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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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sollten fortan, auch wenn sie ritterbürtiger Herkunft wären, nicht mehr in das <strong>Mainzer</strong><strong>Domkapitel</strong> aufgenommen werden können14. Papst Innozenz IV. hatte dem <strong>Domkapitel</strong>bereits 1252 das Recht auf Selbstergänzung gewährt und gleiclizeitig betont, daß kranke,ungebildete und von Feinden der <strong>Mainzer</strong> Kirche abstammende „pueriU selbst dann nichtin das <strong>Domkapitel</strong> aufgenommen werden müßten, wenn sie eine päpstliche Provision vorweisenkönnten15. Diese Best<strong>im</strong>mung wurde am 19. März 1326 zum Statut erhoben undinsoweit konkretisiert, daß die <strong>Mainzer</strong> Bürger generell zu Feinden der <strong>Mainzer</strong> Kircheerklärt und ihre Söhne damit vom <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> ausgeschlossen wurden. Dem Papstgegenüber, vor den die Angelegenheit zur Entscheidung gebracht worden war, argumentierteman denn auch damit, daß Salmans Vorfahren seit jeher Feinde der <strong>Mainzer</strong> Kirchegewesen wären und daß die Mitgliedschaft von <strong>Mainzer</strong> Bürgern <strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong> bisher<strong>im</strong>mer nur die größten Gefahren für die <strong>Mainzer</strong> Kirche heraufbeschworen hätte. Salmanhatte seinerseits versucht, sich von dieser „Feind-Klausel" dispensieren zu lassen, unddamit die Argumentation seiner Gegner indirekt unterstützt16. Der Streit endete schließlichmit einem Erfolg des <strong>Domkapitel</strong>s und dem Nachgeben des Papstes, der Salman eineExpektanz für ein anderes <strong>Domkapitel</strong> seiner ~ ahl verlieh".In der Folgezeit sind nur noch zwei Versuche von <strong>Mainzer</strong> Bürgersöhnen bekannt, ins<strong>Domkapitel</strong> zu gelangen. Am 22. Juli 1329 erhielt Kraft, Sohn des <strong>Mainzer</strong> SchultheißenEmercho und bereits seit 1326 Dompräbendar und Inhaber einer Sakerd~tal~fründe,ebenso eine Expektanz für das <strong>Domkapitel</strong>, wie Frielo zum Gensfleisch am 18. April 1330;von beiden war aber später nie wieder die Rede". Diese Abschließung wurde am 23. Juni1332 <strong>im</strong> Frieden zwischen Erzbischof Balduin und dem <strong>Domkapitel</strong> auf der einen und derStadt Mainz auf der anderen Seite auchvon der Stadt offiziell anerkannt. Sie versprach, daßalle <strong>Mainzer</strong> Bürgerssöhne, die sich um einen Sitz <strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong> bemühten, entweder vonihrem Vorhaben ablassen oder aus der Stadt vertrieben werden ~ollten'~. Damit war diesesProblem endgültig gelöst.111 der gleichen Urkunde vom 19. März 1326 wurde noch ein zweiter, ebenso wichtigerPunkt statutenmäßig fixiert. Die alte, zwischenzeitlich jedoch in Vergessenheit gerateneGewohnheit des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s, nur mindestens ritterburtige Bewerber aufzunehmen,wurde zum Statut erhobenz0. Hiermit besai3 das <strong>Domkapitel</strong> nun ein ,,Adelsstatut",das für alle künftigen Bewerber die Abstammung „ex utroque parente de genere militari"zur unbedingten Voraussetzung machte, d. h. seine Großväter und -mütter mußten alle vierl4 SA Wü MBv 194, fol. 27r-30r; vgl. die Bestätigung durch den Erzbischof vom gleichen Tag, REMI, Nr. 2691. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> ernannte den Domdekan Johann Unterschopf und die DomherrenJohann von Friedberg und Johann de Fontibus zu bevollmächtigten Exekutoren dieses Statuts;HSAMÜ MU 5159; REM I, Nr. 2691.15Vgl. Veit, Geschichte und Recht, S. 327f. 1360 und 1362 liefi das <strong>Domkapitel</strong> sich von Papst InnozenzVI. nochmals Schutzbriefe gegen solche Papstprovisen ausstellen. SA Wü MBv I 19, fol. 60v,61v.SA Wü MBv I 19, fol. 52v-54r = REM I, Nr. 2735; R. e. 1. JeanXXII., Nr. 25081. Vgl. Braband,Domdekan, S. 41,45." SAWüMBvI19, a. a. 0.Vgl. hierzu die Biogramme Frielos und Krafts.l9 REM I; Nr. 3221.*' SA Wü MBv I 94, fol. 27r-30r; REM I, Nr. 2691. Vgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 173f.; Veit,Geschichte und Recht, S. 329f,

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