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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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sicherlich war be<strong>im</strong> <strong>Domkapitel</strong> das Streben nach Einfluß auf die inneren Angelegenheitender und vielleicht auch nach Herrschaft über die Stadt Mainz <strong>im</strong>mer latent vorhanden.Schon der Wert, den es dem Erwerb und der Sicherung des Kämmereramtes be<strong>im</strong>aß, maghierfür als Indiz gelten. Dem Kapitel aber eine langfristig angelegte und zielstrebig erfolgtePolitik zur Übernahme der Stadtherrschaft zu unterstellen, hieße die Ereignisse des 13. bis15. Jahrhunderts zu sehr vom Ergebnis her deuten390. Noch in der Urkunde vom 8. März1475 war es das <strong>Domkapitel</strong>, das, aus Angst vor der erneuten Herausnahme der Stadt ausdem Erzstift, Erzbischof Adolf 11. zur Intensivierung seiner Stadtherrschaft durch Errichtungeiner Zwingburg aufforderte. <strong>Das</strong> gleiche Motiv der Bestandswahning des Erzstiftsstellte dann sicher einen der Gründe für die Erzbischof Diether abgezwungene Überlassungder Stadtherrschaft dar. Immerhin bestandwohl die Gefahr, daß der Isenburger seine Anerkennungdurch den ihm feindlich gesinnten Kaiser mittels der Anerkennung von dessenAnsprüchen auf die Stadt Mainz hätte erlangen können391. Dem war nun gründlich vorgebeugt.Natürlich spielte auch die Möglichkeit zum endgültigen Entscheid der alten Fragenach der Vorherrschaft in der Stadt hierbei eine gewichtige Rolle. Von daher gilt es auch zuerwägen, ob die Übertragung der Stadtherrschaft nicht die eigentliche Hauptbedingungwar, an die das Kapitel die zweite Wahl des Isenburgers geknüpft hat. Die seit 1462 ohnehinbestehende Unterordnung der Bürgerschaft unter die (Erb-)Landesherrschaft des <strong>Domkapitel</strong>swurde nun dadurch zur direkten Stadtherrschaft ausgeweitet, daß man den Erzbischofzu einem weitgehenden Rückzug aus der Stadt zwang. Allerdings konnte das Kapitelden Erzbischof nur aus dem Stadtreg<strong>im</strong>ent herausdrängen, eine Art Oberhoheit blieb ihm<strong>im</strong>mer noch. In Abwandlung eines, das <strong>Domkapitel</strong> in ein zu negatives Licht setzendesWort ~rücks'~~ könnte man sagen, dai3 das <strong>Domkapitel</strong> es in einer dafür günstigen Situationfür durchaus angenehm befand, die Sorge um das Erzstift mit der Nutzung des eigenen Vorteilszu verbinden.Schon nach gut einem halben Jahr zeigte sich jedoch, daß das <strong>Domkapitel</strong> eigentlich garnicht über die Machtmittel verfügte, die Herrschaft über Mainz festzuhalten. Schon am 22.Juli<strong>1476</strong> erhoben sich die Bürger gegen das <strong>Domkapitel</strong> und zwangen es zur Übergabe ihrerStadtfreiheit und der Stadtschlüssel, sowie zur Lösung aller Eide. Als Erzbischof Dietheraber bereits nach wenigen Tagen mit einem Heer vor der Stadt erschien, ließ diese ihre aufwodurch das eigentliche Herrschaftsverhältnis begründet wurde. Auf der anderen Seite blieb derErzbischof Herr über das städtische Hochgerichtund gewährleistete der Stadt Schutz undSchirm,zwei Funktionen, die <strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> Fall für die Stadtherrschaft ebenso konstitutiv sein mußten wiedie Huldigung. Zur Stadtherrschaft allgemein vgl. Brunner, Land, S. 349-354. Übrigens machteErzbischof Diether schon am 15. Dez. 1475 Gebrauchvon demihmverbliebenenRechtaufBestallungdes Kämmerers, indem er Volprecht von Ders, obwohl dieser schon seit 1469/70 Kammererwar, wie demonstrativdas Kämmereramtverlieh. SA Wü MIB 37, fol. 48v-49r. Desweiteren gilt esanzumerken, da6 das Kapitel 1475 keineswegs das freie Verfügungsrecht über die Stadt erwarb.Die Verfügung über jeden Kapitelsbesitz war nämlich grundsätzlich an den Konsens des Erzbischofsgebunden. Siehe hierzu unten Kapitel D. 11.2.8.389 Diese Bestäti yng durch Papst Sixtus IV. erfolgte am 26. Jan. <strong>1476</strong>. SA WüMUWS 1/117.'90 Dies tut z. B. Dernandt, Stadtherrschaft, S. 104-106, der von der Wahlkapitulation ErzbischofHeinrichs 111. 1337 einen goi3en Bogen zu der von 1475 schlägt. Seine Argumentation mit demHuldigungseid der Untertanen ist nicht zutreffend. Siehe hierzu oben Kapitel D. 11.2.2.39L Zum Verhältnis Diethers von Isenburg zu Friedrich 111. vgl. Ziehen, Mittelrhein, S. 199.jg2 Vgl. Brück, Mainz, S. 7.

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