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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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ihren besonderen Vertrauten verliehen, seiner beträchtlichen Einkünfte wegen rechtbegehrt3''. 1381 stellte Erzbischof Adolf I. seinem He<strong>im</strong>lichen Nikolaus 11. vom Steinsogar eine Anwartschaft auf das Amt aus3'*. Der gleiche Nikolaus II. vom Stein bereiteteauch die Unabsetzbarkeit des Kämmerers vor, als er 1390 vom Elekten Konradvon Weinsberg,wohl als Gegengabe für erfolgreiche Wahlhilfe ,das Versprechen erhielt, auf Lebenszeitnicht abgesetzt zu werden303. 1397 wurde die Unabsetzbarkeit des <strong>Mainzer</strong> Kämmerersdann zusammen mit der der Stuhlrichter in Wahlgedinge Erzbischof Johanns 11. von Nassauverankert304. Da gleichzeitig verboten wurde, das Amt gegen Geld zu verleihen, ist zuvermuten, daß Kuno von Sterzelnhe<strong>im</strong> (1392-1397) oder eher noch Johann von Schönburg(1397-1403) auf diese Weise Kämmerer geworden waren; Nachrichten darüber liegenjedoch nicht vor.Auch der Artikel, daß nur ein Domherr zum Kämmerer bestellt werden dürfte, verschwandnach 1397 aus den Wahlkapitulationen. Wie der über die Stuhlrichter wurde er aber unterder Chiffre des alten Herkommens weiter aufrecht erhalten305. Nur die Best<strong>im</strong>mung überdie lebenslange Amtsdauer wurde 1434 insofern modifiziert, als der Erzbischof den Kämmererunter Angabe triftiger Gründe absetzen durfte306. Bereits wenige Jahre später machteErzbischof Dietrich von dieser Möglichkeit Gebrauch, als er am 24. Mai1440 seinenvetterEberhard Schenk von Erbach als Kämmerer absetzte3''. Diesem und dem <strong>Domkapitel</strong>gegenüber, das argwöhnte, der Erzbischof könnte hier einen Präzedenzfall schaffen,begründete er sein Handeln damit, dai3 Eberhard infolge seines hohen Alters nicht mehr zurkorrekten Amtsführung fähig wäre, was zu ,,notturfft vnd missestandt" des WeltlichenGerichts geführt hätte. Dietrich versprach, aus diesem Fall kein Präjudiz für sein weiteresVerhalten bezüglich des Kämmereramtes abzuleiten, und verschrieb dem abgesetztenEberhard als Entschädigung eine Jahresrente von 50f1308.'01 Dies geht z. B. daraus hervor, daß Johann von Schonburg, dem Erzbischof Johann 11. die Dompropsteiverschafft hatte, auf das Kämmereramt verzichten mußte. SA Wü MIB 14, fol. 4%-V.Kämmerer wurde Johann Winter von Rüdeshe<strong>im</strong>, ein langjähriger Vertrauter und Helfer des Erzbischofs.Offensichtlich war dieser bemüht, diepositionen, über dieerverfügen konnte, möglichstgleichmäßig unter seine Anhänger zu verteilen.302 SA Wü MIB 9, fol. 241. Nikolaus erhielt das Amt 1387 nach dem Tod des Kämmerers JohannvonEberstein. SA Wü MIB 11, fol. 112v. Zu Nikolaus 11. vom Stein siehe das Biogramm und dieTabelle in Anhang4.'03 SA Wü MIB 12, fol. 61r. Der Belohnungscharakter dieses Versprechens geht daraus hervor, daßNikolaus wohl am gleichen Tag für seine Dienste auch noch zwei Zollturnosen und 200fl JahresrenteamZoll Lahnsteinund einenZollturnoseninEhrenfels erhielt. SA WüMIB 12, fol. 61r-62r.3W HSAMÜ MU4570. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 137f.'05 In einem Auszug ,,exlibro statutorum ecclesie Maguntine" aus den Jahren 1477/78 findet sich auchein Absatz ,ut camerarius sit capitularisn. SA Wü MIB 38, fol. 86v-89r. Es handelte sich also umein Gewohnheitsrecht.'06 SA Wü MTJDK Libelli 1.'07 SA WüMIB.24, fol. 79v-80r = Gudenus, CD 11, S. 476.30s SA Wü MIB 24, fol. 67r-V, 80v. <strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> hatte lange gezögert, die am 24. Mai erfolgteAbsetzung zu billigen. Erst <strong>im</strong>August kames zu einer Einigung. Am 18. Aug. 1440wurdeRichardvon Kleen neuer Kämmerer. SA Wü MIB 24, fol. 80r. Die Rente uug übrigens nicht der Erzbischof.Vielmehr mußten die nachfolgenden Kämmerer sie aus ihrenEinkünften bestreiten. SA WüMIB 24, fol. 115v-116r. Darin sehen wir einenweiteren deutlichen Hinweis auf die Einträglichkeitdes Kämmereramtes.

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