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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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setzungen, die ein Bewerber zu erfüllen hatte, allein der Nachweis des vollendeten 24.Lebensjahres in den Kapitularseid aufgenommen und so durch den Kandidaten selbstgeführt5.Die Bewerbung um Kanonikat und Pfründe konnte allerdings schon zu einem wesentlichfrüheren Zeitpunkt erfolgen. Sie war bereits nach Vollendung des sechsten Lebensjahresmöglich, wenn der Bewerber mit dem Eintritt in den geistlichen Stand die erste Tonsurerhalten hatte6. Zur größeren Sicherheit wurde in solchen Fällen meist aber noch einepäpstlicheProvision, verbunden mit einem Dispens ,,super defectu aetatis'", eingeholt. Johannvon Sponhe<strong>im</strong> war 19 Jahre alt, als er am 3. Nov. 1330 eine Provision auf Kanonikat,Pfründe und Kantorei am <strong>Mainzer</strong> Dom erhielt8, Pfalzgraf Ruprecht war am 23. Okt. 143213 Jahre alt9, und Dietrich Brömser von Rüdeshe<strong>im</strong> zählte am 20. März 1431 sogar nur achtJahre, als er eine Provision für das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> erhielti0. Es ist allerdings sehrfraglich,ob der päpstliche Dispens auch tatsächlich das Gewohnheitsrecht des <strong>Domkapitel</strong>saußer Kraft setzte. Da ein Bewerber trotzdem die normale Laufbahn eines Domizellarsabsolvieren und nach der Einführung des numerus clausus <strong>im</strong> Jahre 1405 auch noch eineDomherrenstelle vakant sein mußte, konnte noch sehr viel Zeit vergehen, bis er tatsächlichzum Kapitel zugelassen wurde".Genauere Aussagen lassen sich hierzu aufgrund der unsicheren Quellenlage nicht machen.Sowohl die Angaben zu eventuellen Geburtsjahren, so diese überhaupt vorliegen, als auchdie Terminierung der Aufnahme in das <strong>Domkapitel</strong> sind hierfür zu vage.B. I. 2. Stand 1 HerkunftDie statutenmäflige Fixierung der am <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> gültigen Aufnahmebedingungenhinsichtlich Stand und Herkunft verdanken wir dem Gegensatz von <strong>Domkapitel</strong> undStadt Mainz während der Regierungszeit Erzbischof ~athias"~. Nachdem bereits die weitgehendenZugeständnisse des Erzbischofs gegenüber der Stadt Mainz auf Kosten der Geistlichkeitdie Fronten erheblich verschärft hatten, kam der Konflikt gegen Ende des Jahres1325 zum Ausbruch. Zwei <strong>Mainzer</strong> Bürgersöhne, Jakob zum ,,GeylnhuseV und Salmangen. Cleman, hatten sich an der Kurie Expektanzen für das <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> erworben".Wahrend von Jakob in der Folgezeit nicht mehr die Rede war, kam es wegen derExpektanz Salmans zum Streit. <strong>Das</strong> ohnehin schon gereizte <strong>Domkapitel</strong> reagierte auf denVersuch der <strong>Mainzer</strong>, nun auch noch ihren Einflufl auf das Kapitel selbst wieder zu verstärken,mit dem statutenmäßigen Ausschluß aller <strong>Mainzer</strong> Bürger vom <strong>Domkapitel</strong>. DieseVgl. Rauch, <strong>Domkapitel</strong>I, S. 189,191f.Vgl. Hartmann, Domherren, S. 154.' Vgl. Frenz, Kanzlei, S. 75; Tellenbach, Vorwort zuRep. Germ. 11, S. 34".* R. e. 1. Jean XXII., Nr. 51481.Rep. Germ. V Rom = ASVRom S 284, fol. 258r-259r.'' Rep. Germ. VRom = ASVRomS 267, fol. 171r-V." Vgl. Fouquet, <strong>Domkapitel</strong>, S. 194-197für Speyer.l2 Zu den Geschehnissen <strong>im</strong> Zusammenhang vgl. Braband, Domdekan, S. 39-48; Schrohe, MainzBeziehungen, S. 95f.I' R. e. 1. JeanXXII., Nr. 23785,24030.

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