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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Ergebnis, der Übernahme der Stadtherrschaft durch das <strong>Domkapitel</strong> 1475, her gedeutetwurde. Daß dabei aber nur eine Ebene der Beziehungen zur Sprache kam, blieb aberzumeist unerwähnt. Eine ganze Reihe von für die Beziehungen des Klerus', also auch des<strong>Domkapitel</strong>s, zur Bürgergemeinde wesentlichen Aspekten blieb daher unerforscht, dieauch <strong>im</strong> vorliegenden Zusammenhang -eine eingehende Untersuchung würde hier den thematischenRahmen sprengen400 - nur genannt werden können. Jeweils eingebettet in dasgesamte innerstädtische Beziehungsgeflecht von Kirche und Welt wäre zum Beispiel nachdem Verhältnis von <strong>Domkapitel</strong> und Bürgern <strong>im</strong> religiösen Bereich zu fragen. Wie ist <strong>im</strong>Vergleich zu anderen Stadtstiften das Stiftungsverhalten der Bürger für die Domkirche zubeurteilen? Welche Rolle spielte der Gottesdienst <strong>im</strong> Dom, spielten etwaseine Reliquienirnreligiös-kirchlichen Leben der Stadt? Wie stark waren die <strong>Mainzer</strong> unter den Domvikarenvertreten? Im wirtschaftlichen Bereich wären vor allem der Anteil des <strong>Domkapitel</strong>s amWein- und Getreidemarkt, die Bedeutung der Domherren und ihres Bedarfs für den städtischenMarkt4'', die Stellung des Kapitels auf dem Rentenmarkt und die vielfältigen Beziehungeninteressant, die sich daraus ergaben, dafl das <strong>Domkapitel</strong> der größte Immobilieneignerder Stadt war, von dem viele Wohnhäuser und ein großer Teil der Läden und Verkaufsständeverpachtet wurden. Interessante Rückschlüsse könnte auch der Rückgriff des Domlrapitelsauf das ~tadtbür~erliche Handwerk und Dienstleistungsgewerbe vermitteln.Schließlich müßten auch die persönlichen Kontakte der einzelnen Domherren zu <strong>Mainzer</strong>Bürgern thematisiert werden402, wenn das Verhältnis von <strong>Domkapitel</strong> und Stadt umfassendanalysiert werden soll.D. 11.2.7. <strong>Domkapitel</strong> und DiözeseMit dem Erwerb der ausschließlichen Rechte auf Erzbischofswahl, Konsenserteilung undVakanzverwaltung stieg das durch seine Bindung an die Bischofskirche ohnehin herausgehobene<strong>Domkapitel</strong> auch <strong>im</strong> Bereich des Erzbistums Mainz in eine, die übrige Diözesangeistlichkeitdominierende Stellung auf4''. Diese suchte es natürlich irn 14. und 15. Jahrhundertweiter auszubauen. Ein bedeutender Erfolg in diesem Bestreben stellte die 1328 in derWahlkapitulation Balduins von Luxemburg festgeschriebene Kontrolle über das GeistlicheGericht des Erzbischofs dar4". Diese Kontrolle weitete das Kapitel 1434 noch aus, als es alleExemtionen vom Geistlichen Gericht an seinen Konsens band"05.AUS der neueren Forschung seien nur die Arbeiten von Gechter, Kirche; Holbach, Stiftsgeistiichkeit,S. 76-156; Kießling, Gesellschaft; Triidinger, Stadt, genannt, die für eineumfassende Analysedieses Beziehungsgeflechts Modellcharakter annehmen könnten.40' Nach Falck, Mainz Blütezeit, S. 100, war das spätmittelalterliche Mainz ,wesentlich eine Stadt derVerbraucher, des Konsums", so daß der Käuferanteil der Domherren bei Bedarfs- und Luxusgüterninteressant wäre.402 ZU denken wäre dabei an eventuelle Venvandtschaftsbeziehungen zwischen Domherrenfamilienund <strong>Mainzer</strong> Patriziern, z. B. waren die Zum Jungen mit den Knebelvon Katzenelnbogen und denvon Udenhe<strong>im</strong> verschwägert (vgl. Schrohe, Geschlecht, Stammtafel), private Geschäftsbeziehungenoder auch gesellschaftliche Kontakte. Beispielsweise gehörten die Domherren Dietrich Knebelvon Katzenelnbogen und Raban von Liebenstein einer 1443bürgerlichen Bruderschaft,die nach Barth, Argumentation, S. 183,395, eine ,,Freß- und Saufgesellschaft" war, an.403 Zur Entwicklung bis 1328 siehe oben Kapitel D. I."" REM I, Nr. 2970. Dies gilt nur für das <strong>Mainzer</strong> bzw. Höchster Geistliche Gericht, nicht aber fürdas in Erfurt. Vgl. hierzu oben Kapitel D. 11.2.5.SA Wü MUDK Libelli 1. Zur Exemuonvgl. Puza, Exemtion.

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