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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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tels nach Schutz und Bewahrung erkennbar. Seine den gesamten <strong>Mainzer</strong> Diözesanklerusdominierende Stellung schlug sich aber auch in einer ganzen Reihe von S~nderprivile~ienniederJb9. 1328 beanspruchte das <strong>Domkapitel</strong> Befreiung für sich und seinen Besitz von allengeistlichen Sondersteuern. 1337 mußte Erzbischof Heinrich 111. zusagen, die Domherrenauf ihren Pfründen<strong>im</strong><strong>Mainzer</strong> Bistum nicht zur Residenz zu zwingen und seine Ersten Bittenbevorzugt den Kapitularen zukommen zu lassen. 1371 ließen die Domherren sich ihreBefreiung von den annales biennales, die jeder Kleriker in den ersten beiden Jahren seinesPfründenbesitzes in Form einer festen Taxe zu leisten hatte, verbriefen, und zwar nicht nurfür die Dompfründe, sondern für alle anderen Benefizien <strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> Bistum auch4". 1393konnte das <strong>Domkapitel</strong> seinen gerichtlichen Stand entscheidend verbessern. <strong>Das</strong> JuramentErzbischof Konrads 11. garantierte den Domherren, daß sie dem Geistlichen Gericht desErzbischofs nur <strong>im</strong> Falle ,,bekannter Schuld" unterworfen sein sollten. Ihr Gerichtsstandsollte der Domdekan oder der ~rzbischof sein4". In der gleichen Wahlkapitulation sichertendie Domherren sich für alle Stifte oder sonstigen Pfründen, die sie in der Diözese erwürben,die Exemtion. Damit aber die Stifte nicht durch zuviele exemte Kanoniker überGebühr belastet würden, versprach Jofridvon Leiningen, in Stiften, in denen ein Domherrein Kanonikat besafle, keinem anderen Stiftsherren Exemtion zu verleihen. Erwürbe einDomherr ein Kanonikat an einem Stift, in dem bereits ein ex<strong>im</strong>ierter Kleriker bepfründetwäre, sollte dessen Exemtion ungültig werden4'*. Gerade die letztgenannte Klausel zeigt,daß das <strong>Domkapitel</strong> ohne weiteres bereit war, auf seinen Prägorativen auch dann zu bestehen,wenn dies für andere Geistliche mit Nachteilen verbunden war.Abschließend soll noch auf zwei Bereiche hingewiesen werden, in denen sich ebenfallsBeziehungen des <strong>Domkapitel</strong>s zur Diözesangeistlichkeit feststellen lassen: Wirtschaft undLiturgie. Auf der Basis der von ~iebeherr~~~ gesammelten Daten ergibt sich für die wirtschaftlichenKontakte, was den Kauf und Verkauf von Immobilien, EinkünftenundRenten469 Die schon oft erwähnten wichtigsten Sonderrechte des <strong>Domkapitel</strong>s, nämlich die auf Bischofswahl,Konsenserteilung und Vakantverwaitung, zählen nicht hierzu, da ihr Erwerb erst die eigentlicheVoraussetzung für den weiteren Aufstieg des <strong>Domkapitel</strong>s bildete.479g1. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 114f. Diese Forderung wurde nicht von allen Erzbischöfenwiderspruchslos hingenommen. Gleich Erzbischof Johann I. wollte sie 1371 nur den Domherrenzugestehen, die zum Zeitpunkt der Wahlkapitulation Kapitular waren. REM 11, Nr. 2842. AuchErzbischof Dietrich hat von den Domherren biennales gefordert, wie Beschwerden des <strong>Domkapitel</strong>saus dem Jahr 1453 zeigen. DProt, Nr. 13,32.47' HSA Mü MU 4533. ,,Die selben richtere oder ir vndertan sollen vnser herren von dem dume zumencze gemeynlich oder besundern nit dringen besweren noch keyne iurisdiction ober sie habenes enwere uber bekante schult an alle geuerde. Gescliee es aber daruber so sal man sie wisen voryren dechan oder vor vnser herren nach gewonheit des stifftes". 1396 wurde der letzte Nachsatzkonkretisiert, ,,Geschee ez aber daruber heischet der dumherre der vor vnsere richter geladen istsich remittiren so sai man yn wiesen . . . „. WSA Mü MU 4559. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen,S. 132.472 Vgl. zur Exemtion Puza, Exemtion. Seit 1434 fehlte der Artikelüber dieExemtionin den Wahlkapitulationen,er fiel wohl der Brandasclien Kritikzum Opfer. Daß das Kapitel in der Folge auf diesesVorrecht verzichtet haben konnte, ist mehr als unwahrscheinlicli. In diesem Zusammenhang istes jedoch bemerkenswert, daß das <strong>Domkapitel</strong> 1434 alle Exemtionen vom Geistlichen Gericht anseine Zust<strong>im</strong>mung band.473 Liebeherr, Besitz, S. 65-232, gibt nach Orten geordnet inRegestenform einen Überblicküber dieImmobilien- und Rentenverkäufe und -käufe.

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