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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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B. Der Zugang zum <strong>Domkapitel</strong>B. I. Normative Voraussetzungen und ihre reale UmsetzungWie bei allen Korporationen kirchlichen Rechts, war auch be<strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong> dieMitgliedschaft an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die Eignung eines Bewerbershing davon ab, ob er inpuncto Alter, Herkunft, Weihegrad und Bildung gewissenMindestanforderungengenügte. Diese Best<strong>im</strong>mungen waren in der Regel Gewohnheitsrecht undfanden, wenn überhaupt, oft nur relativ spät einen schriftlichen Niederschlag. Soweit dieStatuten- und Juramentenbücher des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s hierüber Auskunft geben, hatGünter Rauch diesen Bereich der Kapitelsverfa~sun~ auch für das späte <strong>Mittelalter</strong> ininstruktiver Weise dargestellt1.Wie fast überall, waren aber auch bezüglich der Kapitelsstatuten Norm undNormerfüllungoft zwei verschiedene Dinge. Hierfür muß in erster Linie das kuriale Dispenswesen2 verantwortlichgemacht werden. Von jeder kirchenrechtlichen Best<strong>im</strong>mung konnte man sichvermittels eines päpstlichen Dispenses befreien lassen; und von dieser Möglichkeit wurdereger Gebrauch gemacht. Auf der anderen Seite war es natürlichmöglich, über dieMindestanforderunghinauszugehen. Da beide Formen der Abweichung für das Erscheinungsbildder <strong>Mainzer</strong> Domherren von Bedeutung sind, gilt es <strong>im</strong> folgenden, nicht nur die Verfassungsnorm,sondern auch die Verfassungswirklichkeit in Augenschein zu nehmen.Erst wenn ein Bewerber den Aufnahmebedingungen genügte, konnte er in das <strong>Domkapitel</strong>aufgenommen werden3. Vor 1405 geschah dies, sobald er alle Voraussetzungen erfüllt unddem <strong>Domkapitel</strong> nachgewiesen hatte. Nach der Beschränkung des <strong>Domkapitel</strong>s auf 24Domherren am 2. November 1405~ mußte er das Freiwerden einer Domherrenpfründeabwarten, bis er zum Kapitel zugelassen werden konnte.B. I. 1. AlterÜber das Alter der Domherren, speziell zum Zeitpunkt der Aufnahme in das <strong>Domkapitel</strong>,lassen sich nur in den seltensten Fällen sichere Angaben machen. Nach altem Herkommenmußte ein Bewerber um Kanonikat und Pfründe des <strong>Mainzer</strong> <strong>Domkapitel</strong>s bei seiner Aufnahmein das <strong>Domkapitel</strong> mindestens 24 Jahre alt sein. Anders als bei Herkunft, Studiumoder Weihegrad, stellte der Nachweis des Alters allerdings ein Problem dar. Nur wenigeMenschen konnten <strong>im</strong> Spätmittelalter exakte Angaben über ihr eigenes Alter machen. Esverwundert also nicht, daß man erst garnicht versuchte, das Alter ähnlich der Herkunftdurch Eideshelfer nachweisen zu lassen. Aus diesem Grund wurde wohlvon allen Voraus-Rauch, <strong>Domkapitel</strong>.* Vgl. Fürst, Dispens.Zur Prozedur derAufnahmevg1. Rauch, <strong>Domkapitel</strong> I, S. 166-193.Da es wegen der unbest<strong>im</strong>mten Domherrenzahl zu Streit gekommen war, beschloi3 das Kapitel am2. Nov. 1405, diese Zahl auf 24 zu beschränken. Die derzeit höherezahl, sollte durch Tod oderhusscheidensukzessive reduziert werden. Nur die Sakerdotalkanoniker konnten als Supranumerareaufgenommen werden. SA Wü MUDK24alS 117 =MBv 194, fol. 83r-85r.

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