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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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Daß der nachfolgende &chard von Kleen bereits 1441 wieder auf das Kämmereramt verzichtete,hängt wahrscheinlich mit dem Erwerb der Domkantorei zusammen309. Weshalbaber der am 28. Febr. 1441 bestallte Raban von ~iebenstein~" Anfang 1447 ebenfalls resignierte,ist nicht bekannt. Zwischen Erzbischof Dietrich und Rabans Nachfolger Volprechtvon Ders3" kam es über die Geleit~~flichten des Kämmerers schon recht bald zu einemschwerwiegenden und langwierigen Konflikt, in dessen Verlauf der Erzbischof seinenKämmerer nach erfolglosen Schlichtungsversuchen sogar gefangennehmen ließ. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong>,das seine Rechte durch die Gefangennahme und die versuchte Absetzung Volpechtsgleich in zweifacher Weise sah, ergriff energisch die Partei des Kämmerers3'*.Aufgrund der um die Jahreswende 1454/55 erfolgten Einigung gab Volprecht vonDers das Kämmererarnt auf. Bei seiner Neubesetzung mit Johann Mönch von Rosenbergarn 16. März1455 zog der Erzbischof die Konsequenz aus dem vorangegangenen Konfliktund behielt sich in der Bestallungsurkunde das Recht auf jederzeitige Absetzung des Kämmerersvor313.Damit war die Auseinandersetzung um die Verfügung über das Kämmereramt, in der esletztlich auch darum ging, ob Erzbischof oder Kapitel seinen Einfluß auf die Stadt wahrenkonnte, aber noch nicht ausgestanden. In den Wahlkapitulationen von 1459 und 1461wurde die Unabsetzbarkeit des Kämmerers erneut festgeschrieben314. Dies hinderte ErzbischofAdolf 11. aber nicht, Johann Mönch 1469 als Kammerer und Generalvikar abzusetzen315und dem Domscholaster Volprecht von Ders das Amt zum zweiten Mal zu verleihen316.Volprecht verzichtete 1477, wohl aus Altersgründen auf das Kämmereramt, dasErzbischof Diether am 3. Aug. 1477 auf BernhardvonBreidenbachHatte er inseiner zweiten Wahlkapitulation von 1475 die Unabsetzbarkeit des Kämmerers beschworen318,trug er dem in der Bestallung Breidenbachs auch Rechnung, indem er diesem ausdrücklicheine lebenslängliche Amtszeit garantierte.Anders als be<strong>im</strong> <strong>Mainzer</strong> Stuhlgericht bestand das Interesse des <strong>Domkapitel</strong>s bei seiner Einflußnahmeauf das <strong>Mainzer</strong> Weltliche Gericht weniger darin, die Kontrolle über eine'I0Siehe das Biogramm Richards.SA Wü MIB 24, fol. 115~-116r = Weidenbach, Nr. 473.Seine Bestallung erfolgte am 9. Febr. 1447. SA Wü MIB 25, fol. 292v-293r."* Ders war der Meinung, daß er als Kämmerer das Geleit in Mainz nicht als Amtsträger des Erzbischofs,sondern aus eigener Herrlichkeit gewähre. Zu diesem Streit vgl. Ringel, Fall.SA WÜMIB 27, fol. 38v-39r. ,. . .vndwannwirvnser nachkomen aderstift den obgenanten JohannemMunch von dem benannten arnpt entseczen woilen daz wir auch thun sollenvnd mogen wilchzijt <strong>im</strong> jare wir wollen vnd vns eben ist alsdann sal er nicht fur sich seczen eincherley sachen wie diegesin mochten sunder er sal von stundt vnd vnverczoglich so man daz an ine gesynnet bynnen dennechsten achttagen . . . daz obngenant ampt ledigvnd loiß widder zu vnsern handen stellen . . . ,,.SA Wü MUDKLibelli 2, S. 7; Libelli 3, fol. 4r.Die Ursache des Konflikts zwischen Erzbischof Adolf 11. und JohannMonch ist derzeit nochnichterkennbar. Am 16. Okt. 1469 urkundete er zuletzt als Kammerer. SAMainz U 1469 Okt. 16. Am20. Nov. 1469 nahm er Urlaub und reiste nach Rom, um dort Hilfe gegen den Erzbischof zu erlangen.DProt, Nr. 651,679,681. Über den Ausgang der Sache ist nichts bekannt."6 Dieser urkundete erstmals am 13. Nov. 1469 als Kämmerer. SAMainz U 1469 Nov. 13. Am 15.Dez. 1475 erhielt der Domscholaster von Erzbischof Diether eine nochmalige formale Bestallung'I7als Kammerer. SA WüMIB 37, fol. 48v-49r.SA Wü MIB 37, fol. 124v-125r.SA Wü MUDK Libelli 4, Art. 18f.

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