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Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter : (1306 - 1476)

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diese Gelegenheit, verlorenen Boden gegenüber der Stadt wieder gutzumachen, indem erdas Kämmereramt wieder einem Geistlichen verlieh und zwar dem Domherrn Heinrichvon Lißberg, der von 1301 bis 1307in diesem~mt nachweisbar ist294. Auch die beiden nächstenKämmerer, Philipp von Schöneck (1308-1312) und Heinrich von Rodenstein (1314-1324), waren <strong>Mainzer</strong> Domkapitulare. Wenn 1324 mit Rudolf zum Silberberg erneut ein<strong>Mainzer</strong> Patrizier in den Besitz des Amtes gelangte, muß darin wohl ein politisches ZugeständnisErzbischof Mathias' an die Stadt gesehen werden. Ihm folgte 1327 sein BruderSalman (bis 1355), der die Stadt auch in den Auseinandersetzungen mit dem Administratorund dem <strong>Domkapitel</strong> 1328-1332~~~führte.<strong>Das</strong> <strong>Domkapitel</strong> hat die erneute Übertragung des Kämmereramtes auf einen <strong>Mainzer</strong> Bürgergewii3 nur sehr ungern gesehen. Mittlerweile hatte es nämlich die Bedeutung diesesAmtes voll erkannt. Nicht nur, daß der Kämmerer an der Spitze des Stadtrats stand, einWeistum vom 24. Febr. 1444~~~fiihrt eindrucksvoll die ganze Reihe seiner Rechte, Pflichtenund Einkünfte vor. Er stand an der Spitze des Weltlichen Gerichts, dem aui3er ihm noch derSchultheiß und vier Richter angehörten und das innerhalb der Stadt Mainz für Hochgerichts-,Straf-, Zivil-, Erb- und Vormundschaftssachen zuständig war und auch in der freiwilligenRechtspflege, wie bei Beurkundungen und Güterverkäufen, häufig konsultiertwurde. Er hielt die drei urgebotenen ~ i n ab, ~ gewährte e ~ in ~ Mainz ~ das Geleit, besaß dieAufsicht über Münze und Maße und setzte den Gerichtsschreiber, die Fürsprecher, denBurggrafen am Gericht?98, die Salzmesser und den Eichmeister ein. Alles in allem nahm derKämmerer die Gesamtheit der weltlichen Rechte des Erzbischofs in der Stadt Mainz wahr,für die ihm eine stattliche Zahl von Renten, Diensten und Rechten zustand.Welche ungünstigen Auswirkungen es für Erzbischof und Kapitel haben konnte, wenn einBürger das Kämmererarnt bekleidete, hatte die Vergangenheit gezeigt. Dagegen konnte denstädtischen Versuchen, jede Stadtherrschaft abzuschütteln, ohne weiteres die Spitze gebrochenwerden, wenn ein Geistlicher Kämmerer war. Die Motive des <strong>Domkapitel</strong>s, die Forderung,das Kämmereramt nur einem Domherren zu verleihen, 1337 in die WahlkapitulationErzbischof Heinrichs 111. auf~unehmen*~~, gingen aber sicherlich noch weiter. Nachden Auseinandersetzungen zwischen Stadt und Kapitel in den 1320er und 1330er Jahren,sah letzteres <strong>im</strong> Erfolg dieser Forderung sicher auch einen großen Schritt auf die Unterwerfungder Stadt unter die eigene Herrschaft. Am 1. Jan. 1338 übertrug Erzbischof Heinrich111. das Kämmereramt auf den Domherrn Johann von Friedberg, der das Amt allerdingsnicht sofort in Besitz nehmen konnte, sondern zuerst den Tod des derzeitigen bürgerlichenKämmerers Salman abwarten mußte300. Da dieser Johann (gest. 1343) aber um 13 Jahreüberlebte, begann die ununterbrochene Reihe der Domherren-Kämmerer erst 1355 mitWilhelm von Saulhe<strong>im</strong>.Bei den Domherren war das Kämmereramt, das die Erzbischöfe natürlich vorzugsweise294 Siehe die Liste der Domherren-Kämmerer in Anhang 4 (Belegliste Nr. 2).295 Siehe hierzu unten Kapitel D. 11.2.6.296 Wyß, Weisthumer, S. 146-176.297 Diese fanden jeweils mittwochs nach dem 13. Januar, dem Weißen Sonntag und dem 24. Juni aufdem Erzbischofshof innerhalb der Dom<strong>im</strong>munität statt.298 Dabei handelte es sich um einen niederen Gerichtsbeamten. Vgl. Falck, Mainz Blütezeit, S. 167f.,170.299 Wurdtwein, SD IV, Nr. 79 =REM I, Nr., 4045. Vgl. St<strong>im</strong>ming, Wahlkapitulationen, S. 137MO REMI, Nr. 4113.

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