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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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ßen finanziellen Schwierigkeiten befand und <strong>im</strong> Streit mit dem Koadjutor lag, von dieserMöglichkeit häufig Gebrauch gemacht.<strong>Das</strong> ~erhältnis von Erzbischof und <strong>Domkapitel</strong> war beileibe nicht <strong>im</strong>mer konfliktfrei. Teilweiselassen sich sogar recht heftige Auseinandersetzungen beobachten. Mit Erzbischof~~hann II., der ohnehin einen recht eigenwilligen Führungsstil an den Tag legteso6, gerietdas <strong>Domkapitel</strong> 1414/15 heftig über die beiderseitigen Rechte in Bingen und Lahnsteinaneinander5''. Nachdem am 5. Juni1415 ein erster Schiedsspruch durch die Bischöfe Johann11. von ~ürzburg und Raban von Speyer ergangen war508, scheint der Konflikt aber <strong>im</strong>mernoch weiter geschwelt zu haben. Am 5. Febr. 1416 erfolgte dann unter abermaliger Vermittlungdes Würzburger Bischofs Johann 11. von Brunn eine erneute RachtungSo9. Überhauptwar es mit dem Verhältnis dieses Nassauers zum <strong>Domkapitel</strong> nicht zum bestenbestellt. Dies geht aus einer Eintragung in ein domkapitelisches Kopialbuch aus der ZeitErzbischof Konrads 111. hervor. In einem Erzbischofskatalog, der zu einigen Erzbischöfenkurze Bemerkungen enthält, wird Erzbischof Johann 11. nichtsehr freundlich wie folgt charakterisiert:„intravit ut wulpis, regnavit tirranide, exivit infamisJ'510.Auch Erzbischof Dietrich geriet des öfteren mit seinem Kapitel aneinander. Beispielsweiseheißt es <strong>im</strong> Bericht eines Agenten der Kurie auf dem Baseler Konzil aus dem Frühjahr 1437:,,dominus Maguntinus neque scit neque potest male se habet cum civitate Maguntina, pejuscum capitulo, pess<strong>im</strong>e cum tot0 clero; non se intelligit, ut videtur, cum aliquo; in<strong>im</strong>icitashabet cum pluribus satis graves"511. 1447/48 weitete sich sein Streit mit dem Domscholasterund Kämmerer Volprecht von Ders auch auf das <strong>Domkapitel</strong> aus, das von Erzbischof Dietrichdie Freilassung und Entschädigung des zwischenzeitlich sogar widerrechtlich in Haftgenommenen Volprecht forderte. In diesem Konflikt, der übrigens erst Ende 1454/Anfang1455 endgültig beigelegt wurde, setzte das Kapitel den Erzbischof dadurch erfolgreichunter Druck, dai3 es seine Zust<strong>im</strong>mung zur Erhebung einer Sondersteuer an die Beilegungdes ,,Falls Ders" band5'*. Als Folge dieses Streits wurde dann 1459 in die WalilkapitulationDiethers von Isenburg ein Artikel neu aufgenommen, in dem dieser sich verpflichtete, keinenDomprälaten oder -herrn gefangenzunehmen, zu schädigen, seiner Pfründen zu entsetzenoder seines Eigentums zu berauben, wenn dafür kein schwerwiegender Grundvorläge.Sollte so etwas trotzdem in seinem Namen geschehen, versprach er Entschädigung. BeiKonflikten dieser Art wollte er sein Recht nur vor dem <strong>Domkapitel</strong> oder einen1 Ausschußvon fünf Domherren, darunter mindestens zwei Prälaten, suchen513.506 Im Zusammenhang mit dem <strong>Domkapitel</strong> braucht man nur auf die Besetzung der Dompropstei inden Jahren 1403,1406 und 1410 hinzuweisen, als Erzbischof Johann 11. mehr oder weniger selbstdie Dompröpste nach seinem Belieben ein- und absetzte. Siehe oben Kapitel C. 111.1.1.507 Dabei stritt man um die Huldigung der Amtleute, wie sie als Versicherungsklausel in die Wahlkapitulationenaufgenommen wurde.508 SA Wü MUDK 18/C 28 = Würdtwein, NSD IV, Nr. 104.509 SA Wü MUGS 1/14 = MUDK 18/C 29 = Würdtwein, NSD N, Nr. 111. Danach sollten Erzbischofund <strong>Domkapitel</strong> die Huldigung Bingens gemeinsam entgegennehmen, während das Kapitelauf Lahnstein weitgehendverzichtete.510 SADarmstadt C 1, Nr. 91, fol. 157v. Vgl. Mathies, Kurfürstenbund, S. llf. Anm, 35.511 RTA ä. R. XII, Nr. 154.512Siehe auch oben Kapitel C. 111.2. 1. Zu diesem Konflikt vgl. ausführlich Ringel, Fall.513 SA Wü MUDK Libelli 2, S. 2. Die exponierte Stellung dieses neuen Artikels ziemlich zu Anfangdes Juraments belegt die Bedeutung, die das <strong>Domkapitel</strong> dieser Angelegenheit be<strong>im</strong>an.

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