auch in Mainz mußte ein Bewerber eigentlich zumindest Subdiakon sein, damit er in dasKapitel aufgenommen werden konnte. Zwar existiert hierüber kein eigenes Statut, trotz-31 REM 11, Nr. 1885.32 REM 11, Nr. 2170.33 DProt, Nr. 759,766.34 DProt,Nr. 1061,1077.j5 Vgl. hierzu Hürten, Akzeptation; Stieber, Pope, S. 132-190.SA WüMUDK24a/S 120 1/2 =RTAä. R. XIII, Nr. 58. Vgl. Veit, Geschichte undRecht, S. 333.37 Gudenus, CD IV, Nr. 256. Vgl, Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 174; Veit, GeschichteundRecht, S. 334,der irrtümlich 1500 als Datum angab. Zur Entwicklungin der friihenNeuzeit (Erhöhung der erforderlichenAhnenzahl auf acht, später auf 16 und Versuche zur Ausschaltung des niederdeutschenAde1s)vgl. Rauch, a. a. O., S. 175-183;Veit, a. a. O., S. 337-349,352- 356.Zum Subdiakonat vgl, Kleinheyer/Kaiser, Subdiakonat.

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