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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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dann aber auch nicht nur die Wiederaufnahme des Gerichtsstandsarcikels nach sich,dieser wurde 1459 in der bereits dargelegten Weise verschärft und fortan in dieser Versionweiter übernommen.Ein Fall aus der Regierungszeit ~rzbischof Adolfs 11. zeigt, daß die Erzbischöfe zumindestzeitweise den ausschließlichen Gerichtsstand der Domherren vor dem <strong>Domkapitel</strong> anerkannten526.Am 17. Febr. 1470 erschien der Erzbischof vor dem Kapitel, beschwerte sichüber den Domherren Johann Mönch von Rosenberg, der an der Kurie gegen seine Absetzungals <strong>Mainzer</strong> Kämmerer geklagt hätte, und forderte, daß das Kapitel diesen zur Verhandlungvorlüde, da auch er selbst sich dem Gericht des Kapitels stellen würde. Andernfallskönnte das <strong>Domkapitel</strong> kaum verlangen, daß der Erzbischof seine Differenzen miteinem Kapitular, der dazu noch seinen ~omfahrereid~" gebrochen hätte, nicht auch aufandere Weise zum Austrag Als das Kapitel wenige Tage später erklärte, es falleihm schwer, Rosenberg nach Rom zu schreiben und vor das Kapitel zu zitieren, weil derPapst dies als Eingriff in seine Rechtsprechung ansehen könnte, zeigte der Erzbischof hierfürVerständnis, bat aber, Rosenberg aufzufordern, an der Kurie nichts gegen ihn zu unternehmen,da er sich vor dem Kapitel dem Recht stellen wollte529. Ob es zu einem RechtStagvor dem <strong>Domkapitel</strong> kam, ist aus den Quellen nicht erkenntlich. Daß es aber auch bei derartigenKonflikten auf die jeweilige Machtposition der einzelnen Streitparteien ankam, zeigtder Konflikt zwischen Erzbischof Diether und dem Domdekan Berthold von HennebergS3'.Zwar sind wir bezüglich der Ursachen dieser Auseinandersetzung weitgehend aufVermutungen angewiesen, sie war aber so tiefgreifend, daß der Domdekan 1478 aus Mainzfloh und bis zurn Tod Erzbischof Diethers nicht dorthin zurückkehrte. Von schlichtendenEingriffen des <strong>Domkapitel</strong>s ist nichts bekannt.Im Überblick gesehen stellten schwere Konflikte zwischen den Erzbischöfen und dem<strong>Domkapitel</strong> aber seltene Ausnahmen dar. Die Beziehungen zwischen beiden müssen <strong>im</strong> aiigemeinendoch als normal bis gut bezeichnet werden. Nicht nur, daß sie es bei keiner derbekannten Auseinandersetzungen je zu einem wirklichen Bruch kommen ließen - sogarwährend der doch heftigen ,Affäre Ders" kam die allerdings.reduzierte Zusammenarbeitnicht völlig zurn Erliegen-, es gibt noch eine ganzeReihe von Anhaltspunkten, die für dieseThese sprechen, die hier aber nur angedeutet werden können. Die meisten Erzbischöfeunseres Untersuchungszeitraums, ab 1373 sogar alle, gehörtenvor ihrer Wahl dem <strong>Domkapitel</strong>selbst an. Dort hatten sie Freunde und Verwandte, zu denen die guten Beziehungengewiß auch nach der Wahl weiterhin bestanden, schließlich traten sie durch ihren Aufstiegweder aus ihren sozial-gesellschaftlichen Bindungen heraus, noch streiften sie ihre adeligeMentalität und Lebensweise ab. Auch als Erzbischöfe blieben sie weiterhin Vertreter ihrer526 Nur bei schwerwiegenden Vergehen durften der Erzbischof oder sein Geistliches Gericht gegendie Domherrenvorgehen.527 Jeder Domherr, der Urlaub für eine Romreise erhielt, mui3te zuvor schworen, daß er an der Kurie„contra personas ecclesiae Maguntinae nihil <strong>im</strong>petrare nec <strong>im</strong>petratis uti velle". 2. B. DProt, Nr.684,702,1098,1494.528 DProt, Nr. 679.529 DProt, Nr. 681.Siehe hierzu oben Kapitel C. 11.2.1.

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