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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Anschluß an ihn Schrohe und Ziehen, auch eine Maßnahme zur Abwehr aller Versuche vonseiten des Kaisers, Mainz zur ~eichsstadt zu machedS4. Wie dem auch sei, in jedem Fall wardiese Mai3nahme geeignet, die Stadtherrschaft des Erzbischofs fest zu etablieren. Nichtumsonst griff Erzbischof Diether diesen Vorschlag 1478 sogar in erweiterter Form auf underrichtete die Martinsburg. Auf eine eventuelle Stadtherrschaft des <strong>Domkapitel</strong>s zielte dieserVorschlag also noch nicht ab. Die Bedingungen, unter denen der Vitztum oder der sonstigeAmtmann den Turm innehaben sollte, entsprechen genau, auch in den Klauseln überdie Fälle, in denen er dem Kapitel zu Gehorsam verpflichtet war, den derzeit üblichenBestallungen der übrigen erzstiftischen Amtleute385.Erst <strong>im</strong> Zusammenhang mit der zweiten Wahl Erzbischof Diethers von Isenburg gelangdem <strong>Domkapitel</strong> der Erwerb der Herrschaft über die Stadt Mainz. In seiner Wahlkapitulationvom 13. Nov. 1475 garantierte Diether auch die Einhaltung einiger Separatvereinbarungen,die er zusammen mit der Kapitulation auch beschwor und deren Bruch durch denErzbischof ebenso wie jeder Verstoß gegen einen derJuramentsartike1 die sofortige Entbindungaller Amtleute und Untertanen von ihren Eiden gegenüber dem Erzbischof zur Folgehaben sollte386. In einer dieser so massiv abgesicherten Urkunden übergab Erzbischof Dietherdem <strong>Domkapitel</strong> die Stadt Mainz zu ewigem ~esitz~';. Zur offiziellen Begründung dieserMaßnahme führte Diether die unter Erzbischof Adolf mehrmals gegebene Entfremdungsgefahrund die schon erwähnten Versuche Kaiser Friedrichs III., Mainz aus dem Erzstiftherauszulösen und zur Reichsstadt zu machen, an. Danach diente die Übertragung derausschließlichen Stadtherrschaft auf das <strong>Domkapitel</strong> allein der Bestandswahrung des Erzstifts,Aus dem Inhalt der Urkunde bestätigt sich diese Darstellung. Zwar erwarb das Kapitelmit der Huldigung der Bürger, dem Recht auf Einsetzung des Rats und auf Ein- undAbsetzung der Räte und der Erlaubnis zum Bau einer Burg in der Stadt die unmittelbareStadtherrschaft <strong>im</strong> engeren Sinne, ganz herausgedrängt hat es den Erzbischof aber nicht.Vielmehr behielt dieser seine Einkünfte in der Stadt, er blieb weiterhin Herr des städtischenHochgerichts, er durfte die Stadt Mainz in seinem Titel führen und, was das wesentlichsteist, er war durch seine Schutzversprechen de facto doch zumindest der Oberherr derStadt388. Die Garantie der Vereinbarung erfolgte in der mittlerweile üblichen Form. Beieinem Vertragsbruch durch den Erzbischof sollten die erzbischöflichen Amtsträger mit denvon ihnen erhobenen Einkünften bis zur Aussöhnung dem Kapitel gehorchen. Außerdemverpflichtete Diether sich zur Einholung einer päpstlichen Bestätigung des Vertrags389.Iß4 Vgl. Hegel, Chroniken 11, S. 185f.; Schrohe, Mainz Verwaltung, S. 13f.; Ziehen, Mittelrhein, C.198-202.Wenn Hegel, Schrohe und Ziehen diese Gehorsamsklauseln so hervorheben und mehr oder wenigerdeutlich in die Nähe eines Stadtherrschaftsanspnichs des <strong>Domkapitel</strong>s rücken, geschieht dieswohl unter Nichtbeachtung des üblichen, auch in den Wahlkapitulationen geforderten Bestallungsforrnularsund beeinflußt vom Wissen um die weiteren Ereignisse des Jahres 1475. Zum Formularder Amtsbestallungensiehe oben Kapitel D. 11.2.2. und D. 11.2.4.386 SA Wü MUDK Libelli 4, fol. 9v. Zum folgenden vgl. Demandr, Stadtherrschaft, S. 104-106;Hegel, Chroniken 11, S. 186; Schrohe, Mainz Verwaltung, S. 14-18.SA Wü MIB 37, fol. 10r-13r. Ausführliche Inhaltsangabe bei Schrohe, Mainz Verwaltung, S. 15-17.Neben dem allgemeinen Schutz vonRecht und Besitz wurde dem Erzbischof vor dem die Abwehrkaiserlicher Ansprüche auf die Stadt und der Urteile kaiserlicher Gerichte, insbesondere des RottweilerHofgerichts und der Feme-Freistiihle, auferlegt. Die Stadtherrschaft in Mainz war in gewisserWeise aufgesplittert. Einerseits stand allein dem <strong>Domkapitel</strong> die Huldigung der Bürger zu,

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