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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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untersagen331. Die Spannungen erreichten in den Jahren 1325/26 einen vorläufigen Höheunkt.~achdem sie schon irn Jahr zuvor das Kämmereramt wieder in ihre Verfüwngzurückgebracht hatte332, unternahm die Stadt 1325 einen Vorstoß gegen die geistlichenstandes~rivilegien, als sie sich von Erzbischof Mathias am 25. März1325 einige Forderungenverbriefen ließ. Danach verbot der Erzbischof die Einstellung des Gottesdiensteswegen Geldangelegenheiten, gestattete der Stadt, nachts umherstreifende, bewaffnete Klerikerfestzunehmen und dem erzbischöflichen Richter vorzuführen und verlieh den <strong>Mainzer</strong>Bürgern das Recht, nicht vor Gerichte außerhalb der Stadt zitiert werden zu können333.Damit wurde dem Klerus einerseits sein stärkstes Kampfmittel genommen und andererseitsUnsicherheit bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Geistlichenund Bürgern geschaffen, die den Klerus um sein privilegium fori fürchten ließ. Bedeuteteschon die Verleihung der Privilegien, die die Stadt künftig jedem Erzbischof zur Bestätigungvorlegte und die sie sich auch vom Papst garantieren ließ, ohne Konsens des Kapitelseinen schweren Affront gegen dieses, der Vorstofl erhielt aber vor allem dadurch einebesondere Spitze gegen das <strong>Domkapitel</strong>, daß zwei <strong>Mainzer</strong> Bürgersöhne, Jakob zumGeylnhuse und Salman gen. Cleman, der Sohn des <strong>Mainzer</strong> Schultheißen Johann zum Cleman,ebenfalls 1325 ~äpstliche Provisionen für je eine <strong>Mainzer</strong> Domherrenpfründe erwarben334.Dem begegnete das <strong>Domkapitel</strong>, wie bereits dargestellt, indem es arn 19. März1326<strong>Mainzer</strong> Bürgern grundsätzlich den Zugang zum <strong>Domkapitel</strong> verwehrte335. Noch am gleichenTag schloß sich auch der gesamte <strong>Mainzer</strong> Sekundarklerus dann auch noch zum Schutzseiner Freiheiten zusammen336.Eine Lösung fand dieser Konflikt nicht. Die Stadt verzichtete nicht auf ihre Privilegien, dasKapitel setzte den Ausschluß der Bürger durchJ3'. Der Streit verschärfte sich 1328 zurbewaffneten Auseinandersetzung. Nachdem das <strong>Domkapitel</strong> den Trierer Erzbischof Balduinauf den <strong>Mainzer</strong> Stuhl postuliert hatte, witterte die Stadt ihrenvorteilin der Anerkennungdes Papstprovisen Heinrichvon Virneburg, von dem sie sich ihre Privilegien, darunterauch die 1325 von Erzbischof Mathias verliehenen, bestätigen ließ338. Für die Stadt geriet'" SA WüMBvI 19, fol. 43r-V= R. e. 1. NicolasIV., Nr. 7606 =RIVI I, Nr. 2456. Vgl. hierzu insgesamtDemandt, Stadtherrschaft, S. 88-92.332 Siehe oben KapitelD. 11.2.5.'33 REM I, Nr. 2600. Vgl. Braband, Domdekan, S. 40f.; Demandt, Stadtherrschaft, S. 88-93,110f.334 R. e. 1. Jean XXII., Nr. 23785,24030. Siehe hierzu auch oben KapitelB. I. 2.335 SA Wü MBv I 94, fol. 27r-30r. Der Ausschluß der Bürger der Bischofsstadt <strong>im</strong> Gefolge der Konflikteum die StandesPrivilegien läßt sich früher oder später an allen <strong>Domkapitel</strong>n beobachten. Vgl.für Augsburg Kießling, Gesellschaft, S. 323-352; für Trier Holbach, Stiftsgeistlichkeit, S. 77-79;für Würzburg Trüdinger, Stadt, S. 76.SADannstadtA2 Mainz Generalia 1326 Mai 19 = Würdtwein, SD XII, Nr. 98. Bemerkenswert istV. a., daß man als Kampfmaßnahme die Einstellung des Gottesdienstes vereinbarte. Zu den Main-Zer Klerikerunionen allgerneinvgl. Demandt, Stadtherrschaft, S. 107-118.337 Salman rnußte sich schließlich mit einer Provision für ein anderes <strong>Domkapitel</strong> begnügen. Wenigspäterwurde er Bischof von Worms, wo er aber erst 1343 anerkanntwurde. Vgl. Debus, Balduin,S. 435f Nur für für die <strong>Mainzer</strong> Bürgersohne KraftundFrielo zum Gensfleisch sind aus den Jahren1329 und 1330 nochmals allerdings erfolglose Bemühungen um Domherrenpfriinden bekannt. R.e. 1. JeanXXII., Nr. 45799,49288.338 REM I, Nr. 3847-3851. Zu den gesamten Vorgängen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Stiftsfehdevon1328-1337 vgl. Demandt, Stadtherrschaft, S. 94- 104; Schrohe, Beiträge Heinrich 111.; ders.,MainzBeziehungen, S. 98-112.

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