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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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kapite14'0, sondern auch für vergleichsweise unbedeutende Satzungen, wie z. B. das Statutüber die weingefalle des Propstes in Lorch4" oder die Neufestsetzung der Admissionsgeb~hren~~'.Für das <strong>Domkapitel</strong> bedeutete dies zweierlei. Zum einenmußte es alle neuenStatutendem ~rzbischof vorlegen, bevor sie in Kraft treten konnten, zum anderen erhielt jedesStatut durch die erzbischöfliche Bestätigung aber auch zusätzliche Autorität, der Erzbischofgarantierte als kirchlicher Oberer seine Befolgung. Dies kommt nicht nur dadurchzum Ausdruck, daß das <strong>Domkapitel</strong> sich das Statut über den Ausschluß der <strong>Mainzer</strong> Bürgeram 1. Aug. 1337von Erzbischof Heinrich 111. nochmals bestätigen ließ493, anscheinendwarbeispielsweise die Einführung des numems clausus, die Beschränkung der Domherrenzahlauf 24, derart einschneidend in ihrer Bedeutung, daß das <strong>Domkapitel</strong> dieses Statut nichtselbst erließ, sondern Erzbischof Johann 11. um seine Verkündigung bat494.Gravierender noch als dieses Bestätigungsrecht des Erzbischofs war dessen Befugnis, dem<strong>Domkapitel</strong> auch aus eigener Initiative Statuten zu setzen. Weiter oben wurde bereits ausführlichdargestellt, wie Erzbischof Adolf 11. von diesem Recht Gebrauch machte, als erdem <strong>Domkapitel</strong> am 3. Juni1469 den Entwurf eines Ges~häftsordnun~sstatuts vorlegte495.Alle Versuche des <strong>Domkapitel</strong>s, dieses Statut zu verhindern oder die Angelegenheit wenigstensauf die lange Bank zu schieben, scheiterten am energischen Festhalten ErzbischofAdolfs 11. an seinem Vorhaben. Er erlaubte dem Kapitel einigeveränderungenund genehmigteam Ende auch, daß das Statut unter dem Namen des <strong>Domkapitel</strong>s veröffentlichtwurde496. Dies stellte aber nur eine kosmetische Maßnahme dar, die bestenfalls geeignetwar, die erzbischöfliche Urheberschaft dieses, dem Kapitel eigentlich unliebsamen Statutszu kaschieren und den Tatbestand, daß das <strong>Domkapitel</strong> dem Erzbischof in solchen Fällennichts entgegenzusetzen hatte, weniger offen zutage treten zulassen.Von großem Gewicht war auch das erzbischöfliche Konsensrecht zu allen Vermögensveräuflerungendes <strong>Domkapitel</strong>s. Nach der Trennung der Aensa episcopalis und der rnensacapituli während des 11. Jahrhunderts erhielt das Kapitel zwar das Recht auf freie Verwaltungseines Vermögens, die freie Verfügung aber nicht497. Alle Käufe, Verkäufe, Tausche,490 Am 19. März1326 billigte und bestätigte Erzbischof Mathias das am gleichen Tag erlassene Statut.MBv I 94, fol. 27r-30r (Statut); REM I, Nr. 2691 (Bestätigung). Siehe hierzu oben Kapitel B. I. 2,Zu diesem erzbischöflichen Bestätigungsrechtvgl. Bauermeister, Stellung, S. 187.491 <strong>Das</strong> Statut erging am 30. Nov. 1384. SA Wü MBv 194, fol. 35v-37r.492 <strong>Das</strong> Statut vorn 14. März1393 ist in die undatierte Bestätigungsurkunde Erzbischof Konrads 111,inseriert. HSA Mü MU 4523. Im Statutenbuch des <strong>Domkapitel</strong>s (SA Wü MBv 194) findet es sichfol. 48v-50v.493 SA Wü MBvI 94, fol. 29r-30r =REM I, Nr. 4061.494 SA Wü MUDK 24a/S 117 = MBvI 94, fol. 83r-85r. DieUrkundeErzbischof Johanns 11. datiert aufden 2. Nov. 1405. Am 8. Juni1413 war es auch Erzbischof Johann 11. , der die Best<strong>im</strong>mungen desStatuts, über die es scheinbar zuUnst<strong>im</strong>migkeiten gekommen war, konkretisierte. SA WüMUDK24a/S 120 = MIB 15, fol. 74v-75r.495 DProt, Nr. 604. Siehe hierzu oben Kapitel C. 111.2.496 DProt, Nr. 663. <strong>Das</strong> Statut wurde am 24, Dez. 1469 ~ubliziert und beurkundet. SA Wü MUDK24a/S 121 = MIB 32, fol. 13%-140vmMRA 604lH217.497 Der Erwerb der freien Verm~~ensverwaltung stellte eines der wesentlichen korporativen Rechtedes <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s dar. Vgl, Bauermeister, Stellung, S. 187; bis kam^, <strong>Domkapitel</strong>, S. 60f.Zur Verwaltung des Kapitelsguts vgl. Liebeherr, Besitz, S. 59-64.

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